Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die je mit 875,34 EUR (darin 145,89 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt das Kraftwerk U*****. Flussaufwärts liegen die von der Nebenintervenientin betriebenen Kraftwerke B***** und St. G***** sowie das von der Stadtgemeinde M***** betriebene Kraftwerk M*****. Das Fischereirevier des Klägers ist nur wenige Kilometer flussabwärts von dem von der beklagten Partei betriebenen Kraftwerk entfernt. In den von der Nebenintervenientin und der Stadtgemeinde M***** betriebenen Kraftwerken wurden am 13. und 14. 5. 1996 anlässlich eines Hochwassers wasserrechtlich bewilligte Stauraumspülungen durchgeführt. Beim Kraftwerk der beklagten Partei wurde am 16. 5. 1996 ein Segment abgesetzt, am 17. 5. 1996 wurden beide Wehrsegmente und -klappen geöffnet.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei - insbesondere unter Bezugnahme auf § 26 WRG - ursprünglich Schadenersatz im Betrag von S 112.500. In der Verhandlungstagsatzung vom 2. 5. 2000 dehnte er sein Begehren auf S 230.303 aus. Er brachte vor, die beklagte Partei habe als Betreiberin ihres Kraftwerks in der 20. Woche des Jahres 1996 eine wasserrechtlich nicht genehmigte Stauraumspülung vorgenommen, wodurch der Wasserspiegel im Staubereich der Wasserkraftanlage beträchtlich abgesenkt worden sei. Dadurch sei es zu einer massiven Abtragung von Feinsedimenten gekommen, was Auswirkungen auf den Fischbestand, die Fischbrut, die Fischsetzlinge, den Fischlaich und die Nährtierfauna gehabt und dadurch einen Schaden in Höhe des Klagsbetrags verursacht habe. Im Fischereirevier des Klägers sei durch die Stauraumspülung praktisch die gesamte natürliche Huchenjahresproduktion 1996 ausgefallen.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe keine (wasserrechtlich nicht genehmigte) Stauraumspülung vorgenommen. Es hätten vielmehr die Nebenintervenientin und die Stadtgemeinde M***** wasserrechtlich genehmigte Stauraumspülungen bei deren Kraftwerken durchgeführt. Ab dem 14. 5. 1996 seien beim Kraftwerk der beklagten Partei starke Verschmutzungen, im Wesentlichen durch Treibholz, Laub, aber auch Geschiebe, aufgetreten. Die beklagte Partei habe den Wasserzulauf zu den beiden Maschinen nicht mehr frei bekommen können; ein ausreichender Wasserabfluss sei nicht mehr sichergestellt gewesen, und sie habe daher das linke Wehrsegment geringfügig öffnen müssen, damit der Höchstwasserstand nicht überschritten werde. Da dies nicht ausgereicht habe, sei auch das rechte Wehrsegment geöffnet worden. Ein die Haftung der beklagten Partei begründendes Verschulden liege nicht vor. Das Klagebegehren sei im Umfang der in der Verhandlungstagsatzung vom 2. 5. 2000 vorgenommenen Ausdehnung auch verjährt.
Die Nebenintervenientin wendete ein, durch die von ihr vorgenommenen Stauraumspülungen sei im Fischereirevier des Klägers kein Schaden aufgetreten.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 76.767,67 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren im Betrag von S 153.535,33 ab.
