AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §6 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L508.2102647.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete), vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen gemäß § 46 FPG zulässig ist.
V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Angst vor der HAMAS habe, da sein Freund XXXX beim Geheimdienst der FATAH als Spion gearbeitet habe bzw. die HAMAS den Freund und den Beschwerdeführer der Spionage für Israel bezichtigt bzw. der Zusammenarbeit mit der FATAH verdächtigt hätte. Die HAMAS habe sein Haus gestürmt und aus Angst vor der HAMAS sei er gemeinsam mit seinem Freund geflüchtet. Seine Familie sei beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, nachfolgend: UNRWA) registriert und werde von UNRWA unterstützt. Seitens des BF wurde eine UNRWA-Familienregisterkarte vom 10.03.2013 in Vorlage gebracht.
3. Mit Bescheid vom 16.01.2015, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Israel, Palästinensische Autonomiegebiete, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel, Palästinensische Autonomiegebiete, zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5. Der gegen den Bescheid des BFA vom 16.01.2015, Zl: XXXX , eingebrachten Beschwerde wurde in der Folge mit Beschluss des BVwG vom 24.03.2015, GZ: L508 XXXX stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
…... „2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1. Der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid enthält zunächst bereits zum Entscheidungszeitpunkt mehrere Jahre veraltete Feststellungen zur Situation in Gaza und datiert die jüngste Quelle aus Juni 2013. Angesichts der notorisch sich ständig ändernden Lage, die es auch nicht ausschließen lässt, dass Palästinenser in einem bestimmten Gebiet zu einer bestimmten Zeit allgemein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden können, was auch unter dem Gesichtspunkt der Asylgewährung nicht von vornherein als unmaßgeblich erkannt werden kann, wäre die Erstbehörde weiterhin zwingend gehalten gewesen, aktuelle und nachvollziehbare Feststellungen zur Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen. Ferner ist festzuhalten, dass auch bei unglaubwürdigem Vorbringen jedenfalls aktuelle Erhebungen zur allgemeinen Lage, zu den humanitären Lebensumständen und zur Rückkehrsituation nach erfolgloser Asylantragstellung zu treffen; dies umsomehr unter dem Gesichtspunkt der notorisch bekannten problematischen Menschenrechtssituation in den Palästinensergebieten.
Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ihren Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen. Dem wird die belangte Behörde nicht gerecht, wenn die herangezogenen Berichte, wie im vorliegenden Fall, im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchwegs schon älter als ein Jahr waren (vgl. dazu die hg. Erk. v. 22.10.2002, 2001/01/0197, v. 03.07.2003, 2001/20/0040 und v. 17.09.2003, 2001/20/0177). Ferner ist festzuhalten, dass bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).
2.2.2. Das erstinstanzliche Verfahren leidet ferner unter dem schweren Mangel, dass die Erstinstanz nicht geklärt hat, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, welcher seitens der UNRWA der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Familie bei der UNRWA registriert sei und seitens der UNRWA unterstützt werde. Seitens des BF wurde eine UNRWA-Familienregisterkarte vom 10.03.2013 in Vorlage gebracht. Die Erstinstanz stellte bescheidmäßig fest, dass sich der Antragsteller aus freien Stücken dem Schutz und der Betreuung der UNRWA durch seine Ausreise entzogen habe. Ferner wurde festgestellt, dass davon auszugehen sein, dass sich der Antragsteller, wie er dies für seine Eltern glaubhaft nachgewiesen habe, auch selbst dem Schutz und der Betreuung der UNWRA, deren er sich freiwillig durch seine Ausreise ohne glaubhaften Fluchtgrund entzogen habe, wieder unter Schutz der UNRWA im Heimatort Khan Younis stellen könne (vgl. Seite 14 und 35 des erstinstanzlichen Bescheides).
Der erstinstanzliche Bescheid leidet nun unter dem schweren Mangel, dass es die Erstinstanz zum einen unterlassen hat zu erheben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der UNRWA registriert ist und ihm seitens der UNRWA der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und andererseits ist der erstinstanzliche Bescheid insofern unschlüssig, als das BFA im Rahmen der getroffenen Feststellungen sowie der Beweiswürdigung festhält, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dem Schutz und der Betreuung der UNRWA, deren er sich freiwillig durch seine Ausreise entzogen habe, wieder unterstellen könne, somit die Erstinstanz offenbar davon ausgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bei der UNRWA registrierten Flüchtling handelt.
Die für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Frage, nämlich ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen bei der UNRWA registrierten Flüchtling handelt, wurde von der Erstinstanz aber nicht geklärt und wurde der Beschwerdeführer weder dazu befragt noch wurden Erhebungen diesbzgl. geführt. Dass dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus seitens der UNRWA zuerkannt wurde, könnte insbesondere aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente der UNRWA naheliegen. Eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Status in Palästina und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatusdurch UNRWA wird die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren, gegebenenfalls auch durch Erhebungen vor Ort, jedenfalls nachzuholen haben. Sollte sich herausstellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen palästinensischen Flüchtling iSd Artikels 1 D der GFK handelt, so wird sich die Erstinstanz mit diesem Umstand entsprechend umfassend auseinanderzusetzen habe. Die Erstinstanz wird - unter Beiziehung aktueller Länderfeststellungen zur Situation von UNRWA-Flüchtlingen im Gazastreifen und deren Aufnahmemöglichkeit in die dortigen Flüchtlingslager - zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr tatsächlich den Schutz von UNRWA wieder in Anspruch nehmen wird können bzw. ob die UNRWA den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Gaza-Streifen gewähren kann. Die Erstinstanz wird folglich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des – in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a 1 Satz ergangenen - § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und wird eine Würdigung unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zu erfolgen haben (vgl. etwa EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Ferner wird die Erstinstanz die Frage zu klären haben, ob der Beschwerdeführer nicht „ipso facto“ den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNWRA zwar - jedenfalls - in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch „aus irgendeinem Grund“ iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird; dies alles unter entsprechender Berücksichtigung des Erkenntnisses des EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61 sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof vom 29. Juni 2013, U 706/2012, Rz 17).
In Ermangelung der entsprechenden aktuellen und konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweist sich jedenfalls die Abweisung des Asylantrages sowie die Abschiebung des Antragstellers, als nicht gerechtfertigt.
Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstinstanz nachzuholen haben.
2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.“…...
6. Mit Note der belangten Behörde vom 11.05.2015 wurde der BF einerseits um Beantwortung mehrerer Fragen ersucht („Durch welche konkreten und vor allem Ihre Person betreffenden Feindseligkeiten wurden Sie vertrieben?“, „Seit wann sind Sie bei UNRWA registrierter Flüchtling?“, „Was steht einer Rückkehr konkret Ihrer Person entgegen?“ und „Können Sie sich im Rückkehrfall wieder dem Schutz der UNRWA unterstellen?“) und anderseits aufgefordert, einen UNRWA-Nachweis bezüglich seiner Person im Original vorzulegen. Die bezughabende Stellungnahme des BF langte bei der belangten Behörde am 29.05.2015 ein.
7. Die belangte Behörde richtete ferner am 11.05.2015 einen Rechercheauftrag an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich aktueller Länderinformationen zum Gaza-Streifen und des vom Beschwerdeführer geschilderten ausreisekausalen Vorbringens.
Ein Rechercheergebnis ist nicht aktenkundig.
8. Mit Bescheid vom 05.10.2015, Zl: XXXX , gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Weiters wurde gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Verfahren erwuchs mit 28.10.2015 in Rechtskraft.
9. Mit E-Mail vom 18.01.2018 regte das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung einer Asylaberkennung gem. § 7 Abs. 1 Z 2 Asylg 2005 wegen Wegfalls der Umstände, die zur Asylzuerkennung geführt hatten, an. Demnach brachte XXXX alias XXXX am 16.10.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 27.11.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen von XXXX alias XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018, GZ. L502 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der Erstbefragung vom 16.10.2017 und der Einvernahme vom 02.11.2017 im Folgeverfahren habe XXXX alias XXXX zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt angegeben, dass seine Angaben zu seinen Ausreisegründen im ersten Verfahrensgang „nicht der Wahrheit entsprachen“, und seine Begehren auf gänzlich andersgelagerte Motive gestützt. Im Lichte dessen sowie der Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 24.01.2017, GZ. L502 XXXX liege daher die Annahme nahe, dass auch das Vorbringen des BF zu dessen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unrichtig gewesen wäre.
10. Am 14.05.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zur Prüfung einer möglichen Wiederaufnahme/ Aberkennung und wurden dem BF zahlreiche Fragen zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen, zu seinen Familienangehörigen und zur Flucht gestellt.
11. Mit Bescheid vom 16.05.2018, Zl: XXXX , nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das zur Zahl XXXX geführte Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 AVG 1991 wieder auf.
12. Am 09.10.2018 wurde der BF vor der belangten Behörde zur Wiederaufnahme niederschriftlich einvernommen und wurden ihm zahlreiche Fragen zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen, zu seinen Familienangehörigen und zur Flucht gestellt.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl: XXXX /BMI-BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet (Gaza), abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet (Gaza), gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). In Spruchpunkt VI. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
14. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
15. Mit Note vom 09.12.2020 teilte die Österreichische Botschaft mit, dass der BF mit österreichischem Konventionsreisepass am 05.12.2020 in Ungarn wegen Schlepperei festgenommen worden sei. Die Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX habe die Untersuchungshaft bis 08.01.2021 angeordnet.
16. Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtshofes XXXX vom 30.12.2020 wurde der BF wegen der Straftat des Menschenschmuggels zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und fünf Jahren Ausweisung aus Ungarn verurteilt. Die Strafvollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung auf fünf Jahre ausgesetzt und konnte der BF nach der Verhandlung Ungarn verlassen.
17. Der gegen den Bescheid des BFA vom 13.12.2018, Zl: XXXX , eingebrachten Beschwerde wurde in der Folge mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2021, GZ: L508 XXXX , stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
…... „2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall abermals unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht abermals nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.5. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte abermals nicht hinreichend erfüllt hat.
Gemäß dieser Entscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, im fortgesetzten Verfahren zu erheben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der UNRWA registriert ist und ob ihm seitens der UNRWA der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
Aus diesem Grunde wurde auch angeregt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den BF einer detaillierten Befragung zu seinem Status in Palästina und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch UNRWA unterzieht und gegebenenfalls auch Erhebungen vor Ort durchführt. Diese Aufträge wurden von der belangten Behörde missachtet.
Aus länderkundlicher Sicht wurde mit Hinweis auf die notorisch bekannte problematische Menschenrechtssituation in den Palästinensergebieten verlangt, dass im fortgesetzten Verfahren - auch bei unglaubwürdigem Vorbringen - jedenfalls aktuelle Erhebungen zur allgemeinen Lage, zu den humanitären Lebensumständen und zur Rückkehrsituation nach erfolgloser Asylantragstellung zu treffen sind.
All diesen Aufträgen ist die belangte Behörde im zweiten Rechtgang nicht nachgekommen.
Das belangte Bundesamt hat zwar den BF mit Note vom 11.05.2015 einerseits um Beantwortung von vier Fragen ersucht („Durch welche konkreten und vor allem Ihrer Person betreffenden Feindseligkeiten wurden Sie vertrieben?“, „Seit wann sind Sie bei UNRWA registrierter Flüchtling?“, „Was steht einer Rückkehr konkret Ihrer Person entgegen?“ und „Können Sie sich im Rückkehrfall wieder dem Schutz der UNRWA unterstellen?“) und anderseits aufgefordert, einen UNRWA-Nachweis bezüglich seiner Person im Original vorzulegen, woraufhin der BF im Zuge einer Stellungnahme vom 28.05.2015 (AS 111 ff) auch erläuterte, dass seine Eltern bei der UNRWA registriert seien, das Gesetz jedoch besage, dass man bei Erreichen des sechszehnten Lebensjahres aus dem Register entfernt werde. Im Übrigen behauptete der BF, dass er sich aufgrund dieses Umstandes und des von ihm geschilderten ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mehr unter den Schutz der UNRWA stellen könne. Diesbezüglich ist nunmehr darauf hinzuweisen, dass es die belangte Behörde in der Folge weder im Zuge der Einvernahme am 14.05.2018 (AS 217 ff) noch im Zuge der Einvernahme am 09.10.2018 (AS 311 ff) - trotz der expliziten Aufforderung im Kassationsbeschluss - für erforderlich hielt, den BF persönlich detailliert zu seinem Status in Palästina und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die UNRWA zu befragen. Insoweit erscheint es auch nicht verwunderlich, dass sich bezüglich dieses entscheidungsrelevanten Themenkomplexes im angefochtenen Bescheid (AS 345 ff) keine belastbaren Feststellungen, beweiswürdigenden Überlegungen und rechtlichen Ausführungen finden. Es wurde weder festgestellt, ob der BF jemals dem Schutz der UNRWA unterstellt gewesen ist noch ob er sich zukünftig dem Schutz der UNRWA unterstellen kann. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar am 11.05.2015 einen Rechercheauftrag an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich aktueller Länderinformationen zum Gaza-Streifen und des vom Beschwerdeführer geschilderten ausreisekausalen Vorbringens richtete (AS 101 ff), sich jedoch weder eine Antwort respektive entsprechende Rechercheergebnisse im Akt befinden, noch wurden dahingehende Ausführungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Jedenfalls wurden Erhebungen vor Ort zu dieser Thematik - trotz Auftrag im Kassationsbeschluss - nicht geführt, wobei es für die belangte Behörde - wie dem Bundesverwaltungsgericht aus der Bearbeitung ähnlich gelagerter, staatenlose Palästinenser betreffender Verfahren bekannt ist - problemlos möglich gewesen wäre, beispielsweise bei der UNRWA Nachforschungen bezüglich der Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Dokumenten anzustellen. Dies wurde in anderen Verfahren von der belangten Behörde sehr wohl entsprechend praktiziert. Ohne nähere Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers, kann – wie bereits im Kassationsbeschluss festgehalten - nicht davon ausgegangen werden, dass schlüssige Feststellungen zum Status des BF in Palästina und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch UNRWA getroffen werden können.
Sofern sich in der Folge aus einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers zur UNRWA-Registrierung und aus einschlägigen Ermittlungen ergibt, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA als Flüchtling registriert war oder ist und nach wie vor unter dem Schutz von UNRWA steht, wird es - wie bereits im Kassationsbeschluss unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt - die Verpflichtung der belangten Behörde sein, zu ermitteln, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr den Schutz von UNRWA in Anspruch nimmt oder genommen hat, und zwar unabhängig davon, ob ein Fluchtgrund iSd GFK glaubhaft gemacht wurde und unabhängig davon, ob ein behaupteter Fluchtgrund den Anforderungen an die Glaubhaftmachung entspricht oder nicht.
Die belangte Behörde hat ferner zu ermitteln, ob den Familienangehörigen des BF die Unterstützung der UNRWA vor Ort zukommt sowie in welcher Form (bspw. durch Zuwendungen im Rahmen des Hilfs- und Dienstprogrammes, wie etwa Lebensmitteln oder sonstigen Zuwendungen, sowie das Bestehen von Gesundheitsleistungen) und ob dies im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers auch für diesen zutreffen wird. Jedenfalls wird die belangte Behörde auch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen als staatenloser palästinensischer Flüchtling den Beistand der UNRWA vor Ort wieder in Anspruch nehmen wird können und werden diesbzg. auch die Einreisemodalitäten sowie die Zugangsmöglichkeiten zu den Flüchtlingslagern wie die dort herrschenden Sicherheitsbedingungen entsprechend zu eruieren sein.
Diese unbedingt notwendigen Ermittlungen haben im gegenständlichen Fall weder im Ermittlungsverfahren noch in der angefochtenen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden, weshalb der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer über eine aufrechte UNRWA-Registrierung verfügt, leidet.
Überdies ist nochmals festzuhalten, dass sich die belangte Behörde - entgegen dem Auftrag im Kassationserkenntnis - im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der problematischen Menschenrechtssituation in den Palästinensergebieten nicht ausreichend mit der aktuellen allgemeinen Lage, den humanitären Lebensumständen und der Rückkehrsituation nach erfolgloser Asylantragstellung auseinandergesetzt hat. Eine Individualisierung im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Themenbereiche ist nicht erfolgt. Somit konnten die Behauptungen des BF erneut keiner Stichhaltigkeitsüberprüfung vor dem ermittelten Länderhintergrund unterzogen und in der Folge mit dem Beschwerdeführer erörtert werden. Auch dies wird die belangte Behörde, wie bereits im Kassationsbeschluss aufgetragen, wie - teilweise auch bereits in den Vorabsätzen ausgeführt - entsprechend nachzuholen haben.
Ergänzend darf auf die ständige Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, jedoch nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden kann (vgl. für viele: VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Eine nachvollziehbare Prüfung in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat wurde daher erneut unterlassen. Die belangte Behörde wird sich sohin im fortgesetzten Verfahren, wie schon im Kassationsbeschluss aufgetragen, unter Heranziehung aktueller, ausreichend individualisierter, Länderdokumentationsunterlagen zum Herkunftsstaat - unter Wahrung des Parteiengehöres - mit der aktuellen dortigen Situation auseinanderzusetzen haben. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird dem Beschwerdeführer daher die entsprechende Berichtslage auch zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu derselben zu gewähren sein.
In einer Gesamtschau kann nicht von der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Kassationsbeschlusses, ausgegangen werden.
Es steht sohin fest, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss nicht erfüllt hat. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss beinhaltende Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass sich das BFA etwaigen Ermittlungstätigkeiten nicht dadurch entziehen wird können, sich auf die Unmöglichkeit der Durchführung von Vor-Ort Erhebungen im Gaza-Streifen zu berufen. Diesfalls wären jedenfalls andere geeignet erscheinende Ermittlungsmöglichkeiten heranzuziehen.
Abschließend bleibt nochmals festzuhalten, dass falls sich folglich herausstellen sollte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen palästinensischen Flüchtling iSd Artikels 1 D der GFK handelt, so wird sich die belangte Behörde mit dieser Thematik entsprechend umfassend auseinanderzusetzen haben. Die belangte Behörde wird - unter Beiziehung aktueller Länderfeststellungen zur Situation von UNRWA-Flüchtlingen im Gaza-Streifen und deren Aufnahmemöglichkeit in die dortigen Flüchtlingslager - zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr tatsächlich den Schutz von UNRWA wieder in Anspruch nehmen wird können bzw. ob die UNRWA den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Gaza-Streifen gewährleisten kann; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte, denen zufolge sich die sozio-ökonomischen Bedingungen wie auch die dortige Sicherheitslage teilweise als problematisch erweisen. Die belangte Behörde wird folglich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des – in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a 1 Satz ergangenen - § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und wird eine Würdigung unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zu erfolgen haben (vgl. etwa EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Ferner wird die die belangte Behörde die Frage zu klären haben, ob der Beschwerdeführer nicht „ipso facto“ den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar - jedenfalls - in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch „aus irgendeinem Grund“ iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird; dies alles unter entsprechender Berücksichtigung des Erkenntnisses des EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61 sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013, U 706/2012, Rz 17).
Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015, GZ: L508 2102647-1/5E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Beschlusses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050). Seitens des BFA wurde jedoch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschlusses nicht hinreichend beachtet und wurden die vom Bundesverwaltungsgericht als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht entsprechend durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.“ …...
18. Am 16.09.2021 wurde der BF vor der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen und wurden ihm zahlreiche Fragen zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen, zu seinen Familienangehörigen, zur Unterstützung durch die UNRWA und zur in Ungarn erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung gestellt.
19. Mit Schreiben des BFA vom 16.09.2021 wurde die Staatendokumentation ersucht, die Angaben des BF zur Unterstützung durch die UNRWA zu überprüfen und aktuelle Erhebungen zur allgemeinen Lage im Gaza-Streifen, zu den humanitären Lebensumständen und zur Rückkehrsituation zu tätigen.
20. Mit Anfragebeantwortungen vom 12.11.2021 und 24.02.2022 teilte die Staatendokumentation des BFA insbesondere mit, dass der BF bei UNRWA als „Nicht-Flüchtlingskind“ (Registration Status - Non-Refugee Child), registriert sei, welches auch Unterstützung durch UNRWA erhält, zumal sich das Mandat der UNRWA zum einen auf die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen als solche - primär in den Bereichen Gesundheit und Bildung - sowie zum anderen aber auch auf andere Personen innerhalb ihres Operationsgebiets erstrecke, die die Aufmerksamkeit der UNRWA genießen. Zweitgenannte (zB als „Nicht-Flüchtlingskind“ registrierte Personen) fallen nicht unter den engeren Definitionsbegriff der Erstgenannten als „Flüchtling“ iSd UNRWA, da sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, erhalten dessen ungeachtet jedoch Unterstützungsleistungen der UNRWA.
21. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 06.04.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 160,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt.
22. Am 22.04.2022 wurde der BF vor der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen und wurden ihm Fragen zu seinen Familienangehörigen und zu den Fluchtgründen gestellt. Ferner wurde ihm das Ergebnis der Recherchen der Staatendokumentation zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
23. Mit Note vom 09.06.2022 wurde dem BF das medizinische Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 08.05.2022 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Der BF ließ die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
24. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet (Gaza), gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde ferner ausgeführt, dass ein Asylausschlussgrund gegeben sei, da der BF aufgrund der UNRWA-Registrierung den Schutz der UNRWA wieder in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
25. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
26. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.08.2022 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
26.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - im Rahmen umfangreicher rechtlicher Ausführungen dargelegt, dass verkannt werde, dass UNRWA keinen Schutz biete, sondern „lediglich“ als humanitäre Organisation tätig sei. UNRWA habe kein Mandat dem BF Schutz gegenüber der Hamas zu bieten. Ferner werde die katastrophale Versorgungs- und Sicherheitslage im Gaza-Streifen verkannt. Selbst wenn die drohende Gefahr durch die Hamas ausgeschlossen werde, bestehe für den Fall der Rückkehr in die Heimatregion für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Auch für diesen Fall sei die UNRWA nicht in der Lage, entsprechenden Schutz zu bieten. Der Wegzug sei zumindest durch die unzureichende Versorgungslage verursacht worden und dadurch jedenfalls von ihm nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängige Gründe verursacht.
Das BFA habe dem BF mit Bescheid vom 05.10.2105 internationalen Schutz gewährt. Aufgrund der Aussagen eines Nachbarn sei das Verfahren wiederaufgenommen und mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des BF abgewiesen worden. Dabei seien die Angaben des BF als unglaubhaft befunden worden. Mit dem Vorbringen des Nachbarn habe sich das BFA nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Nachbar selbst psychisch krank sei, er die Angaben nur widerrufen habe, weil er sich selbst in einer aussichtslosen Situation befunden habe und mittlerweile selbst als Asylberechtigter in Italien lebe. Insofern werde die Beschaffung des Asylakts des XXXX aus Italien im Wege des Rechtshilfegesuchs zum Beweis dafür beantragt, dass diese Person angegeben habe, für den Geheimdienst der FATAH tätig zu sein.
26.2. Die Familienangehörigen des BF seien bei den letzten kriegerischen Auseinandersetzungen getötet worden, sodass der BF über kein Unterstützungsnetzwerk im Gaza-Streifen verfüge. Zudem seien aufgrund der langen Abwesenheit des BF aus seiner Heimatregion auch keine freundschaftlichen Kontakte mehr vorhanden. Auch wenn das BFA den Angaben des BF über den Tod seiner Familienangehörigen keinen Glauben schenke, würde dem Umstand, dass der BF noch über Familie in Gaza verfüge, keine entscheidende Bedeutung zukommen, da die Familienangehörigen ebenfalls mit den in den Länderberichten angeführten prekären Lebensbedingungen zu kämpfen hätten. Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des BF hervorgehe, drohe dem BF aufgrund seiner mangelnden Unterstützung durch die Familie oder UNRWA unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch inadäquate medizinische Versorgung. Eine Verletzung des Artikels 3 würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Gaza auf jeden Fall vorliegen und mache jene somit unzulässig.
26.3. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so lebe der BF seit 2014 rechtmäßig in Österreich, zumal er internationalen Schutz in Österreich beantragt habe und ihm dieser auch bereits 2015 zugesprochen worden sei. Der BF könne sich fließend auf Deutsch unterhalten und habe im Laufe der letzten Jahre viele soziale Kontakte und starke Bindungen zu Freunden in Österreich aufgebaut. Der BF sei Mitglied in einem Fitnessklub und habe die ÖIF Integrationsprüfung abgeschlossen. Er strebe die Ablegung der Prüfung zum Taxifahrer an. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die belangte Behörde hätte dem BF gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen gehabt.
26.4. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der BF noch keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe.
26.5. Abschließend wurde daher beantragt,
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;
- hilfsweise der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. stattzugeben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;
- hilfsweise die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK zu erteilen;
- hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
26.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
27. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. Ferner durch Einsichtnahme in die in Vorlage gebrachte UNRWA-Registrierungsbestätigung und die vom BFA eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.11.2021 und 24.02.2022.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens sunnitischer Prägung.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen geboren, wo er auch bis zuletzt vor der Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Er wohnte dort mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern im Haus seines Vaters. Der BF ist ledig und kinderlos.
Der BF besuchte im Gaza-Streifen zwölf Jahre die Schule und erlangte einen Maturaabschluss. Im Anschluss arbeitete der Beschwerdeführer als Maler, beim Roten Kreuz und als Möbelmonteur.
Die Eltern und mehrere Geschwister des BF leben nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen. Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Die Mutter des BF führt den Haushalt der Familie. Der Vater und ein jüngerer Bruder arbeiten regelmäßig als Maler. Die Familie bezieht auch Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung im Gaza-Streifen.
Ein Cousin des Vaters befindet sich in Schweden.
Der BF verließ ca. im Mai 2014 den Gaza-Streifen nach Ägypten, reiste von dort auf dem Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend auf dem Landweg auf illegale Weise im Juli 2014 in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 23.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither lebt der Beschwerdeführer in Österreich.
Der BF und seine Eltern sind bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA im Gaza-Streifen/ XXXX registriert, wobei der BF den Status „Registration Status - Non-Refugee Child“ hat. Er gilt insoweit nicht als „Flüchtling“ iSd UNRWA-Mandats, kann jedoch ebenso, wie schon vor der Ausreise, die Unterstützung der UNRWA in Anspruch nehmen. Vor seiner Flucht bezog er bzw. jedenfalls seine Familie Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung im Gaza-Streifen in Form von Lebensmittelrationen. Er verfügt ferner über einen palästinensischen Personalausweis. Dass der BF einen ihm von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepass besessen hat bzw. besitzt, kann nicht festgestellt werden.
Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch die Hamas) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen einer solchen ausgesetzt wäre.
Es war sohin auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen als staatenloser Palästinenser mit dem Status „Registration Status - Non-Refugee Child“ nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern er diesen in Anspruch nehmen wollte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von einer Skoliose - gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich weder in der Vergangenheit, noch befindet er sich derzeit im Hinblick auf seine psychische Verfassung in einer Therapie oder Behandlung. Der Beschwerdeführer ist einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche den Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/ oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Er unterhält in Österreich keine Beziehung und ist kinderlos.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und am 29.06.2020 die Integrationsprüfung B1 des ÖIF erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und durch den Besuch der Deutschkurse mittlerweile über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch.
Er verfügt hier über einen kleinen Freundes- und Bekanntenkreis, dem Menschen aus den palästinensischen Autonomiegebieten und dem Irak sowie eine österreichische Staatsangehörige angehören. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer bezog seit der Antragstellung bis inklusive Februar 2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Im Zeitraum von 01.05.2016 bis 30.09.2016 ging der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Angestellter, von 27.06.2017 bis 10.01.2018 ging der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Arbeiter, von 01.11.2018 bis 03.12.2018 und von 04.01.2019 bis 25.01.2019 ging der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter, von 13.02.2019 bis 01.03.2019 ging der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Arbeiter und von 13.03.2019 bis 25.07.2019, von 24.06.2019 bis 28.06.2019, von 12.07.2019 bis 07.11.2019, von 22.11.2019 bis 29.11.2019, von 04.12.2019 bis 31.12.2019 und von 17.01.2020 bis 20.01.2020 ging der Beschwerdeführer wiederum einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter nach. Von 01.11.2016 bis 26.06.2017, von 01.02.2018 bis 03.01.2019, von 26.07.2019 bis 31.12.2019 und von 03.03.2020 bis laufend bezog bzw. bezieht der BF bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe. Der BF verfügt weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich selbsterhaltungsfähig ist.
Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind - abgesehen von einer Skoliose - nicht aktenkundig.
Der BF nahm von 19.02.2015 bis 25.03.2015 regelmäßig zweimal pro Woche an dem frewilligen Projekt „Förderung der Partizipation männlicher Asylwerber in Niederösterreich der FH Wiener Neustadt/ Studiengang Ergotherapie im Auftrag der Caritas Wiener Neustadt teil.
Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Im Jahr 2018 engagierte sich der BF für etwa acht Monate beim Verein „Menschen lieben“, indem er Asylwerber zu Ärzten und Behörden begleitete und dort unterstützte. Er ist - abgesehen von einem Fitnessklub - kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Mit Urteil eines ungarischen Gerichtshofs vom 30.12.2020 wurde der BF wegen der Straftat des Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde der BF mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 06.04.2022 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 160,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine Eltern und zahlreiche Geschwister aufhalten.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei seiner Familie - etwa bei seinen Eltern und Geschwistern - wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und in geringem Ausmaß Englisch sowie Hebräisch.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen war insbesondere festzustellen:
Zur aktuellen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitieren und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
Politische Lage
Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und OstJerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).
Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).
Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a).
Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020).
Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vgl. CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022).
Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).
Kleinere Parteien – darunter [Anm.: die beiden Terrorgruppen] Islamischer Jihad und die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) sowie die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah – werden in unterschiedlichem Maße von der Hamas toleriert. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 28.2.2022).
Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen, tolerieren (USDOS 12.4.2022).
Am 6. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022).
2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.).
Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021).
Quellen:
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- AA - Auswärtiges Amt (3.2.2022b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebietenode/politisches-portrait/204438 , Zugriff 19.5.2022 - BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522 , Zugriff 19.5.2022 - BBC – BBC British Broadcasting Corporation News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523 , Zugriff 19.5.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.5.2022): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/ , Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/unmachen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012 , Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas , Zugriff 19.5.2022 - Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization , Zugriff 19.5.2022 - CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_- _gaza_situation_securitaire_20200306.pdf , Zugriff 30.5.2022 - DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt , Zugriff 19.5.2022 - DS - Der Standard (1.11.2017): Hamas übergibt Gaza-Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibtgaza-grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde , Zugriff 19.5.2022 - EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. 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- VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensischebefreiungsorganis , Zugriff 19.5.2022 - Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamasisrael/komplettansicht , Zugriff 30.5.2022
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelischpalästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 8.4.2022).
1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der im Jahr 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 24.5.2022).
Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Seit der Übernahme der Kontrolle über den Gazastreifen im Jahr 2007 hat die Hamas die Verantwortung für zahlreiche Raketenangriffe auf Israel übernommen und organisierte Proteste an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel, die zu gewaltsamen Zusammenstößen, Opfern und militärischen Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Streitkräfte führten. Der Palästinensische Islamische Jihad (PIJ) hat seit den 1980er Jahren ebenfalls zahlreiche Angriffe auf Israel verübt, darunter eine Reihe von Mörser- und Raketenangriffen im Jahr 2020, die ebenfalls zu Gegenschlägen der IDF führten (CIA 24.5.2022). Gemäß einer Einschätzung des israelischen Militärs vom April 2022 würde der Islamische Jihad derzeit keine Angriffe von Gaza aus nach Israel ohne Zustimmung der Hamas durchführen (Haaretz 18.4.2022a).
Im Frühjahr 2021 kam es in Ost-Jerusalem zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Palästinensern und Israelis. Anlass war die geplante Zwangsräumung palästinensischer Häuser zugunsten von Siedlern sowie die Stationierung von Polizeieinheiten auf dem Tempelberg. Die Auseinandersetzungen breiteten sich auf die jüdisch-arabisch gemischten Städte in Israel, die besetzte Westbank und den Gaza-Streifen aus und eskalierten zu einem elftägigen Krieg zwischen der Hamas und Israel. Es war der vierte Krieg in vierzehn Jahren [Anm.: nach 2008-2009, 2012 und 2014 (ICG 10.8.2021)] (BPB 2.11.2021). Die im Gaza-Streifen regierende islamistische Hamas, die sich als Verteidigerin Jerusalems und der Al-Aqsa-Moschee stilisierte, beschoss israelisches Territorium mit Raketen und Mörsern. Die israelische Armee antwortete mit Bombenangriffen auf das Waffenarsenal, das Tunnelsystem sowie die militärische und politische Führung der Hamas. Mindesten 248 Palästinenser und 12 Israelis verloren in der jüngsten Eskalation ihr Leben (BPB 2.11.2021). Laut UN starben mindestens 129 palästinensische Zivilisten bei den israelischen Angriffen (OCHA 25.6.2021), wie auch 12 israelische Zivilisten und mindestens sieben Palästinenser im Gazastreifen durch Raketenangriffe der Hamas (HRW 13.1.2022). Mindestens 2.200 Palästinenser wurden verletzt, von denen manche möglicherweise Langzeitschäden erlitten haben (USDOS 12.4.2022).
Bei der „Guardian of the Walls“ genannten Operation der israelischen Streitkräfte im Mai 2021 wurden insgesamt fast 500 Gebäude im Gazastreifen zerstört oder schwer beschädigt, darunter mehrere Hochhäuser, in denen 33 Medienunternehmen ihre Büros hatten, unter ihnen lokale und internationale Pressebüros wie Al Jazeera und Associated Press. Ebenso wurden Bildungs- und medizinische Einrichtungen getroffen, und das Stromnetzwerk beschädigt. Der daraus resultierende Stromausfall wirkte sich auch auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im Gazastreifen aus (ICG 10.8.2021). Auch wurde eine Wasserentsalzungsanlage bei einem israelischen Angriff getroffen, wodurch die Wasserversorgung für mehr als 250.000 Bewohner des Gazastreifens für rund 12 Tage eingestellt werden musste (AI 2022a). Die WHO warnte unter anderem vor einer verstärkten Ausbreitung von COVID-19, weil sich die vertriebenen Bewohner zum Schutz in Schulen drängten (ICG 10.8.2021).
Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).
Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a).
Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Die Hamas hat in den letzten Jahren IS-Elemente bekämpft, die versuchten, im Gazastreifen eine Präsenz aufzubauen, begrüßte jedoch im März 2022 öffentlich IS-inspirierte Angriffe in Israel (France 24 31.3.2022).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (24.5.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebietenode/palaestinensischegebietesicherheit/203674 , Zugriff 24.5.2022 - AI – Amnesty International (2022a): Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/israel-and-occupiedpalestinian-territories/report-israel-and-occupied-palestinian-territories/ , Zugriff 30.5.2022 - Al-Jazeera (22.4.2022): Hamas holds rally in Gaza over Israeli raids at Al-Aqsa Mosque, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/hamas-rallies-in-gaza-against-israeli-raids-at-alaqsa-mosque , Zugriff 30.5.2022 - BAMF – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (6.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ . BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw36-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.5.2022 - BAMF – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (23.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw34-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (2.11.2021): Nahost, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54655/nahost/ , Zugriff 30.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security , Zugriff 30.5.2022 - DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt , Zugriff 30.5.2022 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.4.2022): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztespalaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html , Zugriff 30.5.2022 - Haaretz (18.4.2022a): Gaza Groups Don't Want War, Israel Assesses, but Al-Aqsa Tensions Could Boil Over 'At Any Moment', https://www.haaretz.com/israel-news/2022-04-18/tyarticle/.premium/gaza-groups-dont-want-war-israel-assesses-but-al-aqsa-tensions-couldboil-over/00000180-5bec-db1e-a1d4-dfed21dd0000 , Zugriff 30.5.2022 - Haaretz (18.4.2022b): Israel Strikes Gaza in Response to Rocket Fire, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-04-18/ty-article/rocket-sirens-sound-over-gazaborder/00000180-655c-db2f-a1c0-ef5fb2e30000 , Zugriff 30.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1 , Zugriff 19.5.2022 - ICG – International Crisis Group (10.8.2021): Beyond Business as Usual in IsraelPalestine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2058139/225-israel-palestine.pdf , Zugriff 30.5.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (25.6.2021): Response to the escalation in the oPt | Situation Report No. 5 (18-24 June 2021), https://www.ochaopt.org/content/response-escalation-opt-situation-report-no-5-18-24-june2021 , Zugriff 30.5.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.a): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties , Zugriff 23.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.5.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de factoKontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a).
Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Die Hamas unterhält ein ad hoc-Justizsystem, das getrennt von den Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 28.2.2022). Von der Hamas ernannte Staatsanwälte und Richter arbeiteten de facto vor Gerichten, was die PA als illegal ansah. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch nicht üblich (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzte auch weiterhin Beschränkungen für die Bevölkerung des Gazastreifens auf der Grundlage ihrer Auslegung des Islam und der Scharia durch, einschließlich eines von den Gerichten der PA getrennten Justizsystems (USDOS 12.5.2021).
Nach Angaben der israelischen NGO B'Tselem, die darauf hinweist, dass der Transport von Gefangenen außerhalb des besetzten Gebiets gegen internationales Recht verstößt, befanden sich Ende September 2020 etwa 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022).
Bewohner des Gazastreifens können von der israelischen Regierung keine Wiedergutmachung oder Entschädigung für Sach- oder Personenschäden verlangen, weil der Gazastreifen nach israelischem Recht als „feindliches Gebiet“ eingestuft ist (USDOS 12.4.2022).
Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (AlMonitor 28.3.2018; vgl. USDOS 12.4.2022).
Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vgl. USDOS 12.4.2022). Islamische oder christliche religiöse Gerichte behandeln Angelegenheiten des Personenstandsrechts, einschließlich Erbschaft, Heirat, Scheidung und Kindesunterhalt. Für Muslime sind Sharia-Gerichte und für Christen geistliche Gerichte der anerkannten Konfessionen zuständig (USDOS 12.5.2021).
Quellen:
- Al-Monitor (28.3.2018): Tribal law keeps imperfect order in Gaza, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/03/customary-law-among-tribes-has-upper-hand-in-gazastrip.html , Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022 , Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/geschichte-staat/ , Zugriff 19.5.2022 - Spiegel Online (9.11.2021): Todesstrafe für Palästinenser wegen »Kollaboration« mit Israel, https://www.spiegel.de/ausland/hamas-todesstrafe-fuer-palaestinenser-wegenkollaboration-mit-israel-a-216a8906-5cf5-46e8-adba-4dcf48a3c57c , Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2020 - report-on-international-religious-freedom/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 .
Sicherheitsbehörden
Im Gazastreifen hat die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die „zivilen“ Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 12.4.2022).
Die Hamas verfügt nicht über konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, den Izz alDin al-Qassam-Brigaden. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die AlQuds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Einer Schätzung der CIA zufolge betrug ihre Stärke im Jahr 2021 20.000-25.000 Kämpfer (CIA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), genauso wie Izz al-Din al-Qassam und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022).
Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung im Jahr 2007 untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 11.2020a).
Quellen:
- BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522 , Zugriff 19.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security , Zugriff 30.5.2022 .- EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eurlex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152 , Zugriff 20.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/geschichte-staat/ , Zugriff 19.5.2022 - GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm , Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#Hamas , Zugriff 19.5.2022 6.
Folter und unmenschliche Behandlung
Palästina hat im März 2014 die UN-Konvention gegen Folter (UNCAT) unterzeichnet (EU 30.3.2022) und das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter sowie die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vgl. EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vgl. HRW 29.5.2019).
Mit den Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah ab 2007 wurden in beiden Gebieten Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt (GIZ 11.2020a). Die HamasBehörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Bei der unabhängigen palästinensischen Menschenrechtskommission (ICHR) gingen zwischen Januar und September 2020 75 Beschwerden über willkürliche Verhaftungen und 72 über Folter und Misshandlungen gegen die Hamas-Behörden ein (HRW 13.1.2022).In den letzten vier Jahren wurden insgesamt 782 Beschwerden von Bürgern eingereicht, die angeben, von Vollzugsbeamten im Gazastreifen gefoltert und misshandelt worden zu sein. Unter anderem gingen bei der ICHR auch Beschwerden von Frauen und Kindern ein (ICHR 4.2022).
Quellen:
- AI – Amnesty International (2022): Palestine (State of) 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/palestine-state-of/reportpalestine-state-of/ , Zugriff 23.5.2022 - EU – Europäische Union (30.3.2022): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2021 Country Updates, http s://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU %20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country %20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/countrychapters/israel/palestine#b9d2a1 , Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/geschichte-staat/ , Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.hrw.org/news/2019/05/29/palestine-no-letup-arbitrary-arrests-torture , Zugriff 23.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html , Zugriff 23.5.2022 - ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the First Periodic Review of the State of Palestine, https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html , Zugriff 20.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.5.2022
Korruption
Gesetzliche Regelungen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) sehen Strafen für behördliche Korruption vor (USDOS 12.4.2022). Die von der Hamas kontrollierte Regierung verfügt über keine wirksamen oder unabhängigen Mechanismen zur Gewährleistung von Transparenz in Sachen Finanzierung, der Beschaffung oder ihrer Tätigkeit. Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 28.2.2022). Im Gazastreifen werfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien und der Generierung von Einnahmen in Zusammenhang mit Gebührenforderungen gegenüber Importeuren in den Gazastreifen. Internationale Organisationen wiesen auch auf die Korruption bei der Einstellungspraxis der Hamas hin, das ein System des Klientelismus schuf, welches das Wirtschaftswachstum behindert (USDOS 12.4.2022).
Laut Korruptionsbericht 2021 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity blieben Machtmissbrauch, „Wasta“ oder Vetternwirtschaft und Klientelismus 2021 die häufigste Form der Korruption in Palästina [Anm.: Wasta = gute Beziehungen]. Auch wurde von wirtschaftlicher Korruption wie Geldwäsche, Steuervermeidung und der Anpreisung von verdorbenen/abgelaufenen Lebensmitteln berichtet. AMAN registrierte Verbesserungen bei der Transparenz von öffentlichen Beschaffungen durch die palästinensischen Behörden. Im Gazastreifen ist die Veröffentlichung von Verträgen auf der Website des Finanzministeriums nach wie vor unvollständig (AMAN 2022).
Quellen: .
- AMAN – The Coalition for Accountability and Integrity (2022): Fourteenth Annual Report – The State of Integrity and Combating Corruption in Palestine 2021, https://www.amanpalestine.org/cached_uploads/download/2022/05/12/%D8%A7%D9%84%D8%AA %D9%82%D8%B1%D9%8A%D8%B1- %D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%86%D9%88%D9%8A- %D8%A7%D9%84%D8%A7%D9%86%D8%AC%D9%84%D9%8A%D8%B2%D9%8A- %D8%A3%D9%8A%D8%A7%D8%B12022-1652347284.pdf, Zugriff 23.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022 , Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.5.2022
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas (CIA 24.5.2022). Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gaza-Streifen operieren, vor allem die AlQuds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigaden können, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014 als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Laut CIA wurde ihre Mannstärke im Jahr 2021 auf 20.000-25.000 Kämpfer geschätzt (CIA 24.5.2022).
Im Jahr 2021 wurde berichtet, dass die Hamas Sommercamps unter dem Motto „Jihad“ abhielt, allerdings gibt es laut dem US-amerikanischen Außenministerium für das Jahr keine Berichte, dass die Hamas Kindersoldaten rekrutierte oder einsetzte (USDOS 12.4.2022). Die Vereinten Nationen verifizierten hingegen im Jahr 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von zwei Kindersoldaten durch die al-Qassam-Brigaden (UNSC 6.5.2021).
Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), ebenso wie ihre Izz al-Din al-Qassam Brigaden und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022).
Quellen: - BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522 , Zugriff 19.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security , Zugriff 30.5.2022 - EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eurlex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152 , Zugriff 20.5.2022 - GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm , Zugriff 31.3.2020 - UNSC – United Nations Security Council (6.5.2021): Children and Armed Conflict, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2021/437&Lang=E&Area=UNDOC , Zugriff 23.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#Hamas , Zugriff 19.5.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Hamas übt im Gazastreifen die de facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 12.5.2021). Es wird berichtet von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen, Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas, willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten, Zensur, Sperren von Websites, wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, Korruption, Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen, etc. (USDOS 12.4.2022).
Die Religionsfreiheit ist im Gazastreifen eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass „Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen“. Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu, einen Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 28.2.2022). Die Sicherheitskräfte und Kämpfer der Hamas nehmen regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet in der Regel keine ordnungsgemäßen Verfahren, und in einigen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten vor Gericht gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es ist unklar, wie viele Palästinenser sich in Untersuchungshaft befinden, jedoch sind Berichte über Inhaftierungen ohne Anklage oder Prozess weit verbreitet (USDOS 12.4.2022).
Die Hamas-Behörden führten willkürliche Verhaftungen aufgrund von politischer Zugehörigkeit durch (USDOS 12.4.2022) und verhafteten Gegner und Kritiker wegen ihrer friedlichen Äußerungen. Einige von ihnen wurden in Gewahrsam gefoltert (HRW 13.1.2022). Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass die Hamas palästinensische Journalisten zu Unrecht festnahm und Palästinenser verhaftete, die im Internet Kritik an der Hamas im Gazastreifen äußerten. Ungerechtfertigte Inhaftierungen durch die Hamas sind weit verbreitet, insbesondere von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Fatah-Mitgliedern, Journalisten und Personen, die beschuldigt wurden, die Hamas zu kritisieren. Auch Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zu Israel zu haben, wurden von der Hamas zu Unrecht inhaftiert (USDOS 12.4.2022).
Die Einschüchterung durch militante Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen hat Auswirkungen auf die persönliche Meinungsäußerung und private Diskussionen in Gaza. Die Behörden der Hamas überwachen soziale Medien auf kritische Inhalte. Ein HRW-Bericht aus dem Jahr 2018 dokumentierte eine Reihe von Vorfällen, bei denen die Hamas Personen aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien oder ihrer Teilnahme an politischen Veranstaltungen eingeschüchtert, inhaftiert oder misshandelt hat, vor allem diejenigen, welche als Unterstützer der Fatah oder als Gegner der Hamas-Regierung wahrgenommen wurden. So wurden beispielsweise Personen inhaftiert und zu Social-Media-Beiträgen befragt, die sich kritisch über die HamasFührung und deren Umgang mit der Stromknappheit äußerten (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Hamas im Gazastreifen Fernsehsendungen und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 12.4.2022).
Es gibt ein breites Spektrum an palästinensischen NGOs und zivilgesellschaftlichen Gruppen, und die Hamas unterhält ein großes Netzwerk für soziale Dienste. Allerdings hat die Hamas die Aktivitäten von Organisationen, die sich nicht ihren Vorschriften unterwerfen, eingeschränkt, und viele zivilgesellschaftliche Vereinigungen wurden seit der Spaltung der PA im Jahr 2007 aus politischen Gründen geschlossen. Die Hilfs- und Wiederaufbaubemühungen von NGOs nach dem Konflikt mit Israel im Jahr 2014 wurden zum Teil durch Meinungsverschiedenheiten über den Zugang der internationalen Gemeinschaft und der Palästinensischen Autonomiebehörde zum Gazastreifen sowie die Kontrolle über die Grenzübergänge behindert. Die israelische Regierung schränkt auch den Zugang von Menschenrechtlern und NGO-Mitarbeitern zum Gazastreifen ein (FH 28.2.2022).
Die Aktivitäten der Fatah-nahen Palestinian General Federation of Trade Unions, der größten Gewerkschaftsorganisation in den palästinensischen Gebieten, wurden in Gaza eingeschränkt. Die Hamas greift manchmal in Gewerkschaftswahlen oder in die Aktivitäten von Berufsverbänden ein, die mit der Fatah verbunden sind. Die Hamas hat ihre eigenen, parallelen Berufsverbände gegründet, um mit bestehenden Organisationen zu konkurrieren. Aufgrund der katastrophalen Wirtschaftslage, der extrem hohen Arbeitslosigkeit und des dysfunktionalen Gerichtssystems, das die Durchsetzung des Arbeitsschutzes behindert, haben die Arbeitnehmer bei Arbeitskonflikten kaum eine Handhabe (FH 28.2.2022).
Die Haftbedingungen in Gefängnissen im Gazastreifen sind Berichten zufolge schlecht und die Gefängniszellen überbelegt. NGO-Berichten zufolge mangelt es in allen Gefängnissen an angemessenen Einrichtungen und spezieller medizinischer Versorgung für Häftlinge und Gefangene mit Behinderungen. Laut Human Rights Watch führten Mechanismen, mit denen Mitarbeiter und Verwaltungsangestellte zur Rechenschaft gezogen werden sollten, selten, wenn überhaupt, zu Konsequenzen für schwerwiegende Missbräuche. Im Gazastreifen wird dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) Zugang zu Häftlingen gewährt, um Behandlung und Haftbedingungen zu bewerten. Menschenrechtsorganisationen führen Gefängnisbesuche durch. Zu hochrangigen Häftlingen wird der Zugang allerdings verwehrt (USDOS 12.4.2022).
Die israelische Menschenrechtsorganisation B'Tselem weist darauf hin, dass die Verbringung von Gefangenen aus dem besetzten Gebiet gegen internationales Recht verstößt. Laut ihren Angaben befanden sich Ende September 2020 rund 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022; vgl. AI 2022b). Unter anderem waren palästinensische Gefangene langer Isolationshaft und unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt (AI 2022).
Menschenrechtsorganisationen beklagen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 11.2020a). 2021 war in dieser Hinsicht das tödlichste Jahr seit 2014: israelische Sicherheitskräfte töteten in diesem Jahr laut B’Tselem im Gazastreifen 236 Palästinenser (B’Tselem 4.1.2022). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden zwischen 1.1.2020 und 8.5.2022 [Anm.: dzt. verfügbarer Letztstand] im Gazastreifen im Kontext mit dem Konflikt und der Besetzung 271 Palästinenser getötet, davon 138 Zivilisten, 55 Personen, deren Zugehörigkeit umstritten war, sowie 78 Kombattanten. 2.433 weitere Palästinenser [Anm.: keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] wurden verletzt (OCHA o.D.a).
Während der Kämpfe im Mai 2021 wurden laut dem Ministerium für Arbeit und Wohnraum in Gaza rund 2.200 Wohneinheiten durch israelische Angriffe schwer beschädigt. Unter anderem bombardierte Israel vier Hochhäuser in Gaza, wodurch die Bewohner ihre Wohnungen und Unternehmer ihre Geschäfte verloren. Israel informierte zwar die Eigentümer der Türme über seine Absichten, gab den Bewohnern und Geschäftsleuten laut der NGO B’Tselem jedoch nicht genügend Zeit, um ihr Hab und Gut aus den Gebäuden zu entfernen. In den Gebäuden untergebrachte Medienorganisationen verloren teure Ausrüstung und über Jahre gesammeltes Material (B’Tselem 15.12.2021).
Israels de facto-Blockade des Gazastreifens, regelmäßige militärische Übergriffe und Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit haben die Zivilbevölkerung in große Bedrängnis gebracht, ebenso wie die strenge Kontrolle der Südgrenze durch Ägypten (FH 28.2.2022). Während der Feindseligkeiten im Mai 2021 und bis August des Jahres untersagten die israelischen Behörden die Einfuhr von Baumaterialien und anderen lebenswichtigen Gütern und schränkten den Zugang zu den Hoheitsgewässern des Gazastreifens für palästinensische Fischer ein – Maßnahmen, welche sich gegen die allgemeine Zivilbevölkerung des Gazastreifens richteten, und laut Human Rights Watch (HRW) „einer rechtswidrigen kollektiven Bestrafung“ gleichkommen (HRW 13.1.2022).
Die Palästinenser im Gazastreifen protestierten im August 2021 mehrfach am Zaun zwischen dem Gazastreifen und Israel, um politische und humanitäre Forderungen zu stellen, darunter den Wiederaufbau im Gazastreifen und die Wiedereröffnung der Grenzübergänge [Anm.: Israel hindert Personen auch mit scharfer Munition daran, diese Pufferzonen in der Nähe der Grenze zu betreten (FH 28.2.2022)]. Hunderte nahmen am 21. und 25. August an den Protesten teil, darunter bewaffnete Kämpfer wie auch unbewaffnete Demonstranten. Medienberichten zufolge tötete das israelische Militär während der Proteste drei Personen: einen Kämpfer der Al-Quds-Brigade (AQB), einen 12-jährigen Buben und einen weiteren Mann. Auch ein israelischer Grenzschutzbeamter wurde bei den Protesten getötet (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AI – Amnesty International (2022b): Palestine (State of) 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/palestine-state-of/reportpalestine-state-of/ , Zugriff 23.5.2022 - B’Tselem – The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (4.1.2022): 2021 was the deadliest year since 2014, Israel killed 319 Palestinians in oPt 5- year record in house demolitions: 895 Palestinians lost their homes, https://www.btselem.org/press_releases/20220104_in_deadliest_year_since_2014_israel_k illed_319_palestinians_in_opt, Zugriff 23.5.2022 . - B’Tselem – The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (15.12.2021): In the May 2021 fighting, Israel bombed four towers in Gaza, leaving dozens of families homeless and business owners jobless, https://www.btselem.org/gaza_strip/20211215_four_towers_bombed_in_gaza_in_may_leav ing_dozens_of_families_homeless_and_business_owners_jobless, Zugriff 23.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022 , Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/geschichte-staat/ , Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1 , Zugriff 19.5.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.a): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties , Zugriff 23.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Israel, West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2020 - report-on-international-religious-freedom/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 23.5.2022 10.
Todesstrafe
Im Jahr 2018 unterzeichnete der „Staat Palästina“ die International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), welche den Einsatz der Todesstrafe stark einschränkt (FH 28.2.2022). Die Hamas-geführten Behörden verhängten Todesurteile ohne ordnungsgemäße Verfahren oder adäquate Berufungsmöglichkeiten (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.3.2022). Laut Gesetz muss der Präsident der Palästinensischen Autonomiebehörde jedes Todesurteil ratifizieren. In den vergangenen Jahren führte die Hamas jedoch die Hinrichtungen ohne die Zustimmung des Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde durch (USDOS 12.4.2022; vgl. Spiegel 9.11.2021, FH 28.2.2022).
Die Hamas-Behörden haben 25 Hinrichtungen durchgeführt, seit sie im Juni 2007 die Kontrolle über den Gazastreifen übernommen haben. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem haben die Gerichte in Gaza seit Juni 2007 141 Menschen zum Tode verurteilt (B’Tselem 20.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Im Jahr 2021 verurteilte die Hamas 21 Personen zum Tod, allerdings wurden laut der Menschenrechtsorganisation Democracy and Media Center (SHAMS) keine Hinrichtungen durchgeführt. Von den zum Tode Verurteilten sollen acht Personen mit Israel kollaboriert haben, und ein Angeklagter wurde wegen Drogendelikten verurteilt. Nach Angaben der SHAMS gibt es weder im Westjordanland noch im Gazastreifen ein Gesetz, einen Erlass oder eine Rechtsvorschrift, die Drogendelikte mit der Todesstrafe ahndet. Das Palästinensische Zentrum für Menschenrechte (Palestinian Center for Human Rights, PCHR) hatte zuvor festgestellt, dass die Anzahl der verhängten Todesurteile im Gazastreifen seit 2007 erheblich zugenommen hat (USDOS 12.4.2022).
