OGH 9Ob69/00p

OGH9Ob69/00p31.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 8,911.079,- sA und Feststellung (S 200.000,-; Revisionsinteresse S 8,911.079,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 1998, GZ 13 R 53/98d-118, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach völlig einhelliger Auffassung unterbricht die Einbringung der Feststellungsklage die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche (SZ 68/238, verst. Senat; mwN). Die in der Revision vertretene Meinung, im vorliegenden Fall sei der Schaden zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon teilweise bezifferbar gewesen, ist unzutreffend. Dass die Ausführungskosten der Anlage, zu deren Verbesserung bzw. Neuherstellung die Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber wegen des schuldhaften Verhaltens des Beklagten verpflichtet war, bereits bekannt waren, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, weil der Schaden der Klägerin nicht in den bereits aufgelaufenen Ausführungskosten, sondern in den durch den Fehler des Beklagten notwendig gewordenen Sanierungskosten liegt. Diese waren aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbar.

Eine Ausdehnung bzw. Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist nach der schon von den Vorinstanzen zitierten Rechtsprechung auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist aber zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich (EvBl 1964/321; SZ 43/222; zustimmend Mader in Schwimann, ABGB VII**2 Rz 21 zu § 1497). Mit der Notwendigkeit, der "gehörigen Fortsetzung" der Klage (dazu Mader, aaO, Rz 24ff) hat dies nichts zu tun. Die dagegen vorgebrachten Einwände der beklagten Partei bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Ob im Falle des Eintrittes der Bezifferbarkeit des Anspruchs während des Verfahrens das Feststellungsinteresse verloren geht und die Feststellungsklage abzuweisen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil dieses Problem mit der Frage der Unterbrechungswirkung der zulässigerweise eingeleiteten Feststellungsklage nicht ident ist. Diese Unterbrechungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder abgewiesen wird. Dies war aber im hier zu beurteilenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin das Verfahren ohne Verzögerung betrieben und schließlich das in Rede stehende Feststellungsbegehren auf ein Zahlungsbegehren umgestellt hat, nicht der Fall, sodass im Sinne der schon von den Vorinstanzen zitierten Rechtsprechung die Unterbrechungswirkung nicht verloren ging.

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