Es stellte fest, der beklagten Partei seien die Errichtung und der Betrieb des Kraftwerks wasserrechtlich bewilligt worden. Die Wasserrechtsbehörde habe die Verursachung von Schäden durch den Betrieb des Kraftwerks an den flussabwärts gelegenen Fischereirevieren nicht in Betracht gezogen. Am 16. 5. 1996 sei es bei dem von der beklagten Partei betriebenen Kraftwerk zur Absenkung eines Segments um etwa 40 cm gekommen, und der dadurch verursachte Austrag an Feinsedimenten habe maximal einige 100 m3 betragen, was für den Unterlauf (der M*****) eine vernachlässigbare Größe dargestellt habe. Am 17. 5. 1996 seien zwischen 21.25 Uhr und 24 Uhr beide Wehrsegmente und -klappen geöffnet worden. Am 16. 5. 1996 habe man ein Segment abgesenkt, um das vor dem Rechen bei der Kraftwerksanlage befindliche Holz und Laub wieder in Bewegung zu bringen. Am 17. 5. 1996 sei von den Bediensteten der beklagten Partei befürchtet worden, dass der Stau vor dem Rechen der Kraftwerksanlage nicht mehr beseitigt werden könne bzw sich verstärken würde. Die Gesamtdauer des Abstau- und Aufstauvorgangs beim Kraftwerk der beklagten Partei habe am 17. 5. 1996 2 ½ Stunden betragen. Etwa 1 ¼ Stunden hindurch sei es zu einem Sedimentabtransport aus dem Stauraum U***** gekommen. In dieser Zeit sei es nicht möglich gewesen, aus dem Stauraum abgelagertes Sedimentvolumen abzutransportieren, das einem Spülvorgang entsprochen hätte. Eine Absenkung bzw Durchflusserhöhung in einem Ausmaß, das einen nennenswerten Abtrag von Sedimenten aus dem Wehrbereich bewirkt habe, sei nur für maximal 30 Minuten möglich gewesen. Das abtransportierte Volumen an Feinsedimenten und Geschiebe habe sich nur auf den unmittelbar an die Wehranlage anschließenden Unterwasserbereich von maximal etwa 5 bis 15 km, in dem sich auch das Fischereirevier des Klägers befinde, ausgewirkt. Durch die Stauraumspülungen an den Oberliegerkraftwerken sei es zu einer "Verlegung" des Bereichs oberhalb der Wehranlage bzw im Bereich des Turbineneinlaufs des von der beklagten Partei betriebenen Kraftwerks gekommen. Die Öffnung der Segmentschützen und -klappen in der Dauer von 1 ¼ Stunden sei geeignet gewesen, diesen Bereich frei zu spülen. Mit dieser Maßnahme sei die Möglichkeit des ordnungsgemäßen Betriebs des Kraftwerks wiederhergestellt worden. Zur Vermeidung von Schäden an der Kraftwerksanlage sei diese Maßnahme aber nicht erforderlich gewesen. Die Trübstoffbelastung auf Grund der Stauraumspülungen bei den Oberliegerkraftwerken und der Öffnung der Wehrsegmente und -klappen am Kraftwerk der beklagten Partei habe im Bereich zwischen U***** und J***** zu einem Fischsterben und zu einer Bestandsreduktion bei den Fischen sowie zu einer Beeinträchtigung der Huchenpopulation geführt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Öffnen der Wehrsegmente und -klappen beim Kraftwerk der beklagten Partei sei kein schuldhaftes Verhalten gewesen; es sei durch die bei den Oberliegerkraftwerken durchgeführten Stauraumspülungen initiiert worden. Sowohl die Nebenintervenientin wie auch die beklagte Partei hätten aber die Schäden des Klägers als Fischereiberechtigten verursacht; die Anteile an der Schadenszufügung ließen sich im konkreten Fall nicht bestimmen, sodass sämtliche beteiligten Kraftwerksbetreiber gemäß § 26 Abs 5 WRG zu gleichen Teilen hafteten, weshalb die beklagte Partei ein Drittel des entstandenen und mit S 230.303 zu beziffernden Schadens zu tragen habe.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass die beklagte Partei nur zur Zahlung von S 28.125 sA an den Kläger verurteilt und das Mehrbegehren von S 202.178 abgewiesen wurde; es sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Begehren, um das der Kläger das ursprüngliche Klagebegehren von S 112.500 ausdehnte, sei verjährt. Die mit dem eingetretenen Schaden verbundene vorübergehende Herabsetzung des Wertes des Fischereirechts sei zur Gänze bereits im Mai 1996 abschätzbar und bezifferbar gewesen. Es lägen keine nicht vorhersehbaren neuen schädigenden Wirkungen des Schadensfalls vor. Sowohl Schaden wie auch Schädiger seien dem Kläger bereits im Mai 1996 bekannt gewesen. Die am 2. 5. 2000 erklärte Ausdehnung sei daher zu spät erfolgt. Die Behauptung, der Kläger könne die 30-jährige Verjährungszeit für die von ihm geltend gemachte Forderung in Anspruch nehmen, sei erstmals im Berufungsverfahren - und damit verspätet - aufgestellt worden. Der Kläger habe die Voraussetzungen für die 30-jährige Verjährungszeit nicht behauptet und bewiesen. § 26 Abs 2 WRG statuiere einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten. Sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs 2 WRG seien gegeben. Nach § 26 Abs 5 erster Satz WRG werde vermutet, dass die Schäden von denjenigen verursacht worden seien, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kämen. Aus dem Umstand, dass die Nebenintervenientin zwei Kraftwerke betreibe, könne nicht abgeleitet werden, dass insgesamt lediglich drei Schädiger vorhanden seien. Es sei vielmehr von jedem einzelnen Kraftwerk (drei Oberliegerkraftwerke, Kraftwerk der beklagten Partei) die Schädigung des Klägers ausgegangen. Die Schadensanteile ließen sich nicht zurechnen. Demnach hafteten alle vier Verursacher nur zu gleichen Teilen, weil der Schaden weder vorsätzlich noch durch auffallende Sorglosigkeit herbeigeführt worden sei.