Trotz der Unterzeichnung des Zweiten Protokolls des ICCPR ist die Todesstrafe u.a. im Strafgesetzbuch aus der britischen Mandatszeit (Gesetz Nr. 74 (1936)) in Kraft, was derzeit 15 Fälle im Gazastreifen betrifft. Auf Basis des Militärstrafgesetzes liegen weitere 44 Fälle im Westjordanland und dem Gazastreifen vor. Deshalb müssten diese Gesetze geändert werden. Die palästinensische Menschenrechtsorganisation al-Haq fordert daher eine Klarstellung der ergriffenen Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe in Übereinstimmung mit dem Zweiten Optionalen Protokoll des ICCPR (Al-Haq 2.5.2022).
Die israelischen Militärgerichte – die sich auch mit Fällen befassen, in denen Palästinenser im besetzten Westjordanland involviert sind – können die Todesstrafe verhängen (Reuters 3.1.2018), obwohl diese nie ausgeführt wurde (Stroum 31.3.2022). Anfang 2018 gab das israelische Parlament jedoch eine vorläufige Zustimmung zu einem Gesetz, das es einem Gericht erleichtern würde, ein Todesurteil gegen Angreifer zu verhängen, die wegen Mordes in als Terrorismus eingestuften Anschlägen verurteilt wurden (Reuters 3.1.2018).
Quellen:
- Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared %20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022 - Btselem – The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (20.3.2022): Statistics on the death penalty in the Palestinian Authority and under Hamas control in Gaza, https://www.btselem.org/inter_palestinian_violations/death_penalty_statistics , Zugriff 23.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022 , Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1 , Zugriff 19.5.2022 - Reuters (3.1.20018): Israeli death penalty advocates win preliminary vote in parliament, https://www.reuters.com/article/us-israel-palestinians-deathpenalty/israeli-death-penaltyadvocates-win-preliminary-vote-in-parliament-idUSKBN1ES1DT , Zugriff 5.5.2020 - Spiegel – Spiegel Online (9.11.2021): Todesstrafe für Palästinenser wegen »Kollaboration« mit Israel, https://www.spiegel.de/ausland/hamas-todesstrafe-fuer-palaestinenser-wegenkollaboration-mit-israel-a-216a8906-5cf5-46e8-adba-4dcf48a3c57c , Zugriff 23.5.2022 - Stroum – Stroum Center for Jewish Studies, University of Washington (Ben-Natan, Smadar) (31.3.2022): The shadow of the death penalty in Israel: Why is a legal punishment never used?, https://jewishstudies.washington.edu/israel-hebrew/death-penalty-in-israelhistory/ , Zugriff 25.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports - on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 11.
Bewegungsfreiheit Innerhalb des Gazastreifens:
In dem Bemühen, die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, setzte die Hamas gelegentlich Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Gazastreifen durch (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Der Druck, sich der Auslegung der islamischen Normen durch die Hamas anzupassen, schränkte im Allgemeinen die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, die oft in Gruppen reisen mussten, wenn sie bestimmte öffentliche Bereiche wie den Strand besuchten. Vereinzelt wurde berichtet, dass Sicherheitsbeamte von Männern den Nachweis verlangten, dass es sich bei einer Frau, die sie an einem öffentlichen Ort begleitete, um ihre Ehefrau handelte (USDOS 12.4.2022).
Ein- und Ausreise aus dem Gazastreifen:
Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter erschwert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich (BMEIA 24.5.2022). Im Februar 2021 erließen die Hamas-Behörden neue Beschränkungen, die es männlichen Vormunden erlauben, die örtlichen Behörden zu ersuchen, unverheiratete Frauen an der Ausreise aus dem Gazastreifen zu hindern, wenn eine solche Reise „absoluten Schaden“ verursachen würde (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Die Hamas setzte im Gazastreifen gelegentlich Bewegungsbeschränkungen für Palästinenser durch, die versuchten, den Gazastreifen über die Grenzübergänge Erez nach Israel und Rafah nach Ägypten zu verlassen. Sie verlangte Ausreisegenehmigungen von Palästinensern, die den Gazastreifen über den israelischen Grenzübergang Erez verlassen wollten. Sie hinderte einige Palästinenser an der Ausreise aus dem Gazastreifen, wobei sie sich auf den Zweck ihrer Reise berief oder die Zahlung von Steuern und Geldbußen erzwingen wollte (USDOS 12.4.2022).
Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 12.4.2022). Palästina verfügt über keinerlei Souveränitätsrechte, was die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern betrifft. Allein zuständig für die Erteilung von Visa ist der Staat Israel (GIZ 11.2020d). Aber die Hamas schränkte dennoch die Einreise von Ausländern in den Gazastreifen ein, es sei denn, eine anerkannte örtliche Einrichtung beantragte die Einreise vor der Ankunft. Die Hamas hat mehreren internationalen Journalisten die Einreise verweigert, weil es keine lokalen Agenturen oder Personen gab, die in ihrem Namen Genehmigungen beantragten (USDOS 12.4.2022).
Israelische Beamte verhängten aufgrund von Sicherheits- und Wirtschaftsbedenken Beschränkungen für den Material-, Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gazastreifen, wobei auch NGOs wie Amnesty International und Human Rights Watch, sowie die Vereinten Nationen, berichteten, dass ihre Mitarbeiter von den Einschränkungen betroffen waren und keine Genehmigungen erhielten. Die israelische Regierung erklärte, dass alle Anträge auf Ausreise aus dem Gazastreifen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten geprüft werden, die sich aus der de facto-Kontrolle der Hamas über den Gazastreifen ergeben (USDOS 12.4.2022).
Israel hält eine starke Sicherheitspräsenz an den Land- und Seegrenzen des Gazastreifens aufrecht und hindert Personen auch mit scharfer Munition daran, die Pufferzonen in der Nähe dieser Grenzen zu betreten (FH 28.2.2022). Im September 2021 hat Israel eine Lockerung der Auflagen für das palästinensische Küstengebiet angekündigt. So wurde die Fischereizone vor dem palästinensischen Gazastreifen auf 15 Seemeilen (knapp 28 Kilometer) ausgeweitet, der Warenübergang Kerem Schalom in das blockierte Gebiet wieder vollständig geöffnet, und Israel will die Zahl der Einreisegenehmigungen für Geschäftsleute aus dem Gazastreifen von 5.000 auf 7.000 erhöhen (Spiegel 1.9.2021).
Korruption und Bestechung an den Grenzübergängen sind weit verbreitet (FH 28.2.2022).
Reise von/nach Israel und die Westbank:
Israel hat weitreichende Beschränkungen des Personen- und Warenverkehrs in und aus dem Gazastreifen verhängt, wobei Israels Abriegelungspolitik laut Human Rights Watch von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht auf einer individuellen Bewertung des Sicherheitsrisikos einer Person basiert (HRW 13.1.2022). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten Patienten aus medizinischen Gründen sowie anderen Personen die Ausreise. Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 28.2.2022). Ansuchen auf eine Umsiedlung in die Westbank werden normalerweise abgelehnt (Hamoked/B’Tselem 1.2014). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, Erez, ist zurzeit insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 24.5.2022). Die Einreise nach Israel aus dem Gazastreifen via Erez-Checkpoint ist nur möglich, wenn die Ausreise aus Israel nach Gaza ebenso dort erfolgte. Personen, die nach Gaza über Rafah (Ägypten) einreisen, müssen wieder über Rafah ausreisen (BMEIA 24.5.2022).
Im Jahr 2021 verließen insgesamt 90.421 Menschen den Gazastreifen via Erez Richtung Israel, rund 87.000 reisten über diesen Weg nach Gaza ein. In den ersten vier Monaten des Jahres 2022 reisten rund 114.000 Menschen via Erez aus Gaza aus und rund 113.000 reisten ein. Die Zahl der Grenzübertritte lag zwischen Jänner und April 2022 deutlich höher als in den meisten anderen Monaten seit 2008 (OCHA o.D.b). Mit Stand April 2022 hat Israel rund 12.000 Ausreiseerlaubnisse zu Arbeitszwecken für Bewohner des Gazastreifens nach Israel ausgestellt. Als Ende April 2022 Raketen aus dem Gazastreifen nach Israel abgefeuert wurden, hat Israel den Grenzübergang Erez zwei Tage lang für Arbeiter und Händler gesperrt (Gisha 26.4.2022), im Mai 2022 folgte eine weitere Grenzschließung (Gisha 11.5.2022).
Tausende von Familien im Gazastreifen haben Verwandte, die im Westjordanland oder innerhalb der Green Line [Anm.: im Staat Israel] leben. Jedoch gibt es laut der israelischen NGO Gisha (Legal Center for Freedom of Movement) Hindernisse und Beschränkungen für die Erteilung von Genehmigungen zum Besuch von Verwandten im Gazastreifen oder außerhalb. Anträge können nur gestellt werden, um einen Verwandten ersten Grades (ein Elternteil, Geschwister, Kind oder Ehepartner) bei Heirat, kritischer Krankheit oder Todesfall zu besuchen (Gisha 18.11.2021). Nach Angaben von Gisha verweigerten die israelischen Behörden einige Ausreiseanträge von Einwohnern des Gazastreifens mit der Begründung, die Antragsteller seien „Verwandte ersten Grades von Hamas-Aktivisten“ (USDOS 12.4.2022).
Die israelischen Behörden lehnten palästinensische Anträge auf Reisegenehmigungen für den Erez-Übergang unter Anführung von Sicherheitsbedenken häufig ab oder reagierten nicht auf sie, auch nicht für Patienten auf der Suche nach medizinischer Versorgung, die im Gazastreifen nicht verfügbar war (USDOS 12.4.2022). Von den mehr als 15.000 Anträgen auf Erteilung einer Patientengenehmigung aus dem Gazastreifen im Jahr 2021 wurden nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation 37 % verzögert oder abgelehnt. Die israelische Tageszeitung Haaretz berichtete z.B im April 2022 von dem Fall einer Patientin im Kleinkindalter, die verstarb, während sich die Genehmigung zur Ausreise für eine lebenserhaltende Operation verzögerte (Haaretz 14.4.2022). Ein Teenager aus Gaza brach im März 2022 sterbend im PA-Gesundheitsministerium in Ramallah zusammen, weil er zu spät die Genehmigung für eine Behandlung in der Westbank erhalten, und die PA die Kosten für die Behandlung trotz vorheriger Garantie nicht übernommen hatte (BBC 27.3.2022).
Gemäß NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt, andere wiederum waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen oder hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen, und sind später zurückgekehrt. Eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Gemäß den Osloer Abkommen verwaltet die PA das palästinensische Bevölkerungsregister, obwohl Statusänderungen im Register der Zustimmung der israelischen Regierung bedürfen. Die israelische Regierung hat seit dem Jahr 2000 keine Änderungen des Registers mehr vorgenommen (USDOS 12.4.2022).
Das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen berichtete, dass einigen seiner Mitarbeiter die Ausreisegenehmigung aus dem Gazastreifen verweigert wurde, weil OCHA mit der Hamas als de facto-Regierung im Gazastreifen zusammenarbeitete, um die Ein- und Ausreise sowie den Transport von UN-Mitarbeitern zu erleichtern. In anderen Fällen berichtete OCHA, dass seine Mitarbeiter Ausreisegenehmigungen erhielten, die israelischen Behörden ihnen jedoch nach stundenlangem Warten an den Grenzübergängen die Ausreise verweigerten (USDOS 12.4.2022).
Reisen von/nach Ägypten:
Der Grenzübergang Rafah stellt die hauptsächliche Ausreisemöglichkeit für den Großteil der zwei Millionen Einwohner des Gazastreifens dar, weil israelische Ausreisegenehmigungen für die beiden anderen, von Israel kontrollierten Grenzübergänge [Anm.: Erez für den Personenverkehr und Kerem Shalom für den Warenverkehr] schwer zu erhalten sind. Im Zuge der COVID-19- Pandemie war der Grenzübergang zeitweise geschlossen (Al-Jazeera 10.2.2021). Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gazastreifen und Ägypten wurde 2021 regelmäßiger geöffnet als 2020, aber die Bedingungen blieben weitgehend unvorhersehbar und restriktiv (FH 28.2.2022). Die von Israel 2007 verschärfte Blockade des Gazastreifens wird inzwischen auch von Ägypten mitgetragen, wobei Ägypten dies, wie auch Israel, mit Sicherheitsinteressen begründet. Beispielsweise im August 2021 war der Grenzübergang nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen israelischen Sicherheitskräften und Palästinensern für einige Tage geschlossen (Spiegel 26.8.2021). Politische Entwicklungen in Ägypten haben direkte Auswirkungen auf den Gazastreifen, indem die ägyptischen Behörden die Grenze ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abriegeln (EDA 8.4.2022).
Der Grenzübergang kann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden (AA 24.5.2022).
Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise in den Gazastreifen zu Wartezeiten von mehreren Wochen bei der Ausreise kommen (AA 24.5.2022; vgl. Gisha 1.9.2021). Personen, die via Rafah aus Gaza ausreisen wollen, müssen gemäß ägyptischen Vorgaben unter die folgenden Kategorien fallen, außerdem ist eine Vorabregistrierung erforderlich: Einwohner des Gazastreifens mit ausländischem Wohnsitz oder Reisepass, Patienten mit Überweisung zur medizinischen Behandlung in Ägypten und Personen mit Studien-, Arbeits- oder Familienbesuchsvisa für Drittländer. Viele derjenigen, die durch Ägypten reisen möchten, erfüllen diese Kriterien nicht (Gisha 1.9.2021). Die Vereinten Nationen und mehrere internationale NGOs berichteten, dass es für die Palästinenser im Gazastreifen äußerst schwierig war, von der Hamas-Regierung und der ägyptischen Regierung die Erlaubnis zu erhalten, durch Rafah zu reisen, und dass häufig Schmiergelder an die örtlichen Behörden gezahlt werden mussten (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2021 reisten insgesamt rund 100.000 Personen via Rafah aus dem Gazastreifen aus und rund 81.000 reisten ein. In den ersten vier Monaten des Jahres 2022 reisten rund 39.000 Personen aus Gaza aus und rund 41.000 reisten ein. Dies sind mehr monatliche Grenzübertritte als in allen anderen Monaten seit 2013 (OCHA o.D.b).
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IDPs und Flüchtlinge
Im Gazastreifen leben rund 2,1 Millionen Menschen, davon etwa 1,4 Millionen palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 5.2021), die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 11.2020c). Acht offizielle palästinensische Flüchtlingslager der UNRWA erstrecken sich über den Gaza-Streifen und weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf (UNRWA 5.2021).
Auf dem Höhepunkt der Kämpfe im Mai 2021 suchten rund 113.000 Binnenvertriebene in Gaza Schutz in Schulen der UNRWA oder bei Gastfamilien (USDOS 12.4.2022). Rund 8.250 von ihnen waren auch im Oktober 2021 noch binnenvertrieben, vor allem, weil ihre Häuser zerstört oder schwer beschädigt waren (HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022). Während der Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen im Jahr 2014 haben laut OCHA mit Stand April 2019 über 12.000 Palästinensern ihr Heim verloren (HRW 14.1.2020).
UNRWA beschäftigt über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen und bietet registrierten palästinensischen Flüchtlingen Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe. Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von Nahrungsmittelhilfe der UNRWA abhängig sind, ist von weniger als 80.000 Menschen im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 5.2021). Die sozioökonomischen Bedingungen in Gaza haben die Flüchtlinge schwer getroffen. UNRWA berichtete, dass die Ernährungssicherheit weiterhin gefährdet sei. Im März [2020] setzte UNRWA die Verteilung von Nahrungsmitteln in seinen offiziellen Verteilungszentren vorübergehend aus, um eine Ausbreitung von COVID-19 zu vermeiden, begann aber bald darauf mit der Haus-zu-Haus-Lieferung als Alternative (USDOS 12.4.2022). Unter anderem wird UNRWA 2022 in Gaza Lebensmittelhilfe und kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten (UNRWA 2022).
Mehr als 80 Prozent der gesamten Bevölkerung des Gazastreifens ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (HRW 13.1.2022). UNRWA und andere humanitäre Organisationen versorgten Binnenvertriebene im Gazastreifen und im Westjordanland, allerdings mit einigen Einschränkungen aufgrund der israelischen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Humanitäre Akteure, darunter UNRWA, das Internationale Rote Kreuz und NGOs, berichteten, dass sie während des Konflikts im Mai 2021 im Gazastreifen Schwierigkeiten hatten, Hilfe zu leisten. Gründe dafür waren unter anderem die Intensität der Bombardierung des Gazastreifens durch das israelische Militär, Schwierigkeiten bei der Koordinierung mit der israelischen Regierung, Beschränkungen des Waren- und Personenverkehrs durch die israelischen Behörden und – in einem bemerkenswerten Fall, in dem Israelis humanitäre Hilfslieferungen über den Kerem-ShalomÜbergang zuließen – ein Mörserangriff der Hamas (USDOS 12.4.2022).
Im Herbst 2018 hat US-Präsident Trump die Hilfen für UNRWA eingestellt. Die USA hatten bis dahin 30 Prozent zum UNRWA-Budget beigesteuert, so viel wie kein anderes Land. Es mussten Einsparungen vorgenommen werden (Zeit 8.7.2019; vgl. DW 18.2.2022). Unter Trumps Nachfolger, US-Präsident Biden, wurden die Zahlungen an UNRWA 2021 wieder aufgenommen, jedoch gab UNRWA Anfang 2022 bekannt, dass es immer noch unterfinanziert sei (DW 18.2.2022). Es gibt Andeutungen seitens des UNRWA-Chefs bezüglich einer möglichen Auslagerung von UNRWA-Aufgaben an andere UN-Organisationen angesichts der weiterhin prekären Finanzierungslage der Organisation (EURACTIV 9.5.2022). Im Gazastreifen kooperierten die de facto-Behörden der Hamas im Allgemeinen mit UNRWA und erlaubten dieser, ungehindert zu arbeiten. Nach dem Konflikt im Mai 2021 und einem umstrittenen Interview des UNRWA-Direktors für den Gazastreifen kündigte die Hamas an, nicht länger für seine Sicherheit und die seines Stellvertreters garantieren zu wollen, wodurch die beiden ranghöchsten UNRWA-Vertreter aus dem Amt gedrängt wurden (USDOS 12.4.2022).
Quellen: DW – Deutsche Welle (18.2.2022): UN Palestinian refugee agency still short of cash, https://www.dw.com/en/un-palestinian-refugee-agency-still-short-of-funds/a-60816258 , Zugriff 24.5.2022 - EURACTIV (9.5.2022): Palestine refugee agency could ‘implode’, UN warns, https://www.euractiv.com/section/global-europe/news/palestine-refugee-agency-couldimplode-un-warns/ , Zugriff 31.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020c) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://web.archive.org/web/20210514041258/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/gesellschaft/ , Zugriff 23.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1 , Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html , Zugriff 24.5.2022 - UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (5.2021): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip , Zugriff 24.5.2022 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Gaza Emergency, https://www.unrwa.org/gaza-emergency , Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.5.2022 - Zeit – Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamasisrael , Zugriff 24.5.2022 14.
Grundversorgung und Wirtschaft
In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung ist die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 11.2020e). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein (HRW 13.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Israelische Behörden schränken den Verkehr von Material, Waren und Personen in den und aus dem Gazastreifen ein (USDOS 12.4.2022), sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg. Für den Waren- und Personenverkehr nach bzw. aus Gaza gibt es drei Grenzübergänge: Rafah, Erez und Kerem Shalom (UNRWA o.D.). Kerem Shalom ist der einzige vom Handel genutzte Grenzübergang für den Warenverkehr zwischen dem Gazastreifen und Israel und damit de facto auch für das Westjordanland, obwohl er nie für diese Funktion ausgelegt war. Im Februar 2018 öffnete Ägypten den Grenzübergang Salah a-Din. Der Übergang wird von privaten Unternehmen auf beiden Seiten unter der Aufsicht des ägyptischen Militärs bzw. der Hamas-Behörden im Gazastreifen verwaltet. Er wird nur für den Warentransfer in eine Richtung, nach Gaza, und nur in begrenztem Umfang genutzt (Gisha 3.2020). Die „Coronavirus-Sperre“, die Israel über mehr als ein Jahr am Grenzübergang Erez verhängt hat, hat zusätzlich zu den seit Jahren bestehenden Beschränkungen des Personen- und Warenverkehrs den Verkehr von Händlern, Geschäftsleuten und Arbeitern unterbunden (Gisha 13.4.2021). Der Gazastreifen ist mit großen Einschränkungen im Warenverkehr konfrontiert. Ebenso limitiert Israel die Fischereizone. Vor dem Hintergrund der israelischen Versuche, den Konflikt einzudämmen, wurde 2021 erstmals nach vielen Jahren die Zahl der Arbeitserlaubnisse für Palästinenserinnen und Palästinenser in Israel erhöht (ADA 4.2022).
Seit Verhängung der Blockade durch Israel 2007 sank die Zahl der Unternehmen in Gaza von rund 3.500 auf geschätzte 250. Mehr als 600 Fabriken wurden geschlossen. Aufgrund von drei großen militärischen Angriffen [Anm.: Stand 2020] übersteigt die Produktionskapazität der verbleibenden Einrichtungen nicht mehr als 16 Prozent der früheren Kapazität. Es wird geschätzt, dass der Privatsektor in Gaza in diesem Zeitraum Verluste in Höhe von etwa 11 Milliarden Dollar erlitten hat (EMHRM 1.2020). Die Blockade des Gazastreifens hat die wirtschaftlichen Möglichkeiten in dem Gebiet stark eingeschränkt. Israels zeitweilige Beschränkungen für die Einfuhr von Baumaterialien haben das Wachstum und die Erholung von den Konflikten behindert, und israelische Patrouillen schränken die Landwirtschaft in der Nähe des Grenzzauns sowie die Fischerei in den Küstengewässern ein. Die Hamas hat Preiskontrollen eingeführt, was die Wirtschaftstätigkeit weiter dämpfen könnte (FH 28.2.2022).
Die palästinensische Wirtschaft stagnierte und die sozioökonomische Lage war bereits vor dem Ausbruch von COVID-19 schwierig. Dies wird auf die israelischen Beschränkungen (in Bezug auf Handel, Freizügigkeit und Zugang), die wiederkehrenden Feindseligkeiten, die interne Spaltung und den Rückgang der Hilfslieferungen zurückgeführt. Zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen besteht ein erhebliches regionales Gefälle bei der Wirtschaftstätigkeit und dem ProKopf-Einkommen. Die Armut ist in Gaza deutlich höher: 46 Prozent der Bevölkerung lebten 2016/17 (aktuellste offizielle Erhebung) unter der Armutsgrenze, verglichen mit nur 9 Prozent im Westjordanland (WB 14.4.2022). Im November 2021 schätzte die Weltbank die Armutsrate in Gaza auf 59 % (TRT 9.11.2021). Die wirtschaftlichen Folgen der russischen Invasion in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen könnten den Wirtschaftsausblick durch zunehmenden Inflationsdruck beeinträchtigen, ebenso wie die anhaltende Pandemie (WB 14.4.2022). Die Preise für Lebensmittel sind in Gaza in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 gestiegen. Der Status der Ernährungssicherheit hat sich im Gazastreifen nach Angaben des World Food Programme (WFP) zuletzt verschlechtert: Der Anteil der Haushalte mit schwerer Ernährungsunsicherheit lag im März 2022 bei 40,7 %. Damit stieg der Gesamtanteil der Haushalte mit schwerer oder mittelschwerer Ernährungsunsicherheit im Gazastreifen auf 64,4 % (WFP 29.4.2022).
Die Hälfte der Bevölkerung von Gaza ist unter 18 Jahren alt (Gisha 1.9.2021). Im dritten Quartal 2021 waren 50 Prozent der Erwerbsbevölkerung des Gazastreifens arbeitslos, wobei die Arbeitslosenquote bei den Jugendlichen zwischen 15 und 29 Jahren bei 70,4 Prozent lag (FH 28.2.2022; vgl. ILO 2022). Frauen waren häufiger arbeitslos als Männer (ILO 2022; vgl. Gisha 13.4.2021). Das Pro-Kopf-Einkommen liegt aktuell unter dem Wert von 1996. Vor allem im Gazastreifen geht die Wirtschaftsleistung weiterhin zurück (ADA 4.2022). Der durchschnittliche Monatslohn im Gazastreifen beträgt laut der palästinensischen Statistikbehörde 682 Neue Israelische Schekel (NIS) (~207 USD), im Westjordanland dagegen 1.062 NIS (~323 USD). Von den Beschäftigten im Gazastreifen arbeiten 39,2 % im öffentlichen Sektor, entweder für die Palästinensische Autonomiebehörde oder für die lokale Regierung des Gazastreifens. Viele dieser Beschäftigten sind auf Teilzeitbasis angestellt und verdienen im Durchschnitt 96 NIS (~29 USD) pro Tag. Die übrigen Arbeitsplätze befinden sich im privaten Sektor, wo die Beschäftigten im Durchschnitt nur 36,3 NIS (~11 USD) pro Tag verdienen. 79 % der Beschäftigten im privaten Sektor verdienen weniger als 1.450 NIS (~440 USD) pro Monat, was dem Mindestlohn in Gaza entspricht (Gisha 13.4.2021).
80 % der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung Gazas sind palästinensische Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 11.2020e). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die auf die Nahrungsmittelhilfe von UNRWA angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf heute fast eine Million gestiegen (UNRWA 5.2021). Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 28.2.2022).
Die Versorgungslage im Gazastreifen ist schwierig (AA 24.5.2022).Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar (UNRWA 5.2021). Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen (Gisha 22.3.2022; vgl. Haaretz 14.7.2021). Aufgrund der Schäden, die während der Eskalation im Gazastreifen im Mai 2021 entstanden sind, ist der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen für einen großen Teil der Bevölkerung nach wie vor ein täglicher Kampf (UNICEF 8.2.2022). Der reguläre Betrieb aller Anlagen – der Brunnen, Entsalzungs- wie auch Kläranlagen – war gestört, weil die konfliktbedingten Schäden vom Mai 2021 nicht behoben werden konnten und es an Ersatzteilen, Materialien für die regelmäßige Wartung der Rohre, Pumpen und Strom mangelte. Bei den Auseinandersetzungen im Mai 2021 wurde ein Drittel der Wasserrohre beschädigt, was zu offenen Abwasseransammlungen und dem Eindringen von Abwässern ins Grundwasser führte. Laut dem Wasserwerk des Gemeindeverbands von Gaza sank der häusliche Wasserverbrauch pro Person – zum Trinken, Baden und Reinigen – aufgrund der Schäden an der Infrastruktur von etwa 80 Litern pro Tag vor dem Konflikt auf 50-60 Liter pro Tag (die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene Mindestmenge liegt bei 100 Litern pro Tag). Auch die Qualität des Wassers hat sich verschlechtert, da der Chloridgehalt erheblich gestiegen ist (Haaretz 14.7.2021). Für Dezember 2021 meldete UNOCHA, dass 81 Liter Leitungswasser pro Kopf zur Verfügung standen (UNOCHA o.D.d). Im September 2021 hatte Israel angekündigt, dass die Wasserversorgung des Gazastreifens um fünf Millionen Kubikmeter erhöht würde (Spiegel 21.9.2021; vgl. UNSC 15.12.2021).
Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt (AA 24.5.2022), jedoch hat sich die Verfügbarkeit von Elektrizität vergleichsweise verbessert – von 4 bis 5 Stunden auf durchschnittlich bis zu 14 Stunden pro Tag im April 2021 (UNRWA 5.2021; vgl. OCHA o.D.c). Während und nach der militärischen Eskalation im Mai 2021 kam es aufgrund von Schäden an der Strominfrastruktur und Brennstoffmangel zu längeren Stromausfällen. Nach dem Ende der Feindseligkeiten wurde die Stromversorgung wiederhergestellt, und im Januar und Februar 2022 war Strom durchschnittlich 11 bzw. 12 Stunden pro Tag verfügbar (UNHCR 3.2022). Nach Angaben der Stromnetzgesellschaft von Gaza wurde damit 2022 weniger als die Hälfte des Strombedarfs in Gaza gedeckt (198 Megawatt wurden im Durchschnitt täglich durch die Stromversorgung aus Israel sowie Stromerzeugung in Gaza gedeckt, während der nicht gedeckte Bedarf auf rund 250 Megawatt geschätzt wurde) (OCHA o.D.c). Der anhaltende Strommangel beeinträchtigt die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, stark und wirkt sich auch negativ auf die Wirtschaft, vor allem im Herstellungssektor und in der Landwirtschaft, aus (UNRWA 5.2021). Ebenso hat der Treibstoffmangel auch Auswirkungen auf öffentliche Dienstleistungen, wie z.B. Kläranlagen (AA 24.5.2022; vgl. Haaretz 14.7.2021).
