OGH 6Ob221/15s

OGH6Ob221/15s21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****‑GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. G***** B*****, 2. Q***** Privatstiftung, *****, beide vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen 73.651,34 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2015, GZ 4 R 143/15d‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00221.15S.1221.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats (1 Ob 62/95 SZ 68/238) entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt (RIS‑Justiz RS0083144). Besteht Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, ist auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abzustellen, weil erst dann der Schadenseintritt (= die Zahlungspflicht des Regressberechtigten) „unverrückbar“ feststeht (8 Ob 501/96; 1 Ob 162/07s) und ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind (3 Ob 70/03w SZ 2003/154; 1 Ob 12/05d; 10 Ob 111/07g; 1 Ob 203/11a; RIS-Justiz RS0083144 [T14]).

Im Vorprozess haben beide Streitteile (die Klägerin als Beklagte, die Beklagten als deren Nebenintervenienten) der dortigen Klägerin, die die Liegenschaft von der Klägerin erworben hatte und die Kosten der Umverlegung des in einem Knick über die Liegenschaft führenden Starkstromkabels an den Liegenschaftsrand geltend machte, eingewendet, eine solche Umverlegung wäre gar nicht notwendig gewesen. Das Kabel hätte aufgrund seines Alters und unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft geplanten Wohnanlage den heutigen Anforderungen einer Stromversorgung ohnehin nicht mehr entsprochen, weshalb die Verlegungskosten Sowieso‑Kosten gewesen seien; im Übrigen hätte die Erwerberin gemäß § 13 Abs 2 Stmk StarkstromwegeG eine unentgeltliche Verlegung der Leitung erwirken können. Da diese Einwendungen letztlich erst durch die im Vorverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 230/13x im Frühjahr 2014 entschieden wurden, haben die Vorinstanzen zu Recht eine Verjährung des geltend gemachten Regressanspruchs (die Klägerin begehrt den Ersatz jener Kabelverlegungskosten, zu deren Zahlung sie im Vorprozess gegenüber der Liegenschaftserwerberin verpflichtet wurde, und die Kosten des Vorprozesses mit der Begründung, die Beklagten hätten ihr die Verlegung des Kabels in einem Knick über die Liegenschaft verschwiegen) verneint.

Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung 5 Ob 2101/96y, wonach der Schaden bereits mit der Übereignung der mangelhaften, weil mit einer ersessenen Wegeservitut belasteten Liegenschaft entstanden war, verkennt insoweit, dass die Klägerin nicht Wertminderung der von den Beklagten erworbenen und an die Klägerin des Vorprozesses weiterveräußerten Liegenschaft infolge Verschweigens einer Dienstbarkeit geltend macht (das Vorhandensein eines Kabels hatte der Erstbeklagte der Klägerin ohnehin bekannt gegeben), sondern den Schaden, für den sie aufgrund des verschwiegenen Knicks des Kabels einstehen musste, an die Beklagten überwälzen will. Dass die Klägerin die Beklagten bereits außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf drohende Schadenersatzforderungen der Liegenschaftserwerberin hingewiesen hatte, ist dabei nicht entscheidend, kommt es doch ‑ wie dargestellt ‑ auf das Ergebnis des Vorprozesses an; dies entspricht im Übrigen auch der erwähnten Entscheidung 5 Ob 2101/96y, nach welcher dort der Kläger den Ausgang des Servitutsprozesses (Vorprozess) abwarten konnte.

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