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ansicht des Klägers, der von ihm geltend gemachte Anspruch unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 1489 zweiter Satz ABGB, ist nicht beizupflichten: Die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen dahin erstattete, dass der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, entstanden sei. Es wäre seine Sache gewesen, die Voraussetzungen der langen Verjährungszeit zu behaupten und zu beweisen, zumal er auf keine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung der beklagten Partei verweisen konnte (EFSlg 48.713/3). Der Kläger hat auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei nur erwidert, die Höhe der Klagsforderung habe erst auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt werden können und die Verjährungsfrist beginne erst ab Kenntnis des Schadens zu laufen (S 2 des Protokolls vom 2. 5. 2000). Demnach wurden keine Tatsachen vorgebracht, aus denen der Schluss auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinn des § 1489 zweiter Satz ABGB gerechtfertigt wäre. Im Übrigen kann die von den Vorinstanzen festgestellte Vorgangsweise der beklagten Partei nicht dem Tatbild des § 180 StGB unterstellt werden, wurde doch eine vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht festgestellt. Die nach den Feststellungen allenfalls mögliche fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt im Sinne des § 181 StGB ist aber nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, sodass die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB in keinem Fall hätte angewendet werden können. Dass die von der beklagten Partei vorgenommene Öffnung der Wehrklappen einer Stauraumspülung gleichzusetzen sei, ist im Übrigen feststellungsfremd, gingen doch die Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich davon aus, dass der Abstau- und Aufstauvorgang am Kraftwerk einem Spülvorgang jedenfalls nicht entsprochen habe (S 9 des Ersturteils; S 15 des Berufungsurteils).
Legt man daher die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB zu Grunde, so ist das Klageteilbegehren, um das der Kläger sein Begehren in der Verhandlungstagsatzung vom 2. 5. 2000 ausgedehnt hat, in der Tat verjährt. Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind: Der drohenden Verjährung von Folgeschäden kann der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (ZVR 2000/49; SZ 69/55; JBl 1996, 315; SZ 68/238). Dass der (Primär-)Schaden im Vermögen des Klägers bereits im Mai 1996 eintrat, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Auch, dass nicht vorhersehbare, neue schädigende Wirkungen des Schadensfalls aufgetreten seien, wird vom Kläger nicht behauptet. Er ist vielmehr der Auffassung, sein Schaden sei noch nicht bezifferbar gewesen, und er habe ein Feststellungsbegehren deshalb nicht erhoben, weil er nicht habe damit rechnen können, dass die Gutachtenserstellung dermaßen lang wie im vorliegenden Verfahren dauern werde. Nun wird aber - wie schon ausgeführt - die Verjährungsfrist auch dann in Lauf gesetzt, wenn die Höhe des Schadens noch nicht bezifferbar ist, weil der Geschädigte der drohenden Verjährung von Folgeschäden durch eine Feststellungsklage begegnen kann. Er hätte also innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ein Feststellungsbegehren erheben müssen; dass er das Ergebnis der Begutachtung abwartete, kann ihn insoweit nicht entlasten.
Zwar hat der Kläger die Haftung der beklagten Partei auch auf "sämtliche für die Beurteilung des gegenständlichen Falls in Betracht kommende Rechtsgründe" gestützt hat (S 2 der Klage), doch folgt daraus noch nicht, dass die beklagte Partei gemäß § 1302 ABGB zur ungeteilten Hand mit den anderen Verursachern haftete. Im § 26 Abs 1 WRG wird einleitend - für einen Teilbereich - klargestellt, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der Haftung für die im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Sachverhalten bewirkten Schäden grundsätzlich unberührt bleiben. Anderes gilt jedoch insoweit, als § 26 WRG Besonderes anordnet. So enthält § 26 Abs 5 WRG auch für den Anwendungsbereich des Abs 1 - also für Schäden, die durch Wasserbenutzungsanlagen verursacht werden - besondere Bestimmungen über die Haftung mehrerer Schädiger (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 3 zu § 26).