Bei den Kämpfen im Mai 2021 wurden nach Angaben der örtlichen Behörden durch die tagelangen schweren Bombardierungen 50.000 Häuser im Gazastreifen beschädigt. Mehr als 2.000 wurden entweder vollständig zerstört oder so stark beschädigt, dass sie unbewohnbar waren (TNH 2.5.2022). UNRWA kündigte Hilfen für schätzungsweise 10.000 bedürftige Familien an, deren Häuser beschädigt wurden (UNRWA 29.9.2021). Nach Angaben einer Gruppe, die Hilfsorganisationen koordiniert, welche im Gazastreifen mit dem Bau von Unterkünften befasst sind, wurden bis Mai 2022 mehr als 44.000 der beschädigten Häuser repariert. Der Wiederaufbau von völlig zerstörten Häusern verläuft jedoch langsamer, unter anderem aufgrund von Restriktionen bei der Einfuhr von Baumaterial nach Gaza. Ein weiteres Problem ist die Finanzierung. UNRWA hat Finanzierungszusagen erhalten, welche mit Stand Mai 2022 noch nicht bei der Organisation eingelangt sind (TNH 2.5.2022; vgl. Reuters 13.1.2022). UNRWA ist seit Jahren mit einem Finanzierungsengpass konfrontiert – das Budget liegt regelmäßig Dutzende von Millionen Dollar unter ihrem Bedarf (TI 2.5.2022).
Quellen:
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Medizinische Versorgung
Das palästinensische Gesundheitsministerium stellt keine zentrale Option für den Gazastreifen und das Westjordanland dar, weil die Hamas-Regierung ihr eigenes alternatives palästinensisches Gesundheitsministerium in Gaza hat. Viele Gesundheitsdienste in Palästina werden von gemeinnützigen Organisationen und anderen Organisationen, die humanitäre Hilfe leisten, bereitgestellt (PCRF 29.3.2022). Es gibt vier Hauptanbieter: UNRWA, NGOs im Gesundheitsbereich, das/die palästinensische(n) Gesundheitsministerium/-ministerien und der private Sektor. Darüber hinaus ist eine spezialisierte tertiäre Gesundheitsversorgung nur durch Überweisungen nach Israel oder in benachbarte arabische Länder möglich (JOGH 2.4.2022).
Das palästinensische Gesundheitssystem vermag nur schwer allen Bürgern die notwendige Versorgung zukommen zu lassen: Es gibt zwar ein palästinensisches Gesundheitsministerium, aber der begrenzte Zugang zu den Gebieten schränkt die Möglichkeiten ein, medizinische Einrichtungen zu bauen, medizinisches Personal auszubilden und die notwendige Versorgung für alle palästinensischen Bürger zu gewährleisten (PCRF 29.3.2022; vgl. Guardian 22.3.2020). Seit Jahren warnen Hilfsorganisationen, dass das Gesundheitssystem Gazas am Rande des Zusammenbruchs steht. Es fehlt an medizinischem Personal und Ausrüstung (TAZ 24.3.2020; vgl. MAP 7.2.2022), der Sektor ist von Versorgungsengpässen betroffen (JOGH 2.4.2022). Nach der Machtübernahme der Hamas vor 15 Jahren und aufgrund der seitdem bestehenden Blockade des Gazastreifens durch Israel und Ägypten sind Ärzte geflohen (NPR 21.4.2022). Die Infrastruktur ist stark beschädigt, die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 8.4.2022), bzw. das Versorgungsniveau deutlich eingeschränkt (AA 24.5.2022). Zusätzlich wird das Gesundheitswesen als politisches Instrument eingesetzt. Die im Westjordanland ansässige PA hat die HamasRegierung im Gazastreifen unter Druck gesetzt, indem sie finanzielle Leistungen gekürzt, und die Lieferung von Medikamenten zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen eingeschränkt hat. Der Sektor ist auch von Versorgungsengpässen betroffen, die auf die anhaltende israelische und ägyptische Blockade der Grenzen des Gazastreifens zurückzuführen sind (JOGH 2.4.2022). Das Gesundheitsweisen in Gaza leidet außerdem immer wieder an Stromausfällen. Bei den Kämpfen im Mai 2021 wurden medizinische Einrichtungen beschädigt (HRW 13.1.2022) und medizinisches Personal getötet. Unter anderem wurde auch das Zentrallabor für COVID-19 im Gazastreifen bei einem israelischen Angriff getroffen, was negative Auswirkungen auf das Testund Impfprogramm im Gazastreifen hatte (AI 2022a).
Nach Angaben der WHO waren im Juni 2021 42 % der „unentbehrlichen“ Arzneimittel mit weniger als einem Monatsvorrat in Gaza vorrätig (HRW 13.1.2022), 33 % der lebenswichtigen medizinischen Güter waren vorhanden (VOA 29.5.2021).
Die COVID-19-Pandemie hat die Sterblichkeit und Morbidität unter den Palästinensern erhöht und das bereits überlastete Gesundheitssystem zusätzlich belastet (UNICEF 8.2.2022). Angesichts der ohnehin schon schwierigen Lebensbedingungen stellt die COVID-19-Pandemie eine besondere Herausforderung dar. Derzeit [Anm.: April 2022] sind ca. 35 % der Bewohner in Gaza geimpft. Dies wurde primär durch die COVAX-Initiative sowie internationale Spenden und die Anschaffungen der PA bewerkstelligt (ADA 4.2022).
Israel erteilt Palästinensern aus dem Gazastreifen Genehmigungen für „lebensrettende Behandlungen“, sofern sie ein unübersichtliches und unsicheres bürokratisches Verfahren überwinden. Die Anträge werden über die Palästinensische Autonomiebehörde eingereicht. Eine Sicherheitsfreigabe durch die israelischen Behörden ist notwendig (Haaretz 14.4.2022; vgl. Gisha 26.5.2022). Israelischen Beamten zufolge werden humanitäre und außergewöhnliche Fälle zugelassen. Laut Menschenrechtsgruppen sind die Kriterien für eine Genehmigung jedoch intransparent (NPR 21.4.2022). Israel genehmigt zwar die meisten Ansuchen, aber nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden von den mehr als 15.000 Anträgen auf Erteilung einer Patientengenehmigung aus dem Gazastreifen im Jahr 2021 37 % verzögert oder abgelehnt (Haaretz 14.4.2022). Im September und Oktober 2021 betrug die Anerkennungsrate 54 % bzw. 61 %, ein Tiefststand in den letzten drei Jahren (UNSC 15.12.2021). Die WHO schätzt, dass Tausende von Menschen beispielsweise Operationen oder Chemotherapien verschieben müssen, und oftmals werden ihre Erkrankungen noch schwerer, während sie warten (NPR 21.4.2022). Im April 2022 wurde von einem Kleinkind berichtet, das verstarb, bevor sein Antrag auf Ausreise zur Behandlung in Jerusalem erteilt wurde (Haaretz 14.4.2022). Ein Teenager aus Gaza brach im März 2022 sterbend im PA-Gesundheitsministerium in Ramallah zusammen, weil er zu spät die Genehmigung für eine Behandlung in der Westbank erhalten, und die PA die Kosten für die Behandlung trotz vorheriger Garantie nicht übernommen hatte (BBC 27.3.2022).
Etwa einer von fünf Patienten geht in ein ägyptisches Krankenhaus, jedoch ist dies weiter entfernt und die palästinensischen Gesundheitsbehörden ziehen es vor, die Patienten in ihrem eigenen System zu behalten, was bedeutet, dass sie über Israel reisen müssen (NPR 21.4.2022).
Es gibt ein psychiatrisches Krankenhaus in Gaza sowie mit Stand August 2021 vier qualifizierte Psychiater für die rund zwei Millionen Bewohner von Gaza (al-Fanar 5.8.2021). Junge Menschen im Gazastreifen leiden in hohem Maß an psychischen Störungen, posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) und anderen stressbedingten Erkrankungen (MSF 1.6.2021; vgl. MEE 24.10.2021). Die Zahl der Selbstmorde und Selbstmordversuche stieg im Jahr 2020 an, aber aufgrund der Stigmatisierung psychischer Erkrankungen in der palästinensischen Gesellschaft sind sie in Statisken vermutlich unterrepräsentiert (MSF 1.6.2021).
Bewohner des Gazastreifens, die mit Behinderungen leben, sind mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Ein HRW-Bericht aus dem Jahr 2020 stellte eine weit verbreitete Stigmatisierung . dieser Bevölkerungsgruppe fest und konstatierte, dass israelische Einfuhrbeschränkungen ihren Zugang zu medizinischer und anderer Ausrüstung behindern (FH 28.2.2022).
Quellen:- AA – Auswärtiges Amt (24.5.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebietenode/palaestinensischegebietesicherheit/203674 , Zugriff 24.5.2022 - ADA – Austrian Development Agency (4.2022): Palästina – Länderinformationen, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/ LI_Palestine_April2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 - AI – Amnesty International (2022a): Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/israel-and-occupiedpalestinian-territories/report-israel-and-occupied-palestinian-territories/ , Zugriff 30.5.2022 - Al-Fanar (5.8.2021): Islamic University of Gaza to Offer First Psychiatry Diploma, https://www.al-fanarmedia.org/2021/08/islamic-university-of-gaza-to-offer-first-psychiatrydiploma/ , Zugriff 27.5.2022 - AP News (12.6.2019): Sick Gaza child caught in Israeli permit system dies alone, https://apnews.com/83606e9b2dcb47d897d11d2f30ad4cd3 , Zugriff 2.4.2020 - BBC News (27.3.2022): The Palestinian cancer centre that can't take patients, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-60829319 , Zugriff 31.5.2022 - DSL - The Daily Star Lebanon (2.8.2018): Number of Gazans denied exit permits soars: NGO, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Aug-02/458786-number-ofgazans-denied-exit-permits-soars-ngo.ashx , Zugriff 2.4.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.4.2022): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztespalaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html , Zugriff 27.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022 , Zugriff 19.5.2022 - JOGH – Journal of Global Health (2.4.2022): The political economy of health in the Gaza strip: Reversing de-development, https://jogh.org/2022/jogh-12-03014 , Zugriff 27.5.2022 - Gisha – Legal Center for Freedom of Movement (26.5.2022): Israeli authorities are disavowing their obligation to respond to inquiries by legal representatives of Gaza residents, putting lives at risk, https://gisha.org/en/israeli-authorities-are-disavowing-theirobligation-to-respond-to-inquiries-by-legal-representatives-of-gaza-residents-putting-livesat-risk-2/ , Zugriff 27.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/ , Zugriff 31.3.2020 - Guardian, The (22.3.2020): Gaza confirms first coronavirus cases as West Bank shuts down, https://www.theguardian.com/world/2020/mar/22/gaza-confirms-first-coronaviruscases-as-west-bank-shuts-down , Zugriff 27.5.2022 - Haaretz (14.4.2022): Toddler's Death in Gaza Exposes Israel's Arduous Permit System for Life-saving Treatment, https://www.haaretz.com/middle-east-news/toddler-s-death-in-gazaexposes-israel-s-arduous-permit-system-for-life-saving-care-1.10741724 , Zugriff 25.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1 , Zugriff 19.5.2022 - LMD – Le Monde Diplomatique (12.9.2019): Gemeinsam gegen Israel, In Gaza versuchen die Jungen unabhängig von Hamas und Fatah zu agieren, https://monde-diplomatique.de/artikel/ !5622047, Zugriff 2.4.2020 . - MAP – Medical Aid for Palestinians (7.2.2022): “The health sector is always on the edge of collapsing", https://www.map.org.uk/news/archive/post/1331-athe-health-sector-is-alwayson-the-edge-of-collapsinga , Zugriff 27.5.2022 - MEE – Middle East Eye (24.10.2021): Gaza: 'Collective shock' of traumatic events sees mental health cases soar, https://www.middleeasteye.net/news/gaza-accumulationtraumatic-events-mental-health-cases-soar , Zugriff 27.5.2022 - MSF – Medicins Sans Frontieres (1.6.2021): Mental health care in Gaza: An accumulation of traumatic events, https://www.doctorswithoutborders.org/latest/mental-health-care-gazaaccumulation-traumatic-events , Zugriff 27.5.2022 - NPR – National Public Radio (21.4.2022): For those seeking medical care, a request to leave Gaza can mean life or death, http s://www.npr.org/2022/04/21/1094119502/apalestinian-mans-request-to-leave-gaza-for-surgery-was-a-matter-of-life-and-de, Zugriff 27.5.2022 - PCRF – Palestine’s Children's Relief Fund (29.3.2022): What Do Health Services Look Like In Palestine?, https://www.pcrf.net/president-s-blog/health-services-in-palestine.html , Zugriff 27.5.2022 - TAZ (24.3.2020): Das Virus bricht die Blockade, https://taz.de/Corona-im-Gazastreifen/ ! 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Rückkehr
Anmerkung: siehe auch Kapitel Bewegungsfreiheit.
Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 12.4.2022). Der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) spricht sich in seinen Leitlinien vom März 2022 mit Verweis auf die Menschenrechtslage und die weiter bestehende Volatilität gegen eine zwangsweise Rückkehr von Palästinensern nach Gaza aus (UNHCR 3.2022).
Quellen:
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (3.2022): UNHCR Position on Returns to Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070761.html , Zugriff 25.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/ , Zugriff 19.05.2022
Rechercheergebnisse:
Einzelquelle:
Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten - U.N.R.W.A, ein temporäres Hilfsprogramm der Vereinten Nationen (UN), dessen Mandat seit seiner Gründung 1949 regelmäßig um drei Jahre verlängert wurde (zuletzt bis 30.6.2023; Quelle: https://www.unrwa.org/who-we-are ), hat in einer Auskunft vom 22.2.2022 berichtet, dass der Antragsteller, Herr SAGAR Khaled (Khaled Juma Sager) bei U.N.R.W.A als „Nicht-Flüchtlingskind“ („Non Refugee Child“), registriert ist. (mehr dazu in der unten angeführten Einzelquelle „U.N.R.W.A - Häufig gestellte Fragen“)
Da U.N.R.W.A die „Registrierungsanfragen“ ausschließlich von Antragstellern, die das Formular „Registration Verification Form for Persons Registered with U.N.R.W.A.“ persönlich ausfüllen und unterschreiben beantwortet, wurden die zweite und dritte Frage durch U.N.R.W.A nicht behandelt und daher nicht direkt beantwortet.
Jedoch, übermittelte das VN-Hilfswerk (s. unten den angeführten Link) die „Konsolidierte Berechtigung und Registrierungsanweisungen (beim) U.N.R.W.A" (“UNRWA’s CERI" - Consolidated eligibility and registration instructions)! Auf dieser Homepage sind weitere (allgemeine) Informationen über den Registrierungsstatus der Antragsteller zu finden:
Section III, letter A, par 2.4 lautet:
„These are husbands and descendants of women who are Registered Refugees and are (or were) married to husbands who are not registered refugees. The husbands and descendants, including legally adopted children, of these women are eligible to register to receive UNRWA services.“
Beim Schreiben/Auskunft von U.N.R.W.A handelt es sich lediglich um eine Bestätigung der Registrierung des Antragstellers, nicht um ein offizielles Zertifikat:
With reference to your email requesting to verify the registration with UNRWA of the below applicant, this is to confirm that his registration status with UNRWA is as follows:
For further information the applicant’s registration status, please refer to UNRWA’s CERI (https://www.unrwa.org/sites/default/files/2010011995652.pdf ) (Section III, letter A, par 2.4).
Please be informed that this is a letter confirming the applicant’s registration and not an official certificate.
U.N.R.W.A - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (22.2.2022): Auskunft von U.N.R.W.A, per E-Mail
U.N.R.W.A berichtet auf seiner Homepage (Häufig gestellte Fragen) zum Thema Status der bestimmten anderen Personen (z.B. wie im gegenständlichen Fall als „Nicht-Flüchtlingskind“ registrierte Person; Anm.), die humanitäre Hilfe benötigen, folgendes:
Neben den Palästina-Flüchtlingen hat die UN-Generalversammlung U.N.R.W.A auch beauftragt, bestimmten anderen Personen, die humanitäre Hilfe benötigen, je nach Bedarf in den Einsatzgebieten der U.N.R.W.A, Dienste anzubieten. Insbesondere hat die Generalversammlung das Hilfswerk beauftragt, Dienstleistungen für Personen in der Region zu erbringen, die derzeit vertrieben sind und infolge der Feindseligkeiten von 1967 und der darauffolgenden Zeit dringend Hilfe benötigen:
In addition to Palestine refugees, the UN General Assembly has also mandated UNRWA to offer services to certain other persons who require humanitarian assistance, on an emergency basis as and when required, in UNRWA fields of operations. Notably, the General Assembly has mandated the Agency to provide services to persons in the region who are currently displaced and in serious need of continued assistance as a result of the 1967 and subsequent hostilities.
U.N.R.W.A - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Frequently asked questions, https://www.unrwa.org/who-we-are/frequently-asked-questions , Zugriff 17.1.2022
Einzelquelle:
Das Österreichische Vertretungsbüro in Ramallah (ÖVR) hat zu diesen Fragestellungen Folgendes berichtet:
Ad 1:
Laut einer telefonischen Bestätigung von UNRWA-Seite, ja, er ist registriert, UNRWA wird jedoch noch einmal prüfen und uns schriftlich bestätigen, sobald wir die Bestätigung erhalten haben, werden wir Sie auf den neuesten Stand bringen.
UNRWA bietet kein Schutz, UNRWA arbeiten im Gazastreifen und im Westjordanland, hauptsächlich als humanitäre Organisation, wo sie ein eingeschränktes Mandat hat, das sich nur auf Grundversorgung von palästinensischen Flüchtlingen primär in den Bereichen Gesundheit und Bildung bezieht. UNRWA hat nicht einmal das Mandat die Flüchtlingslager zu managen. Ein praktischer Schutz bei Krieg oder Zusammenstößen ist nicht möglich.
Ad 2:
Ja, sie können von den verfügbaren Dienstleistungen profitieren.
Je nachdem der Berechtigung und der Bereitschaft, diese Dienste in Anspruch zu nehmen, bietet die UNRWA den Flüchtlingen und einigen anderen berechtigten Personen von Nichtflüchtlingen im Gazastreifen die folgende Unterstützung an:
Hilfs- und Sozialdienste:
UNRWA bietet anspruchsberechtigten Flüchtlingen Nahrungsmittelhilfe in Form von Sachleistungen und Geldtransfers im Rahmen des Social Safety Net Programme, SOCIAL SERVICES PROGRAM
Notfallintervention:
Die laufende Nothilfe umfasst die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe für eine Million Menschen, die in Gaza unter der Armutsgrenze leben
Gesundheit:
bietet Flüchtlingen umfassende primäre Gesundheitsdienste, sowohl präventiv als auch kurativ, und hilft ihnen beim Zugang zu sekundären und tertiären Gesundheitsdiensten.
Mikrofinanz:
Bietet nachhaltige Einkommensmöglichkeiten für Flüchtlinge sowie andere arme oder marginalisierte Gruppen, die in ihrer Nähe leben und arbeiten.
Ausbildung.
Ad 3:
Für diesen spezifischen Fall sollte UNRWA die genauen Details mitteilen, jedoch noch nicht an die Österreichische Vertretung Büro geliefert, sobald wir sie erhalten haben, werden wir Ihnen mitteilen.
ÖVR - Österreichisches Vertretungsbüro in Ramallah (22.10.2021): Auskunft der ÖVR, per E-Mail
In Bezug auf die Frage 1. hat U.N.R.W.A in einer Auskunft vom 2.3.2021 zu einem anderen ähnlichen Fall unter anderem berichtet, dass dieses Hilfswerk rund 5,7 Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge in seinen fünf Einsatzgebieten (Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem, und Gaza) unterstützt, bis eine gerechte und dauerhafte Lösung für ihre Notlage gefunden ist. U.N.R.W.A erfüllt seinen Auftrag in seinen fünf Einsatzgebieten durch die Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Mandatsdienstleistungen, vor allem in Form von Bildung, medizinischer und psychologischer Versorgung, Hilfs- und Sozialdiensten, Mikrokrediten und Notfallhilfe. Das Hilfswerk trägt zum Schutz der palästinensischen Flüchtlinge bei, sowohl durch die Erbringung von Dienstleistungen als auch durch das Eintreten für ihre Rechte.
Es ist jedoch zu beachten, dass U.N.R.W.A die Flüchtlingslager nicht verwaltet und nicht für die physische Sicherheit der Palästina-Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Einsatzgebieten von U.N.R.W.A verantwortlich ist. Die Verantwortung für die Gewährleistung der physischen Sicherheit der Palästina-Flüchtlinge, die sich in den Einsatzgebieten von U.N.R.W.A aufhalten, fällt unter die Souveränität und Verantwortung des jeweiligen Gastlandes.
In Bezug auf die Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Gazastreifen ist anzumerken, dass die Bevölkerung aufgrund des jahrelangen Konflikts und der Blockade in hohem Maße auf humanitäre Hilfe und Dienstleistungen angewiesen ist. U.N.R.W.A leistet zwar weiterhin grundlegende Gesundheits-, Bildungs- und Nahrungsmittelhilfe im Gazastreifen, aber die Finanzierungsknappheit ist eine Herausforderung für die Fähigkeit des Hilfswerks, diese lebenswichtigen Leistungen in einer Weise zu erbringen, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht:
[…]
By way of general background, UNRWA was established in 1949 by resolution 302 (IV) of the United Nations General Assembly. The Agency provides assistance to some 5.7 million registered Palestine refugees located within its five fields of operations (Jordan, Lebanon, Syria, West Bank, including East Jerusalem, and Gaza), pending a just and lasting solution to their plight.
UNRWA pursues its mission within its five fields of operations through the provision of humanitarian assistance and mandated services, primarily in the form of education, health and mental health care, relief and social services, microcredit and emergency assistance. The Agency contributes to the protection of Palestine refugees both through its service delivery and by advocating for their rights. For more information on the Agency’s protection work, please see: Protecting Palestine Refugees, available at:
https://ww.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/resource_26476_23321_1456388534.pdf
Please note that UNRWA does not manage the refugee camps and is not responsible for protecting the physical safety or security of Palestine refugees or maintaining law and order in UNRWA’s fields of operations. The responsibility for ensuring the physical security of Palestine refugees residing in UNRWA’s areas of operations falls within the sovereignty and responsibility of the respective host government. UNRWA is not in a position to make a statement in relation to an individual’s level of physical safety or security and his/her ability to receive physical protection from the host government.
UNRWA registers Palestine refugees for the purpose of receiving UNRWA services and assistance based on established criteria for registration, which are set out in the Agency’s 2009 Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI), available at:
Registration with UNRWA based on these criteria does not confer any legal status, nor does it operate as a form of personal identification, proof of nationality or lack thereof. The host state or authorities – not UNRWA – will control the legal status of Palestine refugees within state borders, including their right to lawfully enter or reside within the relevant area. UNRWA does not pronounce on whether an individual is a national of any country, nor is UNRWA mandated to do so.
Furthermore, we take the opportunity to note that when Palestine refugees are not able to avail themselves of UNRWA’s assistance because they are outside the Agency’s areas of operations, they may fall under the mandate of UNHCR by virtue of Article 1D of the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees (1951 Convention). In this regard, for assistance or advice concerning asylum cases involving Palestine refugees, you may wish to approach UNHCR in the relevant country. In particular, as the guardian of the 1951 Convention, UNHCR has issued the 2017 UNHCR guidelines on international protection in respect of the interpretation and application of Article 1D, which may be of assistance (available here: https://www.refworld.org/docid/5a1836804.html ).
We draw your attention to Section E of the Guidelines concerning the circumstances in which UNRWA assistance may be considered to have ceased. In this regard, paragraph 19 provides that “[w]hat is pivotal is whether the protection or assistance of UNRWA has ceased owing to one or more “objective reasons" for leaving or preventing [a Palestinian refugee] from (re)availing themselves of UNRWA’s protection or assistance". Examples of such “objective reasons" are set out in paragraph 22 of the Guidelines.
With respect to the situation of Palestine refugees in Gaza, it should be noted that years of conflict and blockade have left a population heavily dependent on humanitarian assistance and services. While UNRWA continues to provide primary health, education and food assistance in Gaza, funding shortages are challenging its ability to provide these vital services in a manner commensurate with the needs of the population. In this regard, we refer you to the publication by UNHCR on Country of Origin Information on the Situation in the Gaza Strip, Including on Restrictions on Exit and Return (February 2018) available at: https://www.refworld.org/country ,,UNHCR,,PSE,,5a9908ed4,0.html, and to the UNHCR position on deportations to Gaza (February 2015), available at: https://www.refworld.org/docid/5448f2bea.html .
U.N.R.W.A - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2.3.2021): Auskunft von U.N.R.W.A , per E-Mail
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Hilfswerk U.N.R.W.A rund 5,7 Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge in seinen fünf Einsatzgebieten (Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem und Gaza) unterstützt, bis eine gerechte und dauerhafte Lösung für ihre Notlage gefunden ist. U.N.R.W.A erfüllt seinen Auftrag in seinen fünf Einsatzgebieten durch die Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Mandatsdienstleistungen, vor allem in Form von Bildung, medizinischer und psychologischer Versorgung, Hilfs- und Sozialdiensten, Mikrokrediten und Notfallhilfe. Das Hilfswerk trägt zum Schutz der palästinensischen Flüchtlinge bei, sowohl durch die Erbringung von Dienstleistungen als auch durch das Eintreten für ihre Rechte.
Es ist jedoch zu beachten, dass U.N.R.W.A die Flüchtlingslager nicht verwaltet und nicht für die physische Sicherheit der Palästina-Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Einsatzgebieten von U.N.R.W.A verantwortlich ist. Die Verantwortung für die Gewährleistung der physischen Sicherheit der Palästina-Flüchtlinge, die sich in den Einsatzgebieten von U.N.R.W.A aufhalten, fällt unter die Souveränität und Verantwortung des jeweiligen Gastlandes.
In Bezug auf die Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Gazastreifen ist anzumerken, dass die Bevölkerung aufgrund des jahrelangen Konflikts und der Blockade in hohem Maße auf humanitäre Hilfe und Dienstleistungen angewiesen ist. U.N.R.W.A leistet zwar weiterhin grundlegende Gesundheits-, Bildungs- und Nahrungsmittelhilfe im Gazastreifen, aber die Finanzierungsknappheit ist eine Herausforderung für die Fähigkeit des Hilfswerks, diese lebenswichtigen Leistungen in einer Weise zu erbringen, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht.
