OGH 6Ob516/96

OGH6Ob516/9630.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marcela P*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dr.Ingobert S*****, wegen 967.955,48 S, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. November 1995, GZ 4 R 238/95-16, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.Juli 1995, GZ 5 Cg 282/94i-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 22.671,-- S (darin 3.778,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche abgewiesen. Die Klägerin sei schon mehr als drei Jahre vor Klageeinbringung davon ausgegangen, daß ihr der Beklagte durch die Art der (damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozeßführung) Schaden zugefügt habe.

Das Berufungsgericht verneinte den Eintritt der Verjährung und hob das Urteil des Erstgerichtes mit dem Auftrag an dieses zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Die dreijährige Verjährung beginne erst, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers so weit bekannt geworden seien, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden könne. Die bloße Mutmaßung über das Vorliegen verschuldensbegründender Umstände sei nicht ausreichend. Die Beweislast für die Verjährung und den Beginn der Verjährungsfrist treffe den Beklagten. Dieser Beweis sei ihm, der die Kenntnis der Klägerin von der gänzlichen Erfolglosigkeit der von ihm eingebrachten Klage aus einem Schreiben der Klägerin vom 15.7.1991 ableitet, in welchem diese ihm falsche Beurteilung der Rechtssache vor Klageeinbringung vorgeworfen habe, nicht gelungen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Rechtsprechung, wodurch die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werde, nicht einheitlich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. In der erst nach dem angefochtenen Beschluß ergangenen Entscheidung des verstärkten Senates vom 19.12.1995, 1 Ob 621/95 (JBl 1996, 311 uva Veröffentlichungen) hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Ein Schaden durch dem Prozeßgegner zu ersetzende Kosten aus der Prozeßführung - welche der Beklagte nach den Behauptungen der Klägerin durch Rechtsunkenntnis und mangelnde Aufklärung vor Klageeinbringung verschuldet habe - oder Nichteinstellung der bereits bewilligten Exekution zur Sicherstellung ist der Klägerin aber frühestens mit Rechtskraft des klageabweisenden Urteiles im Vorprozeß, in welchem auch die endgültige Verpflichtung zum Kostenersatz ausgesprochen wurde, entstanden. Dieses Urteil vom 18.12.1991 wurde den Parteienvertretern am 10.1.1992 und somit weniger als drei Jahre vor Einbringung der gegenständlichen Schadenersatzklage am 30.9.1994 zugestellt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzforderungen verneint, welche nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles selbst nach der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht eingetreten gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Zum Zeitpunkt der Rekursbeantwortung war die Entscheidung des verstärkten Senates noch nicht veröffentlicht.

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