Völlig zu Recht haben die Vorinstanzen eine Haftung der beklagten Partei gemäß § 26 Abs 2 WRG angenommen. Diese Bestimmung statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch als Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten (1 Ob 278/00i; SZ 66/177 uva). Ein rechtmäßiger Betrieb im Sinn von § 26 Abs 2 WRG ist auch dann gegeben, wenn es bei grundsätzlich bewilligungsgemäßem Betrieb - wie hier - zu kaum vermeidbarem menschlichen Fehlverhalten kommt, durch das der Schaden letztlich verursacht wird (Raschauer aaO Rz 6 zu § 26 mwN). Nach § 26 Abs 5 WRG wird, soweit nach § 26 Abs 1 bis 4 WRG für Schäden durch Gewässerverunreinigung zu haften ist, vermutet, dass sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen. Mehrere Personen haften nur dann zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Davon kann hier keine Rede sein. Soweit die Bediensteten der beklagten Partei befürchteten, dass der durch das Hochwasser und die von den Oberliegerkraftwerken ausgegangenen Stauraumspülungen hervorgerufene Stau im Bereich des Kraftwerks der beklagten Partei ohne Öffnung der Wehrsegmente und -klappen nicht mehr beseitigbar wäre, ist allenfalls leichte Fahrlässigkeit anzulasten, doch keinesfalls grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln. Eine Gefahrenlage war nämlich gewiss indiziert, mag auch - retrospektiv betrachtet - die Handlungsweise der beklagten Partei übervorsichtig und zur Vermeidung von Schäden an ihrem Kraftwerk nicht nötig erscheinen. Sonst haftet jeder aber nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen. § 26 Abs 5 WRG soll dem Geschädigten durch eine Rechtsvermutung und Regelung der Haftung bei mehreren Verursachern erleichtern, den ihm gebührenden Schadenersatz zu erhalten. Er braucht nur beweisen, dass ein Wasserberechtigter örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommt. Dieser Erleichterung für den dem Geschädigten obliegenden Kausalitätsbeweis steht aber die Berechtigung eines möglichen Schadensverursachers entgegen, durch Nachweis weiterer derart unter qualifiziertem Kausalitätsverdacht stehender Eigentümer eine Schadensteilung nach Köpfen zu erreichen (SZ 64/3; SZ 63/185; SZ 53/82). Der Umstand, dass sich der auf die beklagte Partei zurückzuführende Schadensanteil nicht bestimmen lässt, hat nicht die Anwendung des § 1302 ABGB zur Folge; vielmehr greift dann die Spezialnorm des § 26 Abs 5 WRG ein (SZ 53/82): Bei einer Mehrzahl von Verursachern wurde im Wasserrechtsgesetz eine von den §§ 1301 und 1302 ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen (Raschauer aaO Rz 13 zu § 26; Koziol, Haftpflichtrecht II2 334).
Daraus folgt, dass die beklagte Partei nur zu gleichen Teilen mit den anderen Verursachern des im Vermögen des fischereiberechtigten Klägers eingetretenen Schadens haftet.
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch dahin zu folgen, dass die beklagte Partei für den Schaden des Klägers nur zu einem Viertel haftet:
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die beiden von der Nebenintervenientin betriebenen Kraftwerke eine Einheit bilden sollten, zumal es sich dabei zweifelsfrei um räumlich getrennte Anlagen handelt. Den Schaden des Klägers hat die Nebenintervenientin sowohl durch den Betrieb des einen wie auch des anderen Kraftwerks verursacht. § 26 Abs 5 WRG ist eindeutig so zu verstehen, dass sämtliche Verursacher - für den Fall der Nichtbestimmbarkeit der Schadensanteile - zu gleichen Teilen haften; sie sollen, da jeder für eine der mehreren in Betracht kommenden Schadensquellen verantwortlich ist, gleich behandelt werden. Dann wäre es aber wenig sachgerecht, müsste ein Verursacher, der für mehrere voneinander räumlich getrennte, also keine Einheit bildende Kraftwerke als selbständige Schadensquellen verantwortlich ist, gleichfalls nur für einen Anteil einstehen. Auf ihn entfallen vielmehr so viele Anteile, als ihm Schadensquellen zuzurechnen sind. Nur eine solche Auslegung wird der im § 26 Abs 5 WRG letztlich angeordneten Anteilshaftung gerecht. Der Umstand, dass die Nebenintervenientin den Schaden einerseits durch den Betrieb des Kraftwerks St. G*****, andererseits durch den des Kraftwerks B***** (mit-)verursacht hat, kann somit nach dem Sinn des § 26 Abs 5 WRG nur dazu führen, dass auf die Nebenintervenientin zwei "Haftungsanteile" entfallen.
Der Revision ist sohin insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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