In den letzten zehn Jahren hat sich die sozioökonomische Situation in Gaza stetig verschlechtert. Die Land-, Luft- und Seeblockade, die von Israel nach der Übernahme des Gazastreifens durch die Hamas im Jahr 2007 verhängt wurde, ging im Juni 2018 in ihr zwölftes Jahr und hat weiterhin verheerende Auswirkungen, da der Zugang zu Märkten und die Bewegungsfreiheit der Menschen in den und aus dem Gazastreifen weiterhin stark eingeschränkt sind. Der jahrelange Konflikt und die Blockade haben dazu geführt, dass 80 % der Bevölkerung auf internationale Hilfe angewiesen sind, während die anhaltenden innerpalästinensischen Spaltungen die humanitäre und Versorgungskrise vor Ort noch verschärfen. Die Wirtschaft und ihre Fähigkeit, Arbeitsplätze zu schaffen, wurden zerstört, was zur Verarmung und Rückentwicklung einer hochqualifizierten und gut ausgebildeten Gesellschaft geführt hat. Im Jahr 2018 hat die durchschnittliche Arbeitslosenquote über 50 % erreicht - laut Weltbank eine der höchsten weltweit. Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von der U.N.R.W.A auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf fast eine Million Ende 2019 gestiegen. Der Zugang zu sauberem Wasser und Strom bleibt auf Krisenniveau und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95% der Bevölkerung nicht verfügbar und die Verfügbarkeit von Strom hat sich erst kürzlich verbessert, von vier bis fünf Stunden pro Tag in den vergangenen Monaten auf bis zu 12 Stunden pro Tag Ende Oktober 2018. Die anhaltende Stromknappheit hat jedoch schwerwiegende Auswirkungen auf die Verfügbarkeit grundlegender Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und Sanitärversorgung und untergräbt weiterhin die fragile Wirtschaft des Gazastreifens, insbesondere den Produktions- und Landwirtschaftssektor. Fast 600.000 Palästina-Flüchtlinge in Gaza leben in den acht anerkannten Palästina-Flüchtlingslagern, die eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt aufweisen.
Einzelquellen:
Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten - U.N.R.W.A, ein temporäres Hilfsprogramm der Vereinten Nationen (UN), dessen Mandat seit seiner Gründung 1949 regelmäßig um drei Jahre verlängert wurde (zuletzt bis 30.6.2023; Quelle: https://www.unrwa.org/who-we-are ), berichtete in einer Auskunft vom 2.3.2021 unter anderem, dass dieses Hilfswerk rund 5,7 Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge in seinen fünf Einsatzgebieten (Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem, und Gaza) unterstützt, bis eine gerechte und dauerhafte Lösung für ihre Notlage gefunden ist. U.N.R.W.A erfüllt seinen Auftrag in seinen fünf Einsatzgebieten durch die Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Mandatsdienstleistungen, vor allem in Form von Bildung, medizinischer und psychologischer Versorgung, Hilfs- und Sozialdiensten, Mikrokrediten und Notfallhilfe. Das Hilfswerk trägt zum Schutz der palästinensischen Flüchtlinge bei, sowohl durch die Erbringung von Dienstleistungen als auch durch das Eintreten für ihre Rechte.
Es ist jedoch zu beachten, dass U.N.R.W.A die Flüchtlingslager nicht verwaltet und nicht für die physische Sicherheit der Palästina-Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Einsatzgebieten von U.N.R.W.A verantwortlich ist. Die Verantwortung für die Gewährleistung der physischen Sicherheit der Palästina-Flüchtlinge, die sich in den Einsatzgebieten von U.N.R.W.A aufhalten, fällt unter die Souveränität und Verantwortung des jeweiligen Gastlandes.
In Bezug auf die Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Gazastreifen ist anzumerken, dass die Bevölkerung aufgrund des jahrelangen Konflikts und der Blockade in hohem Maße auf humanitäre Hilfe und Dienstleistungen angewiesen ist. U.N.R.W.A leistet zwar weiterhin grundlegende Gesundheits-, Bildungs- und Nahrungsmittelhilfe im Gazastreifen, aber die Finanzierungsknappheit ist eine Herausforderung für die Fähigkeit des Hilfswerks, diese lebenswichtigen Leistungen in einer Weise zu erbringen, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht:
By way of general background, UNRWA was established in 1949 by resolution 302 (IV) of the United Nations General Assembly. The Agency provides assistance to some 5.7 million registered Palestine refugees located within its five fields of operations (Jordan, Lebanon, Syria, West Bank, including East Jerusalem, and Gaza), pending a just and lasting solution to their plight.
UNRWA pursues its mission within its five fields of operations through the provision of humanitarian assistance and mandated services, primarily in the form of education, health and mental health care, relief and social services, microcredit and emergency assistance. The Agency contributes to the protection of Palestine refugees both through its service delivery and by advocating for their rights. For more information on the Agency’s protection work, please see: Protecting Palestine Refugees, available at:
https://ww.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/resource_26476_23321_1456388534.pdf
Please note that UNRWA does not manage the refugee camps and is not responsible for protecting the physical safety or security of Palestine refugees or maintaining law and order in UNRWA’s fields of operations. The responsibility for ensuring the physical security of Palestine refugees residing in UNRWA’s areas of operations falls within the sovereignty and responsibility of the respective host government. UNRWA is not in a position to make a statement in relation to an individual’s level of physical safety or security and his/her ability to receive physical protection from the host government.
UNRWA registers Palestine refugees for the purpose of receiving UNRWA services and assistance based on established criteria for registration, which are set out in the Agency’s 2009 Consolidated Eligibility and Registration Instructions (CERI), available at:
Registration with UNRWA based on these criteria does not confer any legal status, nor does it operate as a form of personal identification, proof of nationality or lack thereof. The host state or authorities – not UNRWA – will control the legal status of Palestine refugees within state borders, including their right to lawfully enter or reside within the relevant area. UNRWA does not pronounce on whether an individual is a national of any country, nor is UNRWA mandated to do so.
Furthermore, we take the opportunity to note that when Palestine refugees are not able to avail themselves of UNRWA’s assistance because they are outside the Agency’s areas of operations, they may fall under the mandate of UNHCR by virtue of Article 1D of the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees (1951 Convention). In this regard, for assistance or advice concerning asylum cases involving Palestine refugees, you may wish to approach UNHCR in the relevant country. In particular, as the guardian of the 1951 Convention, UNHCR has issued the 2017 UNHCR guidelines on international protection in respect of the interpretation and application of Article 1D, which may be of assistance (available here: https://www.refworld.org/docid/5a1836804.html ).
We draw your attention to Section E of the Guidelines concerning the circumstances in which UNRWA assistance may be considered to have ceased. In this regard, paragraph 19 provides that “[w]hat is pivotal is whether the protection or assistance of UNRWA has ceased owing to one or more “objective reasons" for leaving or preventing [a Palestinian refugee] from (re)availing themselves of UNRWA’s protection or assistance". Examples of such “objective reasons" are set out in paragraph 22 of the Guidelines.
With respect to the situation of Palestine refugees in Gaza, it should be noted that years of conflict and blockade have left a population heavily dependent on humanitarian assistance and services. While UNRWA continues to provide primary health, education and food assistance in Gaza, funding shortages are challenging its ability to provide these vital services in a manner commensurate with the needs of the population. In this regard, we refer you to the publication by UNHCR on Country of Origin Information on the Situation in the Gaza Strip, Including on Restrictions on Exit and Return (February 2018) available at: https://www.refworld.org/country ,,UNHCR,,PSE,,5a9908ed4,0.html, and to the UNHCR position on deportations to Gaza (February 2015), available at: https://www.refworld.org/docid/5448f2bea.html .
U.N.R.W.A - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2.3.2021): Auskunft von U.N.R.W.A, per E-Mail
Ende Dezember 2019 berichtete U.N.R.W.A, dass im Gazastreifen etwa 1,9 Millionen Menschen leben, darunter etwa 1,4 Millionen Palästina-Flüchtlinge. In den letzten zehn Jahren hat sich die sozioökonomische Situation in Gaza stetig verschlechtert. Die Land-, Luft- und Seeblockade, die von Israel nach der Übernahme des Gazastreifens durch die Hamas im Jahr 2007 verhängt wurde, ging im Juni 2018 in ihr zwölftes Jahr und hat weiterhin verheerende Auswirkungen, da der Zugang zu Märkten und die Bewegungsfreiheit der Menschen in den und aus dem Gazastreifen weiterhin stark eingeschränkt sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat festgestellt, dass die Blockade und die damit verbundenen Einschränkungen gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, da sie auf die Zivilbevölkerung abzielen und sie für Taten bestrafen, die sie nicht begangen haben. Der jahrelange Konflikt und die Blockade haben dazu geführt, dass 80% der Bevölkerung auf internationale Hilfe angewiesen sind, während die anhaltenden innerpalästinensischen Spaltungen die humanitäre und Versorgungskrise vor Ort noch verschärfen. Die Wirtschaft und ihre Fähigkeit, Arbeitsplätze zu schaffen, wurden zerstört, was zur Verarmung und Rückentwicklung einer hochqualifizierten und gut ausgebildeten Gesellschaft geführt hat. Im Jahr 2018 hat die durchschnittliche Arbeitslosenquote über 50% erreicht - laut Weltbank eine der höchsten weltweit. Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von der U.N.R.W.A auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf fast eine Million Ende 2019 gestiegen.
Der Zugang zu sauberem Wasser und Strom bleibt auf Krisenniveau und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95% der Bevölkerung nicht verfügbar und die Verfügbarkeit von Strom hat sich 2018 verbessert, von vier bis fünf Stunden pro Tag in den vergangenen Monaten auf bis zu 12 Stunden pro Tag Ende Oktober 2018. Die anhaltende Stromknappheit hat jedoch schwerwiegende Auswirkungen auf die Verfügbarkeit grundlegender Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und Sanitärversorgung und untergräbt weiterhin die fragile Wirtschaft des Gazastreifens, insbesondere den Produktions- und Landwirtschaftssektor. Fast 600.000 Palästina-Flüchtlinge in Gaza leben in den acht anerkannten Palästina-Flüchtlingslagern, die eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt aufweisen. Mit mehr als 13.000 Mitarbeitern in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen bietet U.N.R.W.A registrierten Palästina-Flüchtlingen Bildung, medizinische und psychologische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe. Am 7. Juli 2014 wurde von U.N.R.W.A der humanitäre Notstand im Gazastreifen ausgerufen, nachdem die Feindseligkeiten eskaliert waren und 50 Tage lang intensiver israelischer Luft- und Marinebeschuss sowie palästinensischer Raketenbeschuss zu verzeichnen waren. Das Ausmaß an menschlichen Verlusten, Zerstörung, Verwüstung und Vertreibung durch diesen dritten Konflikt innerhalb von sieben Jahren war katastrophal und beispiellos. Während seit 2014 erhebliche Fortschritte beim physischen Wiederaufbau des Gazastreifens erzielt wurden, haben die zusätzlichen Auswirkungen der Blockade und der wiederholten bewaffneten Konflikte und Gewalt weiterhin weniger sichtbare, aber tiefgreifende psychologische Auswirkungen auf die Menschen im Gazastreifen. U.N.R.W.A leistete eine außergewöhnliche Nothilfe, die seine einzigartige Position als größte UN-Organisation im Gazastreifen und als einzige UN-Organisation, die die Hilfe direkt umsetzt, hervorhob. Aufgrund der sich weiter verschlechternden sozioökonomischen Situation im Gazastreifen, der Blockade und der weit verbreiteten Hoffnungslosigkeit in der Bevölkerung des Gazastreifens haben seit dem 30. März 2018 Zehntausende Palästinenser an weitgehend gewaltfreien "Großen Marsch der Rückkehr"-Demonstrationen in der Nähe des Grenzzauns, der den Gazastreifen von Israel trennt, teilgenommen:
Karte des Gazastreifen:
The Gaza Strip is home to a population of approximately 1.9 million people, including some 1.4 million Palestine refugees. For the last decade, the socioeconomic situation in Gaza has been in steady decline. The blockade on land, air and sea imposed by Israel following the Hamas takeover of the Gaza Strip in 2007 entered its 12th year in June 2018 and continues to have a devastating effect as access to markets and people’s movement to and from the Gaza Strip remain severely restricted. The UN Secretary-General has found that the blockade and related restrictions contravene international humanitarian law as they target and impose hardship on the civilian population, effectively penalizing them for acts they have not committed Years of conflict and blockade have left 80 per cent of the population dependent on international assistance while the continuing intra-Palestinian divisions serve to exacerbate the humanitarian and service delivery crisis on the ground. The economy and its capacity to create jobs have been devastated, resulting in the impoverishment and de-development of a highly skilled and well-educated society. In 2018, the average unemployment rate has reached over 50 per cent – one of the highest in the world, according to the World Bank. The number of Palestine refugees relying on UNRWA for food aid has increased from fewer than 80,000 in 2000 to almost one million today.
Access to clean water and electricity remains at crisis level and impacts nearly every aspect of life in Gaza. Clean water is unavailable for 95 per cent of the population, and, availability of electricity improved only recently ,increasing from 4-5 hours per day in the past months to up to 12 hours per day by the end of October 2018. However, ongoing power shortage has severely impacted the availability of essential services, particularly health, water and sanitation services, and continues to undermine Gaza’s fragile economy, particularly the manufacturing and agriculture sectors. Almost 600,000 Palestine refugees in Gaza live in the eight recognized Palestine refugee camps, which have one of the highest population densities in the world. Operating through over 13,000 staff in over 300 installations across the Gaza Strip, UNRWA delivers education, health and mental health care, relief and social services, microcredit and emergency assistance to registered Palestine refugees. On 7 July 2014, a humanitarian emergency was declared by UNRWA in the Gaza Strip, following a severe escalation in hostilities, involving intense Israeli aerial and navy bombardment and Palestinian rocket fire for 50 days. The scale of human loss, destruction, devastation and displacement caused by this third conflict within seven years was catastrophic and unprecedented. While significant progress with regard to the physical reconstruction of Gaza has been achieved since 2014, the compounded effects of the blockade and repeated armed conflicts and violence continue to have less visible, but profound, psychological impact on the people of Gaza. UNRWA mounted an extraordinary emergency response which highlighted its unique position as the largest UN organization in the Gaza Strip and the only UN Agency that undertakes direct implementation. As a result of the continued deteriorating socio-economic situation in Gaza, the blockade and widespread hopelessness among Gaza’s population, tens of thousands of Palestinians have since 30 March 2018 participated in largely non-violent “Great March of Return" demonstrations near the perimeter fence separating Gaza and Israel.
As of 31 October, 171 Palestinians have reportedly been killed in the context of such demonstrations, while 24,362 have been injured, including 5,866 by live ammunition and 2,274 children requiring hospitalization. At least 13 children who attended UNRWA schools are among the fatalities. In addition, a number of limited escalations of hostilities have taken place, including the firing of rockets and mortars by Gaza-based militants and Israeli airstrikes. As of December 2018, there appears to be little or no progress with regard to intra-Palestinian reconciliation as well as negotiations between Palestinian authorities and Israel over a long-term cease-fire or reviving of the Middle East Peace Process. In an environment of increasing needs and dependency, UNRWA has traditionally been perceived as a pillar of stability by 1.4 million Palestine refugees in Gaza. In recent years, UNRWA has made significant improvements to its services in Gaza as part of Agency-wide reform as, for example, in the fields of education and health care. Notwithstanding the Agency’s ongoing funding crisis, which has forced UNRWA in Gaza to take mitigating measures, particularly with regard to its emergency interventions, UNRWA continues to: Improve the academic achievement, behaviour and values of school students Provide critical primary health care to patients, including psychosocial support, as well as screening and treatment of non-communicable diseases and healthy lifestyle education Construct desperately needed infrastructure, including schools and shelters Improve the quality and targeting of its food and cash assistance to the poorest of the poor Promote gender equality and human rights for all Facts & Figures 1.46 million registered refugees out of 1.9 million total population (approximately 73 per cent) 8 refugee camps Almost 11,977 staff 276 schools for over 282,360 students 22 health centres 16 relief and social services offices 3 micro-finance offices 11 food distribution centres for almost one million beneficiaries Figures as of 31 December 2019.
We provide services in 8 Palestine refugee camps in the Gaza Strip. UNRWA does not administer or police the camps, as this is the responsibility of the host authorities.
• Beach camp
• Bureij camp
• Deir El-Balah Camp
• Jabalia Camp
• Khan Younis Camp
• Maghazi camp
• Nuseirat camp
• Rafah camp
U.N.R.W.A - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (31.12.2019): Home, Where We Work, Gaza Strip, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip , Zugriff 30.4.2021
Zur aktuellen Sicherheitslage in Gazastreifen / Auswirkungen für die Zivilbevölkerung:
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich die Lage im Gazastreifen seit April 2021 erneut gefährlich zugespitzt hat. Militante Palästinenser feuerten nach israelischen Militärangaben 36 Raketen auf israelisches Gebiet. Sechs davon seien von der Raketenabwehr abgefangen worden. Israels Luftwaffe beschoss daraufhin mehrere Einrichtungen der im Gazastreifen herrschenden islamistischen Hamas, darunter eine unterirdische Anlage und Abschussrampen für Raketen. Am 23/24 April 2021 waren aus dem Gazastreifen seitens militanter Palästinenser immer wieder Raketen in Richtung Israel abgefeuert worden. Die islamistische Hamas wird von Israel, den Vereinigten Staaten und der EU als Terrororganisation eingestuft. Die Kämpfe zwischen Israel und der Hamas eskalierten im Mai 2021 zu der schwersten Auseinandersetzung seit dem Gaza-Krieg 2014.
Zur Gewalteskalation kam es am Morgen des 10.5.2021 als es zu Ausschreitungen zwischen Palästinensern und Militär auf dem Gelände der Al-Aqsa-Moschee [Anm.: in Jerusalem], einer der heiligsten Stätten des Islams kam. Das israelische Militär stürmte daraufhin das Gelände. Ausgelöst wurden die Proteste durch die Erwartung von Paraden zum „Jerusalem Tag“, ein israelischer Feiertag an dem der Eroberung Jerusalems durch Israel gedacht wird, sowie die Geschehnisse in Sheikh Jarrah (einem arabischen Viertel Jerusalems). Dort war es ebenfalls zu gewaltsamen Auseinandersetzungen unter anderem mit der israelischen Grenzpolizei gekommen. Der Hintergrund: Vor dem israelischen Unabhängigkeitskrieg von 1948 gehörte ein Teil des Viertels Juden. Laut historischem israelischem Recht können Juden Grundstücke in Jerusalem, die sie oder ihre Vorfahren im Krieg von 1948 verloren hatten, zurückerhalten. Für Palästinenser gilt das nicht. Weil eine nationalistische jüdische Organisation Ansprüche angemeldet hat, stehen mehrere arabische Familien nun vor der Zwangsräumung. Damit die Lage in Sheikh Jarrah nicht weiter eskaliert, ist eine Verhandlung über jene möglichen Zwangsräumungen an Israels Oberstem Gerichtshof kurzfristig abgesagt worden.
Am 14.5.2021 wurden mindestens elf Menschen bei Protesten durch das israelische Militär getötet, weitere 500 verletzt. Die Proteste gehörten zu den großflächigsten der vergangenen Jahre und wurden u.a. durch die Ereignisse im Gazastreifen befeuert. Am 15.5.2021, dem jährlichen Gedenktag der Palästinenser an die „Nakba“, die Vertreibung zahlreicher Palästinenser 1948, starben bei Protesten zwei Palästinenser durch das israelische Militär, 450 weitere Personen wurden verletzt. Es kam zu Ausschreitungen u.a. in Hebron, Ramallah, Nablus und Qalqilya.
In den seit Jahren intensivsten Luftangriffen wurden bisher mindestens 188 Menschen im Gazastreifen und zehn in Israel getötet. Gebäude und Infrastruktur wurden in mehreren Städten im Zentrum Israels beschädigt und die IDF [Israel Defense Forces; Anm.] zerstörte ein Medienhochhaus, in dem sich Büros von Al Jazeera, The Associated Press und anderer Presseagenturen untergebracht waren.
Israel führte Hunderte von Luft- und mehrere Bodenangriffe im Gazastreifen durch, jedoch drangen die IDF-Truppen im Rahmen einer Bodenoffensive in den Gazastreifen nicht ein. Militante Kämpfer aus dem Gazastreifen haben seit Montag 10.5.2021 etwa 3.000 Raketen auf das Zentrum und den Süden Israels abgefeuert. Laut IDF ist eine Hamas-Zelle, die einen Angriff auf die israelische Marine plante, zerstört worden; dabei gab es Todesopfer unter den Hamas-Mitgliedern.
Im Gazastreifen wird die Lage für die Zivilbevölkerung immer dramatischer. Hilfsgüter werden knapp - und COVID-19 beeinflusst die Lage ebenso.
Wie schon bei den vorangegangenen gewalttätigen Auseinandersetzungen des Konflikts zwischen Israel und Palästina hat sich auch zum Berichtszeitpunkt die Situation für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen erneut verschlechtert. Bereits jetzt haben laut UN-Angaben rund 10.000 Menschen aus Furcht vor einer bevorstehenden israelischen Bodenoffensive ihre Wohnungen verlassen.
Was nämlich die Flüchtlinge im Gazastreifen von jenen in allen anderen Konfliktregionen der Welt unterscheidet: ein Grenzzaun versperrt den Fluchtweg, sodass es ohne eine Genehmigung Israels oder des südlichen Nachbarn Ägypten kein Entrinnen aus dem 360 Quadratkilometer großen Gebiet gibt. Auch 16 Schulen des für die Palästinensergebiete zuständigen UN-Hilfswerks U.N.R.W.A wurden kurzerhand zu Notunterkünften umfunktioniert. Zunächst sei es die Aufgabe, die Menschen vor Ort zu unterstützen, sagte der für Gaza zuständige U.N.R.W.A-Direktor, Matthias Schmale.
Die Angriffe erschweren auch die Arbeit für Hilfsorganisationen, auf die große Teile der Zivilbevölkerung im Gazastreifen angewiesen sind. Laut einer Aufstellung des UN-Büros für die Koordinierung Humanitärer Angelegenheiten (OCHA) von 2019 waren damals 75% der 1,6 Millionen Einwohner auf Nahrungslieferungen angewiesen, jedes dritte Standardmedikament war nicht erhältlich. Strom und Trinkwasser sind dauerhaft knappe Güter. Und weil seit dem 10. Mai 2021 die Grenzübergänge von israelischer Seite komplett geschlossen sind, kommen derzeit keine Treibstofflieferungen mehr an. Bereits jetzt wird der Diesel knapp - der dringend zum Beispiel für Krankenwagen, aber auch für den Betrieb von Stromgeneratoren gebraucht wird. Auch Wasser könnte schnell zur Mangelware werden.
Zu allem Übel kommt für die Bevölkerung noch die latente Bedrohung durch COVID-19 hinzu. Zwar haben auch im Gazastreifen Impfungen begonnen - während jedoch in Israel bereits 62% der Bevölkerung mindestens eine Dosis erhalten haben - liegt die Impfquote in den Palästinensergebieten gerade einmal bei 5%. Laut der Organisation Ärzte ohne Grenzen entfielen Anfang Mai 2021 mehr als 60% der aktiven Fälle in den palästinensischen Gebieten auf den Gazastreifen - der kleiner ist und weniger Einwohner zählt als das Westjordanland. Zwischenzeitlich gab es dort mehr als 1.000 Neuinfizierte pro Tag - und eine entsprechend hohe Auslastung der Krankenhäuser. Wenn das so weitergeht, und es eine Bodenoffensive gibt, werden laut dem für Gaza zuständigen UNRWA-Direktor die Krankenhäuser sehr schnell an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, und das wäre ein ernstes humanitäres Problem.
Anmerkung: die in dieser Anfragebeantwortung angeführten Informationen basieren auf Quellen, die bis 17.5.2021 erschienenen sind.
Einzelquellen:
Die israelische Tageszeitung Haaretz berichtet täglich über die aktuelle Eskalation der Gewalt im Gazastreifen und Israel. Am 16.5.2021 schreibt Haaretz, dass die Kämpfe zwischen Israel und der Hamas zu der schwersten Auseinandersetzung seit dem Gaza-Krieg 2014 eskalierten. In den seit Jahren intensivsten Luftangriffen wurden bisher mindestens 188 Menschen im Gazastreifen und 10 in Israel getötet. Gebäude und Infrastruktur wurden in mehreren Städten im Zentrum Israels beschädigt und die IDF [Israel Defense Forces; Anm.] zerstörten ein Medienhochhaus, in dem sich Büros von Al Jazeera, The Associated Press und anderer Presseagenturen untergebracht waren.
Israel führte Hunderte von Luft- und mehrere Bodenangriffe im Gazastreifen durch, jedoch drangen die IDF-Truppen im Rahmen einer Bodenoffensive in den Gazastreifen nicht ein. Militante Kämpfer aus dem Gazastreifen haben seit Montag, 10.5.2021, etwa 3.000 Raketen auf das Zentrum und den Süden Israels abgefeuert. Laut IDF ist eine Hamas-Zelle, die einen Angriff auf die israelische Marine plante, zerstört worden; dabei gab es Todesopfer unter den Hamas-Mitgliedern:
Fighting between Israel and Hamas escalated in what has become the heaviest flare-up since the 2014 Gaza War. At least 188 people were killed in the Gaza Strip, and 10 in Israel in the most intensive aerial exchanges in years. On Saturday, an Israeli man was killed after a barrage of rocket fire targeted Tel Aviv and central Israel, shattering two days of calm in the region. Buildings and infrastructure have been damaged in several cities in central Israel and the IDF downed a media tower housing offices of Al Jazeera, The Associated Press, and other media outlets.
Israel carried out hundreds of air and several ground strikes in Gaza, but IDF troops did not enter Gaza as part of a ground invasion. Gazan militants have fired some 3,000 rockets at central and southern Israel since Monday.
[…]
A Hamas cell which was planning an attack on the Israeli navy has been destroyed, the IDF confirmed.
The IDF also said there were Hamas fatalities in the attack. The attack was carried out with under water weaponry.
Haaretz Daily Newspaper (16.5.2021): Gaza escalation, Live Updates, Israel News, Gaza Flare-up: IDF Kills Top Islamic Jihad Leader as Biden Says Working Toward Obtaining Ceasefire, https://www.haaretz.com/israel-news/israel-bombs-home-of-hamas-chief-after-heavy-rocket-barrages-target-tel-aviv-1.9812903 , Zugriff 17.5.2021
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtete in seinen Briefing Notes (BN) vom 17.5.2021 über die Gewalteskalation zwischen Hamas und Israel sowie jüdischen und arabischen Israelis in Ostjerusalem, Lod, Ramla und Akkon:
Ostjerusalem/Westjordanland: Tote und Verletzte bei fortgesetzten Protesten
Am 10.05.21 wurden den Angaben des palästinensischen Roten Kreuzes zufolge mindestens 330 Palästinenser und 21 israelische Soldaten bei Ausschreitungen verletzt. Ausgelöst wurden die Proteste durch die Erwartung von Paraden zum „Jerusalem Tag“, ein israelischer Feiertag an dem der Eroberung Jerusalems durch Israel gedacht wird, sowie die Geschehnisse in Sheikh Jarrah [vgl. BN vom 10.5.2021: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw19-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ]. Am Morgen kam es zu Ausschreitungen zwischen Palästinensern und Militär auf dem Gelände der Al-Aqsa-Moschee, einer der heiligsten Stätten des Islams. Das israelische Militär stürmte daraufhin das Gelände. Am 14.05.21 wurden mindestens elf Menschen bei Protesten durch das israelische Militär getötet, weitere 500 verletzt. Die Proteste gehörten zu den großflächigsten der vergangenen Jahre und wurden u.a. durch die Ereignisse im Gazastreifen befeuert. Am 15.05.21, dem jährlichen Gedenktag der Palästinenser an die „Nakba“, die Vertreibung zahlreicher Palästinenser 1948, starben bei Protesten zwei Palästinenser durch das israelische Militär, 450 weitere Personen wurden verletzt. Es kam zu Ausschreitungen u.a. in Hebron, Ramallah, Nablus und Qalqilya. Am 16.05.21 verletzte ein Palästinenser sechs Soldaten als er sein Auto in einen Kontrollpunkt steuerte. Die Soldaten erschossen den Angreifer.
Israel/Gazastreifen: Gewalteskalation zwischen Hamas und Israel
Am 10.05.21, ausgelöst durch die Geschehnisse in Ostjerusalem, beschoss die Hamas Jerusalem mit Langstreckenraketen, nachdem ihre Forderungen nach einem Rückzug des israelischen Militärs vom Gelände der Al-Aqsa-Moschee sowie aus dem Viertel Sheikh Jarrah in Jerusalem nicht erfüllt wurden. Israel erwiderte den Beschuss mit massiven Luftschlägen auf Ziele in Gaza.
