Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.077,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 679,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit der am 9.10.1989 eingebrachten Klage aus dem Titel der Amtshaftung (unfallskausales Fehlverhalten der Autobahngendarmerie) die Feststellung, daß das beklagte Bundesland für sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 31.3.1986 hafte. Das gemäß § 8 AHG an die beklagte Partei gerichtete Aufforderungsschreiben vom 23.3.1989 langte dort am 28.3.1989 ein. Nach dem Vorbringen in der Klage wurde das Aufforderungsschreiben von der beklagten Partei am 21.9.1989 dahingehend beantwortet, daß die beklagte Partei den erhobenen Ersatzanspruch nicht anerkenne. Die beklagte Partei wendete unter anderem Verjährung ein. Der Kläger erstattete dazu kein weiteres Vorbringen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitggenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Diesen Ausspruch gründete es darauf, daß für die hier wesentliche Rechtsfrage, ob die Ablehnung von Schadenersatzansprüchen durch den Rechtsträger nach Ablauf der im § 8 AHG vorgesehenen Frist Vergleichsverhandlungen gleichzustellen sei, keine oberstgerichtliche Judikatur vorläge.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 1 AHG wird die Verjährung durch das Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG im Falle der Nichtbeantwortung durch den Rechtsträger nur für die im § 8 AHG bestimmte Frist von drei Monaten gehemmt. Gewiß gilt auch für das Amtshaftungsrecht, daß der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und die Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich geklagt wird (1 Ob 20/86; Schragel, AHG2 205, 208). Daß solche Vergleichsgespräche geführt worden seien, wurde aber von der klagenden Partei in erster Instanz nicht behauptet. Dem innerhalb der Frist nicht beantworteten Aufforderungsschreiben kommt jedenfalls die Qualität der Einleitung von Vergleichsverhandlungen nicht zu. Soweit der Kläger erstmals in der Revision ausführt, es habe innerhalb der Dreimonatsfrist Telefonate gegeben, die Vergleichsverhandlungen gleichzusetzen seien, handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen.
Auch die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, daß derjenige, der Verjährung einwendet, die dafür begründenden Tatsachen vorzubringen und zu beweisen hat (SZ 59/129; 5 Ob 653/79; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 1501). Im vorliegenden Fall mußte aber der Sachlage nach dem Lenker des Fahrzeuges des Klägers der Unfallshergang und damit auch das behauptete Fehlverhalten des Organes bekannt sein. Der Kläger war daher in der Lage, ohne nennenswerte Mühe durch Befragung des Lenkers seines Fahrzeuges all das in Erfahrung zu bringen, was auf das Verschulden eines Organes der Beklagten schließen lassen konnte (SZ 60/27; SZ 57/171; Schragel aaO 203).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hingewiesen.
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