Am 12.05.21 starben zwei Israelis, darunter ein Kind, durch Raketenbeschuss der Hamas, der ein Auto traf.
Am 13.05.21 kündigte Israel die Einberufung von 9.000 Reservisten und das Sammeln von Truppen an der Grenze zu Gaza an. Zusätzlich zu weiteren Luftschlägen beschoss das israelische Militär vom Boden aus mit Panzer- und Artilleriegranaten Ziele auf der anderen Seite der Grenze. Die Hamas startete immer wieder Salven von Raketen in Richtung israelisches Gebiet.
Am späten Abend des 14.05.21 starben durch israelischen Beschuss zehn Mitglieder einer palästinensischen Familie im Flüchtlingslager Shati im Gazastreifen; bei den Getöteten handelte es sich um acht Kinder und zwei Frauen. Angaben des israelischen Militärs zufolge galt der Luftschlag einem hochrangigen Hamasangehörigen, der zum Zeitpunkt des Angriffes allerdings nicht zugegen war.
Am 15.05.21 starb ein Israeli durch Raketenbeschuss auf sein Haus in einem Vorort Tel Avivs.
Am 16.05.21 führte Israel einen weiteren Luftschlag aus, bei dem Angaben der palästinensischen Gesundheitsbehörde zufolge 42 Personen getötet worden seien, darunter zehn Kinder und 16 Frauen. Weitere 50 Personen seien verletzt worden. Ziel des Angriffs seien Militärangaben zufolge Tunnelsysteme der Hamas gewesen. Am selben Tag sprach die israelische Armee von 3.100 Raketen, die Hamas auf Ziele in Israel geschossen hätte. 400 davon seien noch in Gaza zu Boden gegangen, 1.100 abgefangen worden, ein großer Teil der verbliebenen gingen in unbewohntem Gebiet zu Boden.
Palästinensische Behörden sprachen am 16.05.21 von insgesamt 192 Palästinensern, davon mindestens 58 Kinder, die durch israelische Angriffe auf Gaza seit Beginn der Offensive am Montag getötet wurden. Mehr als 1.235 Menschen wurden dabei verletzt. Das israelische Militär gibt an, 75 palästinensische Kämpfer getötet zu haben und wirft der Hamas vor, sich hinter Zivilisten zu verstecken. In Israel wurden insgesamt zehn Personen durch Raketen der Hamas getötet, darunter zwei Kinder. Vier Hochhäuser wurden durch israelische Angriffe auf Gaza zerstört, welche Angaben des israelischen Militärs zufolge auch durch Hamas genutzt wurden. Darunter auch ein Gebäude in dem internationale Medien ihren Sitz hatten. Die Bewohner des Gebäudes wurden zuvor gewarnt, sodass es zu keinen Todesfällen kam. Angaben des UN-Sondergesandten für Nahost zufolge sind innerhalb Gazas aktuell mehr als 34.000 Menschen aus ihren Häusern vertrieben, deren Versorgung nicht sichergestellt ist.
Israel: Gewalteskalation zwischen jüdischen und arabischen Israelis
Am 10.05.21 starb in der Stadt Lod ein arabischer Israeli bei Auseinandersetzungen im Zuge von Protesten gegen die israelische Militärpräsenz auf dem Gelände der al-Aqsa-Moschee und in Ostjerusalem. Am 12.05.21 wurden landesweit ungefähr 400 Menschen bei den anhaltenden Aufständen verhaftet. Es kam zu weiteren Ausschreitungen zwischen extrem nationalistischen, jüdischen und arabisch-israelischen Gruppierungen. Zahlreiche Menschen wurden bei den tagelangen Unruhen verletzt, Randalierende beschädigten Autos und Gebäude, darunter Privateigentum, ein Hotel, Restaurant, Synagogen und Religionsschulen. Auch in den Städten Ramla und Akkon kam es zu Ausschreitungen. In Lod wurden der Notstand und eine nächtliche Ausgangssperre ausgerufen. Dennoch kam es weiter zu Auseinandersetzungen zwischen jüdischen und arabischen Israelis.
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.5.2021): BN - Briefing Notes, Palästinensische Autonomiegebiete / Israel, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/22542644/22814279/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW20_17%2E05.2021_%28deutsch%29.pdf?nodeid=22814280&vernum=1 , Zugriff 19.5.2021
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtete in seinem Briefing Notes (BN) vom 26.4.2021 über die seit Beginn des Ramadan am 13.4.2021 täglichen Auseinandersetzungen zwischen palästinensischen Teilen der Bevölkerung und der Polizei:
Als Reaktion auf die täglichen Auseinandersetzungen zwischen palästinensischen Teilen der Bevölkerung und der Polizei seit Beginn des Ramadan am 13.4.2021 […], fand am Abend des 22.4.2021 ein Demonstrationszug von Anhängern der extremistischen jüdischen Gruppierung Lehava (Organisation zur Prävention von Assimilation im Heiligen Land) statt. Die Polizei verhinderte ein Aufeinandertreffen der Gruppierung mit palästinensischen Aktivistinnen und Aktivisten, woraufhin es zu Auseinandersetzungen der beiden Parteien mit der Polizei kam. Mehr als 50 Personen wurden verhaftet. Das palästinensische Rote Kreuz berichtete von 105 Verletzten, während die israelische Polizei von 20 verletzten Einsatzkräften sprach.
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.4.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 14.5.2021
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (kurz F.A.Z. oder FAZ) ist eine deutsche überregionale Abonnement-Tageszeitung. Sie wird von der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH verlegt, die sich zu 93,7% im Besitz der gemeinnützigen Fazit-Stiftung befindet. Die FAZ gilt allgemein als bürgerlich-konservatives Medium. FAZ berichtete am 14.5.2021 unter anderem, dass Israels Armee nach fortwährenden Raketenangriffen militanter Palästinenser ihre Angriffe auf den Gazastreifen noch verschärft hat:
Nach fortwährenden Raketenangriffen militanter Palästinenser hat Israels Armee in der Nacht zum Freitag ihre Angriffe auf den Gazastreifen noch verschärft. „Luft- und Bodentruppen greifen gegenwärtig im Gazastreifen an“, teilte die israelische Armee bei Twitter mit. Das israelische Fernsehen berichtete von massiven Angriffen der Luftwaffe sowie der Artillerie und Panzertruppen auf den Küstenstreifen.
[…]
Am Donnerstagabend hatte es kurzfristig geheißen, dass israelische Bodentruppen in den Gazastreifen vorgedrungen seien. Später dann teilte die Armee mit, dass sich doch „keine Soldaten“ im Gazastreifen aufhielten.
[…]
Militante Palästinenser setzten am Donnerstag ihre heftigen Raketenangriffe auf israelische Bevölkerungszentren fort. Auch am Abend wurden erneut zahlreiche Städte beschossen, darunter Aschkelon, Aschdod und Modiin. Auch in die Richtung des internationalen Flughafens bei Tel Aviv wurden Raketen abgefeuert. In einer Ortschaft im Süden des Landes wurde nach Angaben von Rettungskräfte eine 87-Jährige auf der Flucht in einen Schutzraum tödlich verletzt.Auch das israelische Militär setzte am Donnerstag seine massiven Angriffe auf das Küstengebiet fort. Im Gazastreifen starben nach Angaben des Gesundheitsministeriums 103 Menschen seit der Eskalation der Gewalt. In Israel wurden nach offiziellen Angaben bislang acht Menschen bei Raketenangriffen getötet. Die im Gazastreifen herrschende islamistische Hamas wird von Israel und der EU als Terrororganisation eingestuft.
[…]
Nach Angaben der Armee wurden seit Montagabend rund 1750 Raketen auf Israel abgefeuert. Nach Angaben von Israels Ministerpräsidenten Netanjahu wurden bislang schon fast 1000 Ziele der militanten Palästinenser beschossen.
FAZ - Frankfurter Allgemeinzeitung (14.5.2021): Eskalation in Nahost : Israel verschärft seine Angriffe gegen die Hamas, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nahost-konflikt-israel-verschaerft-angriffe-auf-ziele-der-hamas-17340583.html , Zugriff 14.5.2021
Deutschlandfunk (DLF) ist neben Deutschlandfunk Kultur und Deutschlandfunk Nova eines der nationalen Hörfunkprogramme des Deutschlandradios. Die thematischen Schwerpunkte des Deutschlandfunks heute sind einerseits Informationen und Hintergrundberichte, andererseits kulturorientierte Sendungen. Tagsüber stehen vor allem tagesaktuelle Geschehnisse aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft im Vordergrund. DLF schrieb am 12.5.2021 Folgendes über die neuerlichen Zusammenstöße zwischen Palästinensern und Israel:
Jerusalem ist derzeit Schauplatz der seit Jahren schwersten Zusammenstöße zwischen Palästinensern und Israel. Akute Auslöser sind angedrohte Zwangsräumungen palästinensischer Familien oder auch jüdische Feierlichkeiten am Tempelberg. Aber auch Jahrzehnte zurückliegende Ereignisse spielen eine zentrale Rolle.
In Jerusalem und im Gazastreifen ist es zu den heftigsten Auseinandersetzungen seit Jahren zwischen Israel und den Palästinensern gekommen. Nach Zusammenstößen zwischen israelischen Sicherheitskräften und Palästinensern eskalierte die Situation weiter. Auf Raketenangriffe aus dem Gazastreifen auf mehrere israelische Städte hat die israelische Armee mit hunderten Angriffen auf die im Gazastreifen ansässigen militanten Palästinenser-Organisationen Hamas und Islamischer Dschihad gestartet.
Jerusalem und der Status der Stadt als Ganzes spielen eine zentrale Rolle im gesamten Nahostkonflikt. Der Tempelberg ist für Juden und Muslime gleichermaßen von herausragender Bedeutung. Hier befindet sich die Al-Aqsa-Moschee – für die islamische Welt die drittwichtigste Moschee nach der al-Harām-Moschee in Mekka und der Prophetenmoschee in Medina. Außerdem befindet sich hier der Felsendom, in dessen Zentrum der Fels steht, von dem Mohamed aus seine Himmelfahrt angetreten haben soll.
Für Juden ist der Tempelberg ebenfalls von größter Bedeutung: Der erste Jerusalemer Tempel König Salomos wurde Anfang des 6. Jahrhunderts vor unserer Zeitrechnung von den Babyloniern zerstört. Der zweite Tempel entstand nach der Rückkehr der Juden aus dem babylonischen Exil. Seit der Zerstörung dieses zweiten Tempels im Jahre 70 durch die Römer ist das Judentum ohne Tempel. Die Klagemauer bildete die westliche Mauer dieses zweiten Tempels.
Israel betrachtet die „Heilige Stadt“ als ewig unteilbar. Im sogenannten Jerusalem-Gesetz, das 1980 vom israelischen Parlament verabschiedet wurde, heißt es an zentraler Stelle: „Das vollständige und vereinigte Jerusalem ist die Hauptstadt Israels.“ Die Palästinenser beharren ihrerseits auf den Ostteil der Stadt, der im Falle eines zukünftigen palästinensischen Staates auch Hauptstadt sein soll.[…]
Eine weitere Ursache für die jüngsten Eskalationen fußt auf Ereignissen in Sheikh Jarrah, einem arabischen Viertel Jerusalems. Dort war es ebenfalls zu gewaltsamen Auseinandersetzungen unter anderem mit der israelischen Grenzpolizei gekommen. Der Hintergrund: Vor dem israelischen Unabhängigkeitskrieg von 1948 gehörte ein Teil des Viertels Juden. Laut historischem israelischem Recht können Juden Grundstücke in Jerusalem, die sie oder ihre Vorfahren im Krieg von 1948 verloren hatten, zurückerhalten. Für Palästinenser gilt das nicht. Weil eine nationalistische jüdische Organisation Ansprüche angemeldet hat, stehen mehrere arabische Familien nun vor der Zwangsräumung. Damit die Lage in Sheikh Jarrah nicht weiter eskaliert, ist eine Verhandlung über jene möglichen Zwangsräumungen an Israels Obersten Gerichtshof kurzfristig abgesagt worden.
[…]
Raketenangriffe auf Jerusalem stellen eine besondere Eskalationsstufe dar: Sie werden als Angriff auf das Herz Israels angesehen.
Deutschlandfunk (12.5.2021): Eskalation in Jerusalem, Die Hintergründe der Gewalt, https://www.deutschlandfunk.de/eskalation-in-jerusalem-die-hintergruende-der-gewalt.2897.de.html?dram:article_id=496986 , Zugriff 12.5.2021
Der Österreichische Rundfunk (ORF) ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk Österreichs und hat seinen Hauptsitz in Wien. Als größter Medienanbieter des Landes produziert er vier Fernseh- sowie drei bundesweite und neun regionale Radioprogramme. Er ist als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert. Am 11.5.2021 berichtete der ORF unter anderem, dass die Gewalt zwischen Israel und Palästinensern weiter eskaliert:
Die Gewalt zwischen Israel und Palästinensern eskaliert weiter. Am Dienstag (11.5.2021; Anm.) wurden zwei israelische Zivilistinnen bei Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen getötet. Israels Armee kündigte eine Verschärfung der Luftangriffe an. Die jüngste Runde der Gewalt mit mittlerweile Dutzenden Toten hat mehrere Ursachen. International wächst die Sorge davor, die Lage könnte unkontrollierbar werden.
Am frühen Abend (11.5.2021; Anm.) wurde ein Hochhaus in einem besseren Wohnviertel in Gaza-Stadt zerstört. Dabei wurden auch Funktionäre des Islamischen Dschihad getötet. Als Reaktion schossen die Palästinenser laut Hamas mehr als 100 Raketen auf dem Großraum Tel Aviv, Gusch Dan, ab. Militante Palästinenser hatten bereits zuvor erneut zahlreiche Raketen aus dem Gazastreifen auf israelisches Gebiet abgefeuert. Dabei wurden zwei Frauen im Süden Israels getötet. Seit Montag (10.5.2021; Anm.) wurden von militanten Palästinensern mehr als 300 Raketen aus dem Gazastreifen Richtung Israel abgefeuert.
[…]
Als Reaktion auf den Raketenbeschuss griff die israelische Armee am 11.5.2021 nach eigenen Angaben 130 militärische Ziele in dem Küstenstreifen an. Dabei wurden nach israelischen Angaben 15 ranghohe Mitglieder militanter Palästinensergruppen getötet. Die palästinensischen Behörden meldeten dagegen 22 Todesopfer, darunter neun Kinder. Der Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern hatte sich in den vergangenen Tagen zugespitzt. In Jerusalem - und dort insbesondere auf dem Tempelberg - gab es im Laufe des muslimischen Fastenmonats Ramadan mehrfach schwere Zusammenstöße mit zahlreichen Verletzten. Auslöser waren unter anderem Polizeiabsperrungen an der Altstadt sowie drohende Zwangsräumungen von palästinensischen Familien im Viertel Scheich Dscharrah durch israelische Behörden. Nach israelischem Recht können jüdische Israelis vor Gericht Besitzanspruch auf Häuser in Ostjerusalem anmelden, wenn ihre Vorfahren vor dem arabisch-israelischen Krieg (1948/49) dort im Besitz von Grundstücken waren. Für Palästinenser, die ihr Eigentum ebenfalls infolge des Krieges verloren haben, gibt es kein solches Gesetz.
ORF.at - Österreichischer Rundfunk - News (11.5.2021): Stories, Israelinnen getötet, Armee verstärkt Luftangriffe, https://orf.at/stories/3212675/ , Zugriff 12.5.2021
Die Kleine Zeitung (KZ) ist eine regionale österreichische Tageszeitung. Die Zeitung ist einer der Genossenschafter der Austria Presse Agentur (APA). Darüber hinaus ist sie mit der größten Redaktion einer Bundesländerzeitung in der Hauptstadt Wien präsent. Die KZ berichtete am 24.4.2021 Folgendes über die aktuelle Lage im Gazastreifen:
Die Lage im Gazastreifen hat sich erneut gefährlich zugespitzt. Militante Palästinenser feuerten nach israelischen Militärangaben bis zum Samstagmorgen 36 Raketen auf israelisches Gebiet. Sechs davon seien von der Raketenabwehr abgefangen worden. Israels Luftwaffe beschoss daraufhin mehrere Einrichtungen der im Gazastreifen herrschenden islamistischen Hamas, darunter eine unterirdische Anlage und Abschussrampen für Raketen.Seit Freitagabend waren aus dem Gazastreifen immer wieder Raketen in Richtung Israel abgefeuert worden, sodass Familien im Süden Israels gezwungen waren, Schutzräume aufzusuchen. "Wir werden weiterhin israelische Zivilisten vor dem Terror schützen", heißt es im Twitter der Streitkräfte Israels.
Die schwerste Eskalation seit langem folgte auf heftige Konfrontationen in Jerusalem in den vergangenen Tagen. Am Freitag (23.4.2021; Anm.) waren nach Zusammenstößen Dutzende Verdächtige vorläufig festgenommen worden. Auseinandersetzungen am Freitag begannen nach einer Veranstaltung von rechten Israelis. Dutzende Israelis und Palästinenser wurden bei Konfrontationen verletzt. Nach Angaben der Polizei erlitten auch rund 20 Beamte Verletzungen. In der Altstadt lieferten sich bis Samstagfrüh (24.4.2021; Anm.) überwiegend palästinensische Jugendliche und Hunderte Bereitschaftspolizisten Straßenschlachten. Die Protestierer bewarfen die Beamten mit Steinen, die Polizei setzte Wasserwerfer ein. Ein israelisches Gerichtsgebäude wurde mit Steinen beworfen, die Sicherheitskameras zerstört.
[…]
Mit den Krawallen endete vorerst eine Phase relativer Ruhe in der zwischen Israelis und Palästinensern umstrittenen Stadt.
[…]
Im August 2020 hatte die Hamas nach Vermittlung Katars eine Waffenruhe mit Israel verkündet. Aber auch danach gab es immer wieder Verstöße. Israel hatte 2007 eine Blockade des Gazastreifens verschärft, die inzwischen von Ägypten mitgetragen wird. Beide Länder begründen die Maßnahme mit Sicherheitserwägungen. In dem Küstengebiet leben etwa zwei Millionen Menschen unter sehr schlechten Bedingungen, gegenwärtig sind dort auch die Corona-Infektionszahlen sehr hoch. Die Hamas wird von Israel, den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft.
KZ - Kleine Zeitung (24.4.2021): Politik, Außenpolitik - Raketen abgefeuert, Lage im Gazastreifen spitzt sich erneut gefährlich zu, https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5970540/Raketen-abgefeuert_Lage-im-Gazastreifen-spitzt-sich-erneut , Zugriff 30.4.2021
Die Deutsche Welle (DW) ist der Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied der ARD, finanziert sich jedoch nicht aus Rundfunkgebühren, sondern aus Steuergeldern. DW schreibt am 15.5.2021, dass die Lage im Gazastreifen für die Zivilbevölkerung immer dramatischer wird; die humanitäre Lage in Gaza spitzt sich zu:
Im Gazastreifen wird die Lage für die Zivilbevölkerung immer dramatischer. Hilfsgüter werden knapp - und Corona ist auch noch da.
[…]
Wie schon bei den vorangegangenen gewalttätigen Auseinandersetzungen des Konflikts zwischen Israel und Palästina hat sich auch in dieser Woche die Situation für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen erneut verschlechtert: Bereits jetzt haben laut UN-Angaben rund 10.000 Menschen aus Furcht vor einer bevorstehenden israelischen Bodenoffensive ihre Wohnungen verlassen.
[…]
Was nämlich die Flüchtlinge im Gazastreifen von jenen in allen anderen Konfliktregionen der Welt unterscheidet: Ein Grenzzaun versperrt den Fluchtweg, sodass es ohne eine Genehmigung Israels oder des südlichen Nachbarn Ägypten kein Entrinnen aus dem 360 Quadratkilometer großen Gebiet gibt. Auch 16 Schulen des für die Palästinensergebiete zuständigen UN-Hilfswerks UNRWA wurden kurzerhand zu Notunterkünften umfunktioniert. Zunächst sei es die Aufgabe, die Menschen vor Ort zu unterstützen, sagte der für Gaza zuständige UNRWA-Direktor, Matthias Schmale.
[…]
Die Angriffe erschweren auch die Arbeit für Hilfsorganisationen, auf die große Teile der Zivilbevölkerung im Gazastreifen angewiesen sind: Laut einer Aufstellung des UN-Büros für die Koordinierung Humanitärer Angelegenheiten (OCHA) von 2019 waren damals 75 Prozent der 1,6 Millionen Einwohner auf Nahrungslieferungen angewiesen, jedes dritte Standardmedikament war nicht erhältlich. Strom und Trinkwasser sind dauerhaft knappe Güter. Und weil seit dem 10. Mai die Grenzübergänge von israelischer Seite komplett geschlossen sind, kommen derzeit keine Treibstofflieferungen mehr an. Bereits jetzt wird der Diesel knapp - der dringend zum Beispiel für Krankenwagen, aber auch für den Betrieb von Stromgeneratoren gebraucht wird.
[…]
Immerhin scheine die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln noch ausreichend zu sein, sagte UNRWA-Gaza-Direktor Matthias Schmale der DW: Er befürchtet, dass sich dies ändern könnte, "wenn die Menschen aus ihren Wohnungen flüchten und in Notunterkünften oder bei Verwandten unterkommen." Auch Wasser könnte schnell zur Mangelware werden.
[…]
Zu allem Übel kommt für die Bevölkerung noch die latente Bedrohung durch Corona hinzu: Die zuerst in England aufgetretene Variante B.1.1.7 hatte im Gazastreifen zu einer zweiten Welle geführt. Zwar haben auch im Gazastreifen Impfungen begonnen - während jedoch in Israel bereits 62 Prozent der Bevölkerung mindestens eine Dosis erhalten haben, liegt die Impfquote in den Palästinensergebieten gerade einmal bei fünf Prozent.
[…]
Laut der Organisation Ärzte ohne Grenzen entfielen Anfang Mai mehr als 60 Prozent der aktiven Fälle in den palästinensischen Gebieten auf den Gazastreifen - der kleiner ist und weniger Einwohner zählt als das Westjordanland. Zwischenzeitlich gab es dort mehr als 1000 Neuinfizierte pro Tag - und eine entsprechend hohe Auslastung der Krankenhäuser.
Die neue militärische Eskalation folgte also dicht auf die Anzeichen, dass die zweite Welle gebrochen sein könnte. "Es begann, beherrschbar zu werden", sagt Matthias Schmale über die Lage in den Krankenhäusern. "Soweit ich weiß, können sie die Verletzten versorgen. Aber natürlich, wenn das so weitergeht, und es eine Bodenoffensive gibt, werden die Krankenhäuser sehr schnell an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, und das wäre ein ernstes humanitäres Problem."
DW - Deutsche Welle (15.5.2021): Nahost-Konflikt, Humanitäre Lage in Gaza spitzt sich zu, https://www.dw.com/de/humanit%C3%A4re-lage-in-gaza-spitzt-sich-zu/a-57541365 , Zugriff 19.5.2021
FAZ schrieb am 26.12.2020 über Reaktionen Israels auf die Raketenangriffe aus dem Gazastreifen. Dabei hat Israel Ziele der radikalislamischen Hamas in dem Palästinensergebiet beschossen:
Trotz der Ende August verkündeten Waffenruhe hat die palästinensische Hamas wieder Raketen auf Israel abgefeuert. Die israelische Armee hat mit Beschuss von Zielen im Gazastreifen geantwortet. An mehreren Orten verbrachten Menschen Weihnachten in Schutzräumen.
[…]
Die israelische Armee griff nach eigenen Angaben am Freitag drei Stellungen der Hamas in dem Küstenstreifen an. Dabei seien unter anderem eine Produktionsstätte für Raketen, unterirdische Bauten und auch ein militärischer Stützpunkt beschossen worden, teilten die israelischen Streitkräfte (IDF) am Morgen per Twitter mit.
[…]
Ende August hatte die Hamas nach Vermittlung Katars eine Waffenruhe mit Israel verkündet. Danach gab es aber bereits mehrere Verstöße. Israel hatte 2007 eine Blockade des Gazastreifens verschärft, die inzwischen von Ägypten mitgetragen wird. Beide Länder begründen die Maßnahme mit Sicherheitserwägungen. Rund zwei Millionen Einwohner leben unter sehr schlechten Bedingungen in dem Küstenstreifen am Mittelmeer. Die islamistische Hamas wird von Israel, den Vereinigten Staaten und der EU als Terrororganisation eingestuft.
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.12.2020): Reaktionen auf Hamas-Raketen - Israel greift Ziele der Hamas im Gazastreifen an, (https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/reaktion-auf-hamas-raketen-israel-greift-ziele-der-hamas-im-gazastreifen-an-17118530.html , Zugriff 30.4.2021
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität und Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten palästinensischen Personalausweis und einer (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten palästinensischen Geburtsurkunde. Die belangte Behörde gelangte bereits zu dem Schluss, dass die Identität und Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers feststehe (Bescheid, Seite 32).
Dass er Moslem sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus.
Die Feststellungen zur seiner regionalen Herkunft, seinem Personenstand, seiner schulischen Laufbahn, seinem beruflichen Werdegang, seinen Sprachkenntnissen, zu seinen Lebensumständen vor der Ausreise aus der Herkunftsregion und zu seinen Familienangehörigen im Gaza-Streifen und Schweden ergeben aus einer Zusammenschau der diesbezüglich - abgesehen von den Angaben zum Tod seiner Eltern und Geschwister -glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen des BF in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der im Verfahren vom BF vorgelegten Urkunden, zumal den diesbezüglichen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Was nun den angeblichen Tod seiner Eltern und Geschwister betrifft, den der BF erstmals in der Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2021 thematisiert (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 5, 7 f), so erweisen sich diese Schilderungen aus mehreren Gründen als nicht glaubhaft. Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Umstände des Ablebens der Familienangehörigen nur sehr allgemein geschildert wurden und kaum Konkretisierungen aufweisen (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 5, 7 f; Einvernahme am 22.04.2022, Seite 3), wobei besonders hervorzuheben ist, dass der BF in der Einvernahme am 16.09.2021 zunächst lediglich ausführte, dass sein Vater bei einem Luftangriff durch Israel verstorben sei und er seine Familie kontaktieren werde, um die Sterbeurkunde seines Vaters zu erlangen (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 5). Erst im späteren Verlauf der Einvernahme erklärte der BF dann, dass alle Vewandten bei der letzten Bombardierung verstorben seien, weshalb er einen Anwalt bezüglich der Sterbeurkunde kontaktieren würde (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 7 f). Abgesehen von diesen gravierenden Ungereimtheiten erscheint es auch auffallend, dass der BF nicht einmal in der Lage war, konkret zu benennen, wann seine Familienangehörigen genau ums Leben gekommen seien (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 5, 8). Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich die Umstände, wie der BF vom Tod seiner Familienangehörigen erfahren haben will, wenig plausibel darstellen. Demnach habe er auf Youtube ein Video von seinem durch die Bombardierungen völlig zerstörten Wohngebiet gesehen und daraus geschlossen, dass seine Familienangehörigen tot seien. Diese Angaben erweisen sich als völlig spekulativ, da er weder seine Familienangehörigen auf diesem Video gesehen haben will, noch wurde ihm der Tod von einer im Gaza-Streifen aufhältigen Person bestätigt (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 8 f; Einvernahme am 22.04.2022, Seite 3 f). Hinzu tritt, dass nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde - entgegen seiner Ankündigung (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 7) - keine Bescheinigungsmittel bezüglich des Ablebens seiner Familienangehörigen, etwa die Sterbeurkunde seines Vaters, übermittelte. Gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (Tötung der Familie im Zuge von Bombardierungen durch Israel) handelt es sich wohl auch um im Gaza-Streifen verifizierbare Ereignisse. Angesichts der vorliegenden Fakten (Handlungsabläufe, Namen der Opfer, „Tatort und ungefähre -zeit“ etc.) erscheint eine Beischaffung von Unterlagen (etwa eines Zeitungsberichts, Krankenhausberichten, Polizeiberichten, Anzeigen, Sterbeurkunden etc.) jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, im Asylverfahren in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird und spricht dies somit gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass es unplausibel erscheint, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er nicht über Freunde und/ oder Bekannte versucht haben will, nähere Auskünfte über das Schicksal seiner Familie einzuholen (Einvernahme am 22.04.2022, Seite 3 f). Bei Eltern und Geschwistern ist davon auszugehen, dass eine derart intensive Beziehung zu diesen Personen bestanden hätte und diese tatsächlich eine derart enorme Bedeutung für ihn gehabt hätten, dass sich der Beschwerdeführer masive Sorgen um diese Person macht und sich zumindest über Umwege nach deren Ergehen erkundigen würde. Auch der Erklärungsversuch in der Einvernahme am 22.04.2022 und der Beschwerde, (aufgrund der langen Abwesenheit) keine Bekannten und Freunde (für Nachforschungen) zu haben, vermag nicht zu überzeugen, zumal der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung weiterhin im Gaza-Streifen über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügen wird, gab er doch nicht zu Protokoll, vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt zu haben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre somit jedenfalls ein zumindest loses soziales Netz vorhanden gewesen und wäre es dem Beschwerdeführer über dieses auch möglich gewesen, Erkundigungen über das Wohlergehen seiner Familienangehörigen einzuholen.
Dass er den Gaza-Streifen ca. im Mai 2014 auf dem Landweg nach Ägypten verließ und von dort auf dem Luftweg in die Türkei reiste, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Verbleib in Österreich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Dass der BF und seine Eltern bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA im Gaza-Streifen/ Chan Yunis registriert sind und die Familie auch Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung im Gaza-Streifen bezog bzw. bezieht, wobei der BF den Status „Registration Status - Non-Refugee Child“ hat, er insoweit nicht als „Flüchtling“ iSd UNRWA-Mandats gilt, jedoch dennoch ebenso, wie schon vor der Ausreise, (gemeinsam mit seiner Familie) die Unterstützung der UNRWA, etwa in Form von Lebensmittelrationen, in Anspruch nehmen könnte, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, etwa zum in der Vergangenheit erfolgten (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 6 und Einvernahme am 14.05.2018, Seite 7 f) und auch in der Zukunft (Einvernahme am 22.04.2022; Seite 6) weiterhin möglichen Bezug von Lebensmitteln der UNRWA, der vorgelegten UNRWA-Registrierungsbestätigung bezüglich seiner Eltern und den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.11.2021 und 24.02.2022 sowie den herangezogenen Länderinformationsquellen, zumal ausweislich der Feststellungen UNRWA über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen beschäftigt und registrierten palästinensischen Flüchtlingen (und anderen Personen innerhalb ihres Operationsgebiets, die die Aufmerksamkeit der UNRWA genießen,) Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe bietet. Unter anderem wird UNRWA 2022 in Gaza auch Lebensmittelhilfe und kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten. UNRWA kündigte zudem Hilfen für schätzungsweise 10.000 bedürftige Familien an, deren Häuser beschädigt wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Hilfsorganisationen koordiniert, welche im Gaza-Streifen mit dem Bau von Unterkünften befasst sind, wurden bis Mai 2022 mehr als 44.000 der beschädigten Häuser repariert. Ausgehend von den zu Aktivitäten der UNRWA getroffenen Feststellungen ist daher auch deshalb festzuhalten, dass der BF vor Ort als „Non-Refugee Child“ den Beistand der UNRWA erneut in Anspruch nehmen könnte. Insofern der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2021 erstmals behauptet, dass er und seine Familienangehörigen keine Unterstützungsleistungen seitens der UNRWA erhalten hätten, zumal er und sein Vater nicht bei der UNRWA registriert seien (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 4 ff, 8), so vermögen diese Behauptungen in keiner Weise zu überzeugen und kann diesbezüglich auf die Aussagen des BF vom 05.12.2014, 28.05.2015 und 14.05.2018 verwiesen werden, denen ein höheres Gewicht im Rahmen der Beweiswürdigung beizumessen ist, da der BF diese Angaben einerseits in einem noch relativ frühen Verfahrensstadium tätigte und er diese Ausführungen nicht nur einmal, sondern unabhängig in zwei - mehrere Jahre auseinanderliegenden - Einvernahmen sowie in einer schriftlichen Stellungnahme darlegte und seine Schilderungen vom 16.09.2021 schließlich nicht mit der vorgelegten UNRWA-Registrierungsbestätigung bezüglich seiner Eltern und den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.11.2021 und 24.02.2022 sowie den herangezogenen Länderinformationsquellen in Einklang zubringen sind. Insofern gestand der BF auch noch in der Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2021 selbst ein, dass seine Mutter sehr wohl Lebensmittelrationen, wie Öl, Reis oder Zucker, erhalten habe (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 8) und bestätigte er zuletzt in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022 auf Vorhalt der Rechercheergebnisse der Staatendokumentation, dass UNRWA den Menschen mit Lebensmittelrationen helfe (Einvernahme am 22.04.2022, Seite 6).
Insoweit in der Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2021 in diesem Zusammenhang - auf Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014 – durch den BF im Übrigen behauptet wird, dass er diese Angaben bezüglich einer Unterstützung durch die UNRWA nicht getätigt habe und in den Raum stellt, dass der Leiter der Einvernahme vom 05.12.2014 dies falsch protokolliert habe, da dieser ein Rassist und dem Beschwerdeführer gegenüber insofern voreingenommen gewesen wäre, so sind diese Behauptungen verfehlt und erschüttern die Glaubwürdigkeit des BF weiter massiv. Trifft ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG auf einen Organwalter zu, so hat sich dieser selbst für befangen zu erklären, der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Die Verwaltungsorgane haben ihre Befangenheit somit von Amts wegen wahrzunehmen. Ein derartiges Vorgehen erfolgte in casu nicht. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2014 ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin auch kein Hinweis auf die behauptete Befangenheit des Einvernahmeleiters. Dieser versuchte viel mehr eindringlich, durch Nachfragen und Fragestellungen, die dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hätten, seine Angaben zu vervollständigen, darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sein Fluchtvorbringen ausführlich und umfassend darzustellen. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass der BF nach Rückübersetzung dieser Niederschrift, keine Einwedungen oder Korrekturen vorbrachte (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 11). Dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, dieses Vorbringen bezüglich einer falschen Protokollierung in Zusammenhang mit der angeblich fehlenden Unterstützung durch die UNRWA glaubhaft zu machen, liegt zudem vor allem daran, dass der BF - wie vorangehend ausgeführt - auch im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA am 14.05.2018, teilweise am 16.09.2021 und am 22.04.2022 von einer Unterstützung durch die UNRWA sprach und diese Angaben auch mit der vorgelegten UNRWA-Registrierungsbestätigung bezüglich seiner Eltern, den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.11.2021 und 24.02.2022 und den herangezogenen Länderinformationsquellen in Einklang stehen.
Seinen palästinensischen Personalausweis im Original brachte der Beschwerdeführer im Asylverfahren selbst in Vorlage.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist des Weiteren anzuführen, dass dieser widersprüchliche Aussagen zum Besitz eines Reisepasses tätigte. Ursprünglich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll, dass er nie ein Reisedokument besessen habe (Erstbefragung, Seite 4). In der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014 gab der BF hingegen an, dass er seinen Reisepass unterwegs - in Ägypten - verloren hätte (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 4). Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerde keine plausible Erklärung für diese gravierenden Ungereimtheiten erbringen, weshalb im Ergebnis nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der BF einen ihm von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepass besessen hat bzw. besitzt.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: Dass der Beschwerdeführer an Skoliose leidet, fußt auf den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 07.12.2017 und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (Erstbefragung, Seite 3) und vor der belangten Behörde (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 2; Einvernahme am 14.05.2018, Seite 4 f; Einvernahme am 09.10.2018, Seite 4; Einvernahme am 16.09.2021, Seite 3 und Einvernahme am 22.04.2022, Seite 2) sowie der Einsichtnahme in das Gutachten von Dr. Ilse HRUBY - einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - vom 08.05.2022. Bezüglich der Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich weder in der Vergangenheit, noch derzeit im Hinblick auf seine psychische Verfassung in einer Therapie oder Behandlung befand bzw. befindet, sind folgende Ausführungen zu treffen. Der Beschwerdeführerin schilderte zwar in der Einvernahme am 22.04.2022 - offenbar um Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu vermeiden bzw. eine Aussage überhaupt zu vermeiden - psychisch krank zu sein (Einvernahme am 22.04.2022, Seite 7 f). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass dem vom BFA eingeholten Guatchten von Dr. Ilse HRUBY vom 08.05.2022 zwar entnommen werden kann, dass das Vorliegen einer Panikstörung weder bestätigt, noch widerlegt werden kann, sich aber keine Symptome im Sinne einer Fremdwahrnehmung beim BF nach dem System der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie finden. Der BF brachte diesbezüglich auch trotz mehrfacher Belehrungen über die Mitwirkungspflicht aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/ oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer hat insoweit auch in keiner Weise belegt, sich in Österreich im Hinblick auf seine psychische Verfassung in der Vergangenheit in einer Therapie oder Behandlung befunden zu haben oder sich derzeit in einer solchen zu befinden. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz eine mündliche Verhandlung beantragte. Ein derartiges Vorgehen wäre im Falle fehlender Einvernahmefähigkeit nicht anzunehmen und der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde dergleichen auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Artikulation seiner Befindlichkeit oder von Sachvorbringen hätte, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht des bei der Durchsicht der Niederschriften gewonnenen Eindrucks ebenso wenig erkannt werden. Die Schilderung komplexer Sachverhalte wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht abverlangt. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Gesundheit daher den Eindruck, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise versucht, eine Erklärung für Widersprüche oder fehlende Details in der Darstellung der angeblich ausreisekausalen Geschehnisse zu erbringen bzw. eine detailierte Ausssage zu vermeiden und so seine Glaubwürdigkeit zu stärken.
Insoweit ist auch laut Gutachten jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist bzw. bei ihm keine Erkrankung oder Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar ist, welche den Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.
Demnach wurde keine in der Vergangenheit oder aktuell vorliegende Einschränkung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
Der Beschwerdeführer war bei den behördlichen Befragungen/ Einvernahmen einvernahmefähig und es ist bei ihm keine Erkrankung oder Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche ihn außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der jüngeren Vergangenheit zu machen.
Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 14.12.2012, 2011/02/0053; 16.04.1984, 83/10/0254-0255, VwSlg 11410 A/1984).
Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, sich nicht in einer Lebensgemeinschaft befindet und kinderlos ist, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Aussagen festzustellen.
Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers waren ebenfalls auf Grundlage der insofern glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer private Kontakte zu wenigen Menschen aus den palästinensischen Autonomiegebieten und dem Irak sowie einer österreichischen Staatsangehörigen unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren vom Beschwerdeführer genannten sozialen Kontakte und Freizeitaktivitäten (vgl. insbesondere Einvernahme am 16.09.2021, Seite 3: z. B. „Ich habe nicht viele Kontakte, nur mit ein paar Freunden, aus Palästina und dem Irak.“ und „Bisschen Laufen und Radfahren und auch ein bisschen lesen.“ bzw. Einvernahme am 22.04.2022, Seite 3: z. B. „Ich habe eine Freundin, die ist Österreicherin. Damit meine ich, ich bin mit ihr bekannt.“ und „Ich gehe spazieren. Ich schaue fernsehen.“) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden, weshalb auch den unsubstantiierten Behautpungen in der Beschwerde, wonach er im Laufe der letzten Jahre viele soziale Kontakte und starke Bindungen zu Freunden in Österreich aufgebaut habe, nicht gefolgt werden kann. Eine Unterstützungserklärung wurde dem Beschwerdeführer von keinem seiner Freunde ausgestellt bzw. wurde eine solche vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Dass der BF die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise beherrscht, ergibt sich aus den Schilderungen des BF vor der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bereits mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet; im Übrigen fußen die Feststellungen bezüglich des Besuchs mehrerer Deutschkurse und der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung Sprachniveau B1 auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 09.08.2022 behauptet, dass er sich fließend auf Deutsch unterhalten könne, so ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 22.04.2022 zuletzt nicht ohne Dolmetscher möglich war (Einvernahme am 22.04.2022, Seite 1). Dass der Beschwerdeführer seit der Einvernahme am 22.04.2022 seine Deutschkenntnisse wesentlich erweitert oder verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. Zum einen erklärte er zu Beginn der Einvernahme am 22.04.2022 ausdrücklich den B2-Kurs nicht begonnen zu haben, noch bescheinigte er - in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit - den Erwerb weiterer Deutschkenntnisse.
Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Projekt „Förderung der Partizipation männlicher Asylwerber in Niederösterreich der FH Wiener Neustadt/ Studiengang Ergotherapie“ im Auftrag der Caritas Wiener Neustadt war aufgrund der ausgestellten unbedenklichen Teulnahmebestätigung festzustellen.
Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten in einem Fitnessklub nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Dass der BF seit der Antragstellung bis inklusive Februar 2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezog, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Ausübung der vorangehend angeführten Erwerbstätigkeiten des BF sowie dessen wiederholter Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe ergeben sich aus den Angaben des BF in den Einvernahmen vor dem BFA und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden AJ-Web-Auszugs vom 21.09.2022. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Österreich aktuell selbsterhaltungsfähig ist, beruht auf den zuletzt getroffenen Ausführungen des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022 hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfe und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine gegenteiligen Nachweise vorgelegt hat.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung sowie die Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Ferner brachte der Beschwerdeführer - wie zuvor erörtert - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulausbildung und Berufserfahrung des BF sowie der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.
Negative Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer abseits des festgestellten Engagements im Jahr 2018 beim Verein „Menschen lieben“ keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit ausübt(e), dass er keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht, weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt und keine sonstigen Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022 hat der Beschwerdeführer zuletzt auf die Aufforderung „Schildern Sie Ihr Leben hier in Österreich. Von welchen Einkünften leben Sie? Was machen Sie in Ihrer Freizeit. Welchen Integrationshintergrund (Deutschkurse, ehrenamtliche Tätigkeiten, Eingliederung in die Gesellschaft usw.) können Sie angeben?“ einzig erwidert „Momentan darf ich nicht arbeiten, da mir dazu der Aufenthaltstitel fehlt und ich lebe von der Sozialhilfe. Ich bin voll integriert. Ich gehe täglich spazieren. Ich habe dem Verein „Menschen lieben“ geholfen, indem ich Asylwerber zu Ärzten und Behördengängen begleitet und unterstützt habe. Befragt das habe 2018 gemacht, ich habe das ca. 8 Monate langgemacht. Da das Flüchtlingsheim geschlossen wurde, mach ich das derzeit nicht mehr.“ Der BF verfügt über keinerlei „familiäre“ Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt lag zuletzt in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen.
Dem BF wurde mehrfach, zuletzt in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022, ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Dabei ist es dem BF jedoch nicht gelungen, durch konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum entgegen der Ansicht des BFA dennoch vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens auszugehen sei. Auch in der Beschwerde vermochte der BF der Beurteilung des BFA nichts Konkretes entgegenzusetzen, was zu einer anderen Beurteilung der privaten Situation des BF in Österreich führen könnte. Es ist dem BF in einer Gesamtschau daher nicht gelungen, darzulegen, dass ihm zum Schutz des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, wobei diesbezüglich auch auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.4. verwiesen wird.
Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich am 23.09.2022). Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung in Ungarn ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Urteils eines ungarischen Gerichtshofs vom 30.12.2020 samt einer Note der österreichischen Botschaft Budapest vom 30.12.2020.
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Das belangte Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen bezüglich einer Verfolgung und Bedrohung durch eine Terrororganisation glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.2.4.2. Insoweit ist festzuhalten, dass der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass - abgesehen von der vorangehend aufgezeigten mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF - gegen eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers vor dem Verlassen des Gaza-Streifens spricht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor der belangten Behörde tätigte. So gab der BF urspünglich einzig an, dass er aus Angst vor der Hamas geflohen sei, da sein Freund/ Nachbar beim Geheimdienst der Fatah als Spion gearbeitet habe bzw. immer noch tätig sei und er und sein Freund von der Hamas verdächtigt worden seien, für Israel zu arbeiten (Erstbefragung, Seite 5 f). Demgegenüber sprach er später in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.12.2014 erstmals davon, dass sein Freund/ Nachbar eine ihm unbekannte Geliebte in Ramallah habe, welche für die Fatah tätig gewesen sei. Sein Freund habe sein Mobiltelefon genutzt, um mit dieser Person in Kontakt zu treten, wodurch er überhaupt erst in die Angelegenheit verwickelt worden sei. Das Telefon sei von der Hamas abgehört worden und habe man ihm vorgeworfen, ein Verräter zu sein, weshalb er dann, durch einen Anruf seines Vaters gewarnt, flüchten hätte müssen (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 7 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge - wie vom BF thematisiert - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch von einer Spionagetätigkeit seines Freundes/ Nachbarn und des Verdachts der Hamas wider seine Person, für Israel zu arbeiten, sprach, jedoch diese Umstände am 05.12.2014 von ihm überhaupt nichts mehr ins Treffen geführt werden. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrunds umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - dem BFA folgend - zu erwarten gewesen, dass vom Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde in wesentlichen Punkten gleichbleibende Angaben getätigt werden. Der im gegenständlichen Fall nicht stringenten Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014 kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - dem BFA folgend - ein gewisser Beweiswert insofern zu, als dem Fehlen jedweden Hinweises in der Erstbefragung auf die am 05.12.2014 geschilderten Umstände (und umgekehrt) zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies doch begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt.
Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde sind zwar mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der VfGH im Zusammenhang mit einem psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete, fest, dass gerade diese Umstände besonders zu berücksichtigen sind. Konkret wurde festgehalten, dass das entscheidende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen.
Der erwachsene Beschwerdeführer hat jedoch keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung und/ oder der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014 glaubhaft geltend gemacht.
Insofern der BF im Übrigen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014 behauptet, dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 3), so erlaubt sich das Bundesverwaltngsgericht zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass der BF mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung sehr wohl in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei (Erstbefragung, Seite 6). Hinzu tritt, dass der BF in der Folge keine Korrekturen/ Ergänzungen bezüglich der Erstbefragung vornahm, sondern auf eine entsprechene Frage lediglich erklärte, dass er das, was er schon gesagt habe, gerne noch einmal sagen könne (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 3). Insofern werden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF zusätzlich durch die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgetragene Beanstandung betreffend der im Zuge der Erstbefragung aufgenommenen Niederschrift verstärkt.
Der belangten Behörde ist ferner beizupflichten, dass das Vorbringen aber auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil die Schilderungen des BF in einem wesentlichen Punkt im Widerspruch zum Vorbringen seines Freundes/ Nachbarn in dessen Asylverfahren stehen. So sprach der Freund/ Nachbarn des BF in dessen Verfahren vor der belangten Behörde davon, von den Widersachern festgenommen und mehrere Tage gefoltert worden zu sein, was vom BF weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014 mit einem Wort erwähnt wurde. Eine plausible Erklärung für diese Ungereimtheiten konnte der BF nicht erbringen. Es mag zwar nicht überbewertet werden, dass der BF die Festnahme und die gewaltsamen Übergiffe wider seinen Freund im Zuge dieser Einvernahme am 05.12.2014 nicht erwähnte, es überrascht aber dennoch, dass der BF diesen Umstand nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vor dem BFA darlegte, zumal dies mit seinem eigenen ausreisekausalen Vorbringen unmittelbar in Zusammenhang steht und aufzeigt auf welche Art und Weise die Hamas gegen ihre vermeintlichen Widersacher vorgeht. Diese widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Freundes/ Nachbarn sprechen daher ebenso für eine mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens.
Dem BF war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung in mehreren Einvernahmen - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.
Im Gegenteil, verharrte der BF während der gesamten Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahmen nicht möglich.
Obwohl der BF seitens des Bundesamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrags sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der BFA gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Besondere Beachtung verdient richtigerweise auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fragen, wie die Kontaktaufnahme zwischen der Polizei und seinem Vater erfolgt sei und ob sein Freund von der Polizei in dessen Geschäft angetroffen worden sei, in der Einvernahme vor dem BFA am 14.05.2018 widersprüchliche Angaben machte. So sagte der BF in der Einvernahme zunächst aus, dass sein Vater der Polizei bei deren zweiten Erscheinen mitgeteilt habe, dass er seinem Freund das Mobiltelefon zum Telefonieren nach Ramallah überlassen habe. Des Weiteren schilderte der BF, dass sein Freund von der Polizei in dessen Geschäft erfahren habe, dass sein Vater die Polizei hiervon in Kenntnis gesetzt habe (Einvernahme am 14.05.2018, Seite 11, 13). Wenig später führte der BF hingegen in der Einvernahme vor dem BFA aus, dass die Polizei zwar das Geschäft seines Freundes aufgesucht, diesen dort aber nicht angetroffen hätte. Zudem legte der BF - auf Vorhalt dieses Widerspruchs abweichend vom bisherigen Vorbringen - dar, dass sein Vater der Polizei im Zuge eines Anrufs mitgeteilt habe, dass es sich beim BF nicht um jene Person gehandelt habe, die telefoniert habe (Einvernahme am 14.05.2018, Seite 13). Eine plausbile Erklärung für den zuletzt aufgezeigten Widerspruch konnte der BF ebenso wenig erbringen, sondern erklärte er einzig nochmals, dass sein Vater die Polizei bei deren zweiten Erscheinen informiert habe (Einvernahme am 14.05.2018, Seite 14). Insoweit zeigt sich jedenfalls, dass der BF diesen Ereignissen keine besondere Bedeutung beimisst, andernfalls er im Stande gewesen wäre, entsprechende Angaben stringent wiederzugeben. Dieses Aussageverhalten belegt nicht nur, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt. Es ist auch ein untrügliches Indiz dafür, dass sich diese Geschehnisse in Form von Festnahmeversuchen wider seine Person und die Person seines Freundes nicht ereignet haben. Von einem Asylwerber, der tatsächlich internationalen Schutzes bedarf, ist nämlich anzunehmen, dass er sich beispielsweise auch noch nach Jahren oder Jahrzehnten an derart dramatische Ereignisse erinnern kann und im Rahmen der Möglichkeiten, in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, sein Vorbringen ausführlich zu schildern, auch von sich aus widerspruchsfrei zur Sprache bringt, wenn aus diesen Ereignissen die eigene Bedrohung und/ oder Verfolgung resultiert.
Dem belangten Bundesamt ist vor allem auch beizupflichten, dass es von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, dass der Freund/ Nachbar des BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2017 in dessen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Folgeverfahren zweifelsfrei - unter Anführung verschiedener Rechtfertigungsgründe - erklärte, dass all seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, die er bis zu diesem Zeitpunkt vorgebracht hatte, nicht der Wahrheit entsprochen und er - und somit auch der BF - diese Angaben lediglich gemacht hätte(n), weil ihm/ ihnen Landsleute zu dieser Geschichte geraten haben, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. Insofern in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nun moniert wird, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Freund/ Nachbar selbst psychisch krank sei, dieser die Angaben nur aus Verzweiflung widerrufen habe, weil er sich selbst in einer aussichtslosen Situation befunden habe und mittlerweile selbst als Asylberechtigter in Italien lebe, so ist dem zu entgegnen, dass im Rahmen des Folgeverfahrens des Freundes lediglich festgestellt wurde, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt an subjektiv wahrgenommenen Schlafstörungen bzw. an ärztlich festgestellten psychischen Beschwerden in Form einer Anpassungsstörung sowie einer depressiven Episode litt, die aus ärztlicher Sicht jedoch keine unmittelbaren medizinischen Maßnahmen erforderten und konsumierte der Freund/ Nachbar auch selbst nicht regelmäßig Medikamente, weshalb nicht erkannt werden kann, weshalb der Freund/ Nachbar des BF aus diesem Grunde seine urspünglichen Angaben im Erstverfahren widerrufen haben sollte. Auch das Argument, wonach sich dieser selbst in einer aussichtslosen Situation (im Verfahren) befunden habe, vermag nicht zu überzeugen. Wie dem Bundesverwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, halten Asylwerber ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren auch oftmals im Folgeverfahren aufrecht und ergänzen diese lediglich um neue Aspekte, weshalb sie nicht in ihr Herkunftsland zurückreisen können. Andernfalls erschüttert dies doch massiv deren Glaubwürdigkeit. Dass der Freund des BF mittlerweile als Asylberechtigter in Italien lebe, stellt schließlich eine bloß unsubstantiierte Behauptung dar, aus der ebenfalls nichts für den BF zu gewinnen ist, zumal ohnehin nicht bekannt ist, weshalb der Freund des BF eine Aufenthaltsberechtigung erhalten haben soll und wäre diese Entscheidung im gegenständlichen Fall für die österreichischen Behörden nicht bindend. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 14.05.2018 - anders als in den Beschwerden vom 10.01.2019 und 09.08.2022 - noch einzig erklärte, dass sein Freund diese späteren Aussagen (Widerruf der ursprünglichen Angaben) nur getätigt habe, um ihm das Leben erneut zu ruinieren. Er begründete dieses Vorgehen seines Freundes zum damaligen Zeitpunkt überwiegend mit negativen Charaktereigenschaften dieses Freundes (Einvernahme am 14.05.2018, Seite 14 f), was seinen späteren Erklärungsversuchen zu diesem Vorgehen seines Freundes/ Nachbarn erheblich widerspricht.
Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie festhält, dass der BF in der Einvernahme am 16.09.2021 auf konkrete Fragen bzw. Vorhalte der Organwalterin regelmäßig ausweichende Antworten gab, wonach dies nicht seine Angaben wären und die belangte Behörde offensichtlich den falschen Akt hätte, da dies die Angaben seines Freundes wären. Beispielsweise stritt der BF wiederholt ab, dass seine Familie von UNRWA unterstützt worden wäre (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 5 f), obwohl er dies etwa in seiner eigenen Stellungnahme vom 28.05.2015 zweifelsfrei erläuterte (vgl. diesbezügllich auch die vorangehenden Ausführungen zur Frage der Unterstützung der Familie durch die UNRWA). Zudem verweigerte der BF auch sämtliche Angaben zur genauen Adresse im Gaza-Streifen und gab auf Vorhalt von getätigten Angaben zu der Wohnadresse abermals an, dass diese Angaben nicht aus seinem Akt stammen würden (Einvernahme am 16.09.2021, Seite 6 f). In der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022 verweigerte der BF schließlich auch die Fluchtgründe nochmals konkret anzugeben und gab lediglich - sehr vage gehalten - zu Protokoll, Probleme mit der Regierung zu haben und als Verräter hingerichtet zu werden (Einvernahme am 22.04.2022, Seite 6 ff).
Schließlich ist der belangten Behörde – nach Einsichtnahme in die Niederschriften der beiden zuletzt erfolgten Niederschriften – zuzustimmen, dass der persönliche Eindruck vom BF zur Einschätzung führen konnte, dass dieser zu detailreichen Antworten nicht im Stande war, zumal er offensichtlich ein Konstrukt ins Treffen führte und sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern konnte. Dass der Beschwerdeführer in der zuletzt erfolgten Einvernahme am 22.04.2022 (konkrete) Angaben zu seinem Fluchtvorbringen unter Hinweis auf psychische Probleme verweigerte (Einvernahme am 22.04.2022, Seite 7 f), bestätigt, dass sich diese Geschehnisse in dieser Form nicht ereignet haben, zumal - wie vorangehend ausgeführt - eine durchgeführte Untersuchung im Mai 2022 ergab, dass der BF aus psychologisch/ psychiatrischer Sicht einvernahmefähig war/ ist und sich zum Untersuchungszeitpunkt keine beobachtbaren Symptome im Sinne einer Fremdwahrnehmung nach dem System der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie gefunden haben. Die Weigerung des BF, die Fluchtgründe nochmals anzugeben, begründet sich somit nicht mit seinem psychischen Gesundheitszustand, sondern einzig allein mit seinem offensichtlichen Unvermögen sein erfundenes Vorbringen wiederholt zu schildern und wurde somit ergänzend nochmals eindrucksvoll bewiesen, dass er ein Konstrukt ins Treffen führte.
Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 14.05.2018 in Steigerung des urspünglichen Vorbringens vor, dass er ein paar Tage inhaftiert worden sei (Einvernahme am 14.05.2018, Seite 6). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese gravierende nochmalige Steigerung des Vorbringens in einem wesentlichen Kernpunkt der vorgebrachten Fluchtgeschichte ein weiteres gravierendes Indiz für die Unglaubwürdigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe, hatte doch der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2014 die Möglichkeit, sämtliche wesentlichen Eckpunkte seiner Ausreisegründe vorzubringen. Bei diesen erstmals in der Einvernahme vor dem BFA am 14.05.2018 geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, vermutlich zu dem Zweck, um seinem Asylantrag mehr Substanz zu verleihen.
Dass der Beschwerdeführer im Übrigen das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat, zumal er die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen letztlich erst auf Anraten bzw. Aufforderung seines Vaters verlassen hat (Einvernahme am 05.12.2014, Seite 8 und Einvernahme am 14.05.2018, Seite 9 f), rundet das Bild, wonach es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um keine realen Ereignisse handelt, ab.
Es mag im Übrigen zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im – sozusagen – erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich jedoch weder das BFA noch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich zurück und werden deren Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in keinem der von ihm durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt habe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend – unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers – darauf hinweist, dass dieser nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht dafür spricht, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen hat. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer wohl kaum mehrere Wochen – allenfalls ohne Berechtigung zum Aufenthalt und folglich mit dem Risiko einer (zwangsweisen) Außerlandesbringung – in der Türkei verblieben, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Erstbefragung, Seite 4). Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, einer Verfolgung in seinem Heimatland zu entgehen, sondern er seinen Antrag in einem west- oder mitteleuropäischen Land stellen wollte. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer doch mehrere Wochen in der Türkei verblieben ist. Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre bei einer derartig langen Aufenthaltsdauer wohl zu erwarten gewesen, dass in der Türkei als erstes Ziel für einen längeren Verbleib ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einer Verfolgung zu entkommen.
Vor dem Hintergrund, dass eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, bestätigt sich daher die Ansicht des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
Auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung gelangt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits das BFA - sohin zur Feststellung, dass der BF, entgegen seiner Darstellung, vor seiner Ausreise keiner individuellen Verfolgung durch die Hamas unterlag, woraus auch pro futuro nicht auf die Gefahr einer solchen zu schließen war.
Aus dieser Feststellung war wiederum zu folgern, dass er aus diesem behaupteten Grunde nicht daran gehindert wäre, bei einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen als Person mit dem Status „Registration Status - Non-Refugee Child“ den Beistand der UNRWA (neuerlich) in Anspruch zu nehmen, wie ihm dies bereits vor seiner Ausreise etwa durch den Bezug von Lebensmitteln/ Sachleistungen der UNRWA möglich war.
Auch anderweitige Hinderungsgründe, wie etwa die allgemeine Sicherheitslage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen, waren nicht festzustellen. Die allgemeine Sicherheitslage wirkt sich sowohl der eigenen Darstellung des BF in den Einvernahmen vor dem BFA über die aktuellen Lebensumstände seiner Angehörigen vor Ort als auch den aktuellen länderkundlichen Informationen zufolge - wie nachfolgend ausführlich erörtert - nicht dergestalt aus, dass es den palästinensischen Flüchtlingen und deren Angehörigen in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen (sowie anderen Personen innerhalb des Operationsgebiets der UNRWA, die die Aufmerksamkeit der UNRWA genießen,) derzeit generell nicht möglich wäre, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dies trifft auch auf gelegentliche sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der in jüngerer Vergangenheit erfolgten neuerlichen Eskalation des Konflikts zwischen palästinensischen Gruppierungen und israelischen Militärkräften, die auch Menschenleben auf palästinensischer und auf israelischer Seite forderte, zu, zumal diese aktuell keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen in der Form entfaltet, dass die Aktivitäten der UNRWA dadurch hintangehalten würden.
2.2.4.3. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)"; vgl. auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gelte.).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.4. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zwar u. a. Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, er bestritt die schlüssige Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und brachte auch keine relevante Neuerung hinsichtlich der Fluchtgründe vor.
2.2.4.4.1. Der Beschwerdeführer rügte zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß verletzt habe, zeigt er aber nicht nachvollziehbar auf und ist diesbezüglich anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen vor dem BFA den Eindruck vermitteln, dass der jeweilige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellungen lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen diese Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der jewieligen Einvernahmen vor dem BFA am 05.12.2014, 14.05.2018, 09.10.2018, 16.09.2021 und 22.04.2022 nach der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen gegen die jeweilige Niederschrift vorbrachte. Des Weiteren bestätigte der BF jeweils, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221)).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.
Der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem ausreisekausalen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dem Vorbringen des Nachbarn nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und sich die Ungereimtheiten bei näherer Auseinandersetzung hiermit leicht auflösen hätten lassen, entbehrt angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheides (vgl. insbesondere Bescheid, Seite 68 ff und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Punkt 2.2.4.) daher jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet, begründet zum einen zusätzlich erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat.
Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht umfassend Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
2.2.4.4.2. Was eine vermeintlich unschlüssige Beweiswürdigung betrifft, so gilt es wiederum zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit diesen und auch den übrigen Ausführungen in der Beschwerde den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, insbesondere dem Umstand, dass dieses, wie die Behörde zutreffend erkannte, mehrfach widersprüchlich sowie unplausibel gewesen sei, überhaupt nichts ernsthaft entgegensetzt. Von einem im Zeitpunkt der Einvernahmen vor dem Bundesamt volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragsteller ist grundsätzlich zu erwarten, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß und möglichst genau angibt. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufs gegenüber jenem von der Verwaltungsbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhalts führen würde.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen und dermaßen einen möglichst realitätsnahen Gesamteindruck im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Es ist nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage im Gaza-Streifen wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen. Wesentlich ist es, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich auf die - unter Berücksichtigung der vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen - getroffenen weiteren Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF und dessen gewillkürte Vertretung traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Insofern der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022 im Zuge des Vorhalts der Anfragebeantwortungen der Staatdendokumentation vom 12.11.2021 und 24.02.2022 sowie von weiteren Länderinformtaionsquellen zum Gaza-Streifen davon ausgeht, er werde von der Terroroganisation Hamas bedroht und verfolgt und bei einer Rückkehr als Verräter durch die Hamas hingerichtet (Einvernahme vom 22.04.2022, Seite 6 ff), so trifft dies, wie festgestellt und vorangehend ausgeführt, nicht zu. Folglich konnten das BFA und das Bundesverwaltungsgericht ihre Feststellungen auf Grundlage der als Beweismittel herangezogenen Länderinformationsquellen treffen.
Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Die vom BFA und der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen länderkundlichen Informationen gaben darüber hinaus das Gesamtbild von insgesamt sehr schwierigen Lebensumständen für die Bevölkerung des Gaza-Streifens insbesondere als Auswirkung des bewaffneten Konflikts zwischen den israelischen Sicherheitskräften und den in Gaza operierenden bewaffneten Organisationen im Jahr 2014 und zuletzt im Frühjahr 2021 wieder.
Das Gericht verkennt nicht, dass diese Umstände in Gaza für Zivilpersonen im Einzelfall auch zu einer Bedrohung für die Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse geraten können, etwa weil sie einer besonders verwundbaren sozialen Gruppe angehören oder einer notwendigen, jedoch nicht hinreichend gesicherten medizinischen Versorgung bedürfen.
Im gg. Fall war jedoch festzustellen, dass der BF vor der Ausreise aus seiner Herkunftsregion offenkundig keiner Bedrohung seiner Existenzgrundlage, insbesondere auch im Gefolge der Ereignisse im Jahr 2014 im Gaza-Streifen, ausgesetzt war.
Aus diesen Feststellungen war in der Zusammenschau damit, dass der BF selbst angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und mangels gravierender gesundheitlicher Einschränkungen keiner besonders verwundbaren sozialen Gruppe angehört, zu folgern, dass er bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde, zumal ausweislich der Feststellungen UNRWA über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gaza-Streifen beschäftigt und registrierten palästinensischen Flüchtlingen Flüchtlingen (und anderen Personen innerhalb ihres Operationsgebiets, die die Aufmerksamkeit der UNRWA genießen,) Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe bietet. Unter anderem wird UNRWA 2022 in Gaza auch Lebensmittelhilfe und kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten. UNRWA kündigte zudem Hilfen für schätzungsweise 10.000 bedürftige Familien an, deren Häuser beschädigt wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Hilfsorganisationen koordiniert, welche im Gazastreifen mit dem Bau von Unterkünften befasst sind, wurden bis Mai 2022 bereits mehr als 44.000 der beschädigten Häuser repariert. Ausgehend von den zu Aktivitäten der UNRWA getroffenen Feststellungen ist daher auch aus diesem Grunde festzuhalten, dass der BF vor Ort als bei der Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA im Gaza-Streifen/ Chan Yunis als registriertes „Non-Refugee Child“ den Beistand der UNRWA erneut in Anspruch nehmen könnte.
Darüber hinaus ist noch auf die länderkundlichen Informationen zu Fragen der Einreisemodalitäten in den Gaza-Streifen ausgehend von den Nachbarstaaten Israel bzw. Ägypten einzugehen. Diesen lässt sich insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Den vom BFA und der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen länderkundlichen Informationen folgend stellt ein gültiges Reisedokument die grundlegende Voraussetzung für eine allfällige Einreise nach Palästina konkret über den ägyptischen Grenzübergang Rafah, die sich im Lichte dieser Informationen als eher praktikabel darstellt als jene über den israelischen in Erez, dar (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/ [22.09.2022]). Ob es im gg. Fall darüber hinaus zum jeweiligen fraglichen Zeitpunkt auch faktisch möglich ist, diesen Grenzübergang für eine Einreise zu benützen, ist offenbar von der jeweils aktuellen Lage vor Ort abhängig. Der Beschwerdeführer verließ den Gaza-Streifen etwa im Frühjahr 2014 und brachte keine Probleme hinsichtlich der Ausreise vor. Probleme hinsichtlich der Wiedereinreise wurden vom BF ebenso wenig glaubhaft thematisiert, zumal dessen Vorbringen bezüglich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung durch die Hamas als nicht glaubhaft qualifiziert wurde.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in der Beschwerde keine Berichte vorlegen oder namhaft machen, die der grundsätzlichen Lageeinschätzung des BFA entgegenstehen würden.
2.2.5.2. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298). In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. Die vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - durch teilweisen Nichtvorhalt der herangezogenen Länderinformationsquellen - versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
2.2.7. Zum Beweisantrag des Inhalts, einen Akt des XXXX von einem in Italien geführten Asylverfahren beizuschaffen, weist die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass Staaten grundsätzlich verpflichtet sind, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Zustimmung jenes Asylwerbers bzw. Asylberechtigten vorliegt, dessen Akt beigeschafft werden soll, und hoheitliche Ermittlungen im Ausland nicht möglich sind, konnte dem Beweisantrag auf Beischaffung dieses Akts bzw. der Asylentscheidung nicht entsprochen werden. Da die Entscheidungspraxis von Behörden der Italienischen Republik das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen ebenso wenig bindet, wie Entscheidungen des belangten Bundesamtes in vergleichbaren Fällen, kommt dieser Entscheidung auch keine für das Verfahren wesentliche Bedeutung zu.
2.2.8. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung bzw. persönliche Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung durch die Terrororganisation Hamas wurde aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft qualifiziert, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
2.2.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eben zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
3.1.2. Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).
Beispielsweise steht - wie in der Beschwerde ausgeführt - die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965/2017), was im gegenständlichen Fall allerdings ohnehin nicht erfolgt ist.
Jüngst hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 13. Jänner 2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, eingehend mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU und der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, auseinandergesetzt.
Dabei hat der EuGH grundsätzlich (Rn. 49f) festgehalten:
„Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95 , der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden ... . Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 , der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt.“ (vgl. dazu jüngst VwGH Ra 2021/01/0011-5 vom 15. Februar 2021)
Ferner hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) jüngst im Urteil vom 03.03.2022 in der Rs C-349/20, NB, zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs, betreffend die Anerkennung von Palästinaflüchtlingen (Voraussetzungen, um ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83/EG zu genießen – Wegfall des Schutzes oder Beistands des UNRWA), auseinandergesetzt.
Der Urteilstenor lautet:
„1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden.
2. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist im Fall einer Person, die nachweist, dass sie gezwungen war, das Einsatzgebiet des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) aus von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen zu verlassen, im Rahmen der Prüfung zum Zweck der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass diese Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, dem Mitgliedstaat, falls er der Ansicht ist, dass diese Person nunmehr in der Lage sei, in dieses Gebiet zurückzukehren und dort diesen Schutz oder Beistand in Anspruch zu nehmen, der Nachweis dafür obliegt, dass dies der Fall ist.
3. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) im Sinne dieser 3 von 5 Bestimmung nicht länger gewährt wird, so dass eine internationalen Schutz beantragende Person gezwungen war, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, nicht nachgewiesen werden muss, dass das UNRWA oder der Staat, in dem es tätig ist, die Absicht hatte, dieser Person durch Tun oder Unterlassen Schaden zuzufügen oder ihr den Beistand zu entziehen. Für die Zwecke dieser Bestimmung genügt der Nachweis, dass der Beistand oder Schutz des UNRWA tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation dieser Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen.
4. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt D des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der für die Prüfung erforderlichen Voraussetzungen, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/83 beanspruchen kann, der Beistand zu berücksichtigen ist, der dieser Person von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird, sofern das UNRWA mit ihnen eine dauerhafte formelle Kooperationsbeziehung unterhält, in deren Rahmen es von ihnen bei der Erfüllung seines Mandats unterstützt wird.“
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht traf die Feststellungen, dass der BF als „Nicht-Flüchtlingskind“ (Registration Status - Non-Refugee Child) registriert ist, welches auch zum Bezug der Leistungen der UNRWA berechtigt ist, die UNRWA nach wie vor im Gaza-Streifen tätig ist und nicht festgestellt werden konnte, dass der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist. Aus diesen Feststellungen, insbesondere oben zur Person des Beschwerdeführers, war für das gegenständliche Verfahren abzuleiten, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion angesichts der Registrierung bei der UNRWA im Gaza-Streifen als „Nicht-Flüchtlingskind“ (Registration Status - Non-Refugee Child) - in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts oben zur allgemeinen Lage im Gaza-Streifen - (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt. Dies ungeachtet dessen, in welchem Umfang er bisher schon der konkreten Inanspruchnahme dieser Leistungen der UNRWA bedurfte oder dessen Angehörige bis dato über ausreichende eigene Existenzgrundlagen verfügten bzw. weiterhin verfügen.
Damit steht für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auch der BF grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.
Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.
3.1.4. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [ ] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art 12 Abs 1 lit a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vgl auch EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 03.03.2022, Rs. C-349/20, NB und AB, Rz 57). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.01.2021, Rs. C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rz 67).
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, E 761/2022-16, in Zusammenhang mit den im Vorabsatz getroffenen Ausführungen, dass UNHCR, dessen Einschätzungen maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. VfGH 24.09.2018, E 761/2018 ua. mwN), im Februar 2015 eine mit UNRWA koordinierte Position veröffentlichte, in der die Staaten ersucht werden, von einer Rückverbringung palästinensischer Flüchtlinge nach Gaza abzusehen, bis sich die Lebensbedingungen und die humanitäre Situation spürbar und erheblich bessern, wobei dies auch bei der Prüfung von Anträgen nach Art. 1 Abschnitt D GFK gebührend zu berücksichtigten sei. Die militärischen Eskalationen in Gaza im Sommer 2014 hätten enorme Zerstörungen hinterlassen. Der Abschiebestopp diene als Minimumstandard und müsse aufrecht bleiben, "until such time as the situation in Gaza has improved sufficiently" (UNHCR, Position on Deportations to Gaza, Februar 2015, 2). UNHCR verwies auch 2018 nochmals auf sein Ersuchen um eine "non-removal policy" aus dem Jahr 2015 (siehe UNHCR, Country of Origin Information on the Situation in the Gaza Strip, Including on Restrictions on Exit and Return, Februar 2018). Ferner sei in der jüngsten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21. Mai 2021 weiterhin keine Verbesserung der Lage zu erkennen. Im Gegenteil werde von einer zunehmenden Verschlechterung, insbesondere seit dem Gaza-Krieg im Mai 2021, berichtet: "Die Kämpfe zwischen Israel und der Hamas eskalierten im Mai 2021 zu der schwersten Auseinandersetzung seit dem Gaza-Krieg 2014. […] In den seit Jahren intensivsten Luftangriffen wurden bisher mindestens 188 Menschen im Gazastreifen und zehn in Israel getötet. […] Israel führte Hunderte von Luft- und mehrere Bodenangriffe im Gazastreifen durch, jedoch drangen die IDF-Truppen im Rahmen einer Bodenoffensive in den Gazastreifen nicht ein. […] Im Gazastreifen wird die Lage für die Zivilbevölkerung immer dramatischer. Hilfsgüter werden knapp – und COVID-19 beeinflusst die Lage ebenso. Wie schon bei den vorangegangenen gewalttätigen Auseinandersetzungen des Konflikts zwischen Israel und Palästina hat sich auch zum Berichtszeitpunkt die Situation für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen erneut verschlechtert. Bereits jetzt haben laut UN-Angaben rund 10.000 Menschen aus Furcht vor einer bevorstehenden israelischen Bodenoffensive ihre Wohnungen verlassen. […] Die Angriffe erschweren auch die Arbeit für Hilfsorganisationen, auf die große Teile der Zivilbevölkerung im Gazastreifen angewiesen sind."
Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der Position des UNHCR und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - hinsichtlich des Vorliegens solcher „nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen“ Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus „ipso facto" nicht zum Tragen käme.
3.1.5. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von „nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" jedoch nicht gegeben.
An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der Position von UNHCR on Deportations to Gaza vom Februar erforderlich, zumal Empfehlungen internationaler Organisationen nach der Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994). Diese Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen, etwa des UNHCR, Asyl zu gewähren hat. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, (beweis)würdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).
Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Schutzbegehrens - in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerde - behauptet, er sei zum Verlassen seiner Herkunftsregion und somit des Schutzbereiches der UNRWA gezwungen gewesen, weil er dort aus von ihm behaupteten Gründen durch Dritte, konkret der Hamas und ihrer Organe, mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, die seinen weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen sei. Aus vom BFA und dem BVwG in der Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von „nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen.
Die erkennende Richterin verkennt - wie in der Beschwerde ausgeführt - nicht, dass sich die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des BF insbesondere einerseits seit den bewaffneten Konflikten im Jahr 2014 und zuletzt im Frühjahr 2021 sowie der dadurch bewirkten Zerstörung der Infrastruktur bzw. des dadurch ausgelösten Niedergangs des Wirtschaftslebens und andererseits aufgrund der Corona-Pandemie für Mitglieder der dortigen Zivilbevölkerung als sehr schwierig darstellen kann bis dahin, dass sie in einem Zustand dauerhafter Armut zu leben haben. Dass die Eltern und mehrere Geschwister weiterhin vor Ort im eigenen Haus der Familie verblieben, war jedoch als wesentliches Indiz dafür zu werten war, dass er nicht gezwungen war, den Gaza-Streifen aus solchen Gründen zu verlassen und ist somit auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens bis zum Alter von 25 Jahren verbracht, hat dort die Matura erfolgreich absolviert, wurde dort sozialisiert, ging einer beruflichen Tätigkeit als Maler, beim Roten Kreuz und als Möbelmonteur nach und es kam nicht hervor, dass er in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Da eine Wohnmöglichkeit bei nahen Angehörigen besteht, ist insoweit jedenfalls von einer Deckung der Grundbedürfnisse auszugehen.
Auch aus den vom BFA und dem BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Gaza-Streifen ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass er gezwungen war, den Gaza-Streifen aus den vorangehend dargestellten Gründen zu verlassen. So ist betreffend die Sicherheitslage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen - der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Chan Yunis - mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausweislich der Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Israel und den palästinensischen Gebieten wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt ist. Die Sicherheitslage im Gaza-Streifen hat sich in den vergangenen Jahren zwar verschlechtert und erweist sich als volatil. Es herrscht aktuell im Gaza-Streifen jedoch kein landesweiter bewaffneter Konflikt zwischen den genannten Konfliktparteien, der für die Bewohner insgesamt einen Aufenthalt unzumutbar machen würde. Zwar kommt es gelegentlich zu bewaffneten Konflikten zwischen militanten palästinensischen Gruppierungen und israelischen Militärkräften, die mitunter auch mit zivilen Opfern in geringer Zahl einhergehen. Auch angesichts dessen sowie einer teils schwierigen allgemeinen Versorgungslage stellt sich die Lage im Gaza-Streifen jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder dort Lebende etwa mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal laut den herangezogenen Länderinformationsquellen nach der letztmaligen Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen im Mai 2021 nunmehr seit 21.05.2021 eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe herrscht.
Zwar ist den herangezogenen länderkundlichen Informationen auch zu entnehmen, dass eine Einreise von staatenlosen Palästinensern in den Gaza-Streifen Beschränkungen bzw. Auflagen durch die Behörden unterliegen. So überwachen sowohl Israel als auch Ägypten die Grenzgebiete streng und setzte die Hamas im Gaza-Streifen gelegentlich Bewegungsbeschränkungen für Palästinenser durch, die versuchten, den Gaza-Streifen über die Grenzübergänge Erez nach Israel und Rafah nach Ägypten zu verlassen. Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden zudem regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört. Es zeigt sich hiermit jedoch auch, dass eine Einreise für den BF grundsätzlich möglich ist, nicht zuletzt da dieser zum einen bei UNRWA registriert ist und zum anderen über einen palästinensischen Identitätsausweis verfügt.
Anderweitige außerhalb des Einflussbereiches des BF liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA wurden weder substantiiert behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion des BF nicht aufzeigten, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA ihre Aufgaben im Gaza-Streifen wegen eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht mehr (ausreichend) wahrnehmen kann oder aus sonstigen Gründen nicht (mehr) vor Ort agieren würde und dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte. Im Übrigen brachte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2022 selbst zum Ausdruck, dass er bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung im Gaza-Streifen etwa in Form von Lebensmittelrationen erhalten würde. Tatsächlich bietet UNRWA nach wie vor Unterstützung an und beschäftigt UNRWA ausweislich der Feststellungen über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gaza-Streifen und bietet registrierten palästinensischen Flüchtlingen Flüchtlingen (und anderen Personen innerhalb ihres Operationsgebiets, die die Aufmerksamkeit der UNRWA genießen,) Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe. Unter anderem wird UNRWA 2022 in Gaza auch Lebensmittelhilfe und kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten. UNRWA kündigte zudem Hilfen für schätzungsweise 10.000 bedürftige Familien an, deren Häuser beschädigt wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Hilfsorganisationen koordiniert, welche im Gazastreifen mit dem Bau von Unterkünften befasst sind, wurden bis Mai 2022 mehr als 44.000 der beschädigten Häuser repariert. Insoweit wurde die Versorgung durch UNRWA in jüngster Zeit sogar wieder intensiviert.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auf nachfolgend angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. In dieser Entscheidung wurde in einem ähnlich gelagerten Fall eine gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachte Revision zurückgewiesen: Vgl. etwa VwGH, Ra 2021/20/0484, vom 30.05.2022.
Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.
3.1.6. Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen
3.2.1. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.), wurde u.a. klargestellt, dass die sogen. Status- oder Qualifikations-Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung „genießt … den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie der UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, auch „als irgendein Grund“ im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Übrigen im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.
Durch die Neufassung der Richtlinie 2004/83 in Form der Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz …, welche an die Stelle der Richtlinie aus 2004 trat, ergab sich diesbezüglich keine Änderung in der Rechtslage.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Gemäß § 6 Abs. 2 2. Satz AsylG ist der § 8 AsylG auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen es zur Abweisung des Asylbegehrens wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 AsylG gekommen ist.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
3.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein würde, konnte aus oben dargestellten Gründen nicht festgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung können auch lebensbedrohende Ereignisse wie etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnliche Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Es kamen keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor, die für ihn mit dem realen Risiko verbunden wären, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in seiner Heimat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
Der BF ist - abgesehen von einer Skoliose - aktuell gesund und weder in ärztlicher Behandlung noch Therapie. Aktuelle medizinische Unterlagen bezüglich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wurden auch nicht nachgereicht.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der BF keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und insoweit auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Das BVwG verkennt nicht, dass sich - den Feststellungen des BVwG zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen zufolge - die allgemeine Lage in der Herkunftsregion der BF insbesondere seit den bewaffneten Konflikten im Jahr 2014 und zuletzt im Frühjahr 2021 sowie der dadurch bewirkten Zerstörung der Infrastruktur bzw. des dadurch ausgelösten Niedergangs des Wirtschaftslebens und aufgrund der Corona-Pandemie für Mitglieder der dortigen Zivilbevölkerung als sehr schwierig darstellen kann bis dahin, dass sie in einem Zustand dauerhafter Armut zu leben haben. Die Lage in der Heimat des BF ist die dortigen Lebensbedingungen betreffend für viele Bewohner schwierig angesichts von Stromausfällen, hoher Arbeitslosigkeit und Armut, schlechter Wasserversorgung und Überbelegung. Ein zunehmender Anteil der Bewohner ist auf die Unterstützung der UNRWA in Form von Lebensmitteln und/ oder Bargeldzahlungen angewiesen.
Beim BF handelt es sich jedoch um einen arbeitsfähigen und - abgesehen von Skoliose - gesunden Mann, bei dem die Teilnahme am Erwerbsleben im Hinblick auf diese individuellen Eigenschaften erwartet werden kann. Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (im Wesentlichen gesunder Mann mit Sprachkenntnissen in Arabisch, Hebräisch und Englisch und einer Schulausbildung auf Maturaniveau sowie Berufserfahrung als Maler, beim Roten Kreuz und Möbelmonteur) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Gaza-Streifens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik und kein Staat der Welt kann absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Es handelt sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der BF aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Was die Belastung der Wirtschaft in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen durch die COVID-19-Pandemie betrifft, so verkennt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht, dass in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen (wie nahezu weltweit) infolge der gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffenen Maßnahmen mit wirtschaftlich nachteiligen Entwicklungen zu rechnen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen (wie in nahezu allen anderen Staaten weltweit) entsprechende - weitere - Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen andererseits ergriffen werden. Da eine - vorübergehende - Wohnmöglichkeit bei nahen Angehörigen besteht, ist jedenfalls von einer Deckung der Grundbedürfnisse auszugehen, zumal der BF bei einer Rückkehr zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen kann.
Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09, zuletzt VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie auch nicht dargelegt hat (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6 sowie jüngst VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/01/0423). Eine bei der Rückkehr aus medizinischen Gründen allenfalls vorgeschriebene Quarantäne stellt keinen Eingriff in Art. 3 EMRK dar und findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Hintanhaltung der Verbreitung von SARS-CoV-2.
Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffes iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Seine Familie (Eltern und mehrere Geschwister) lebt nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens bis zum Alter von 25 Jahren verbracht, wurde dort sozialisiert, ging einer beruflichen Beschäftigung als Maler, beim Roten Kreuz und Möbelmonteur nach und es kam nicht hervor, dass er in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern und mehrere Geschwister leben nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen gesorgt. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb seinen Familienangehörigen eine Unterstützung bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erbrachte der BF weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde, zumal die Familie des BF nach wie vor im Gaza-Streifen lebt und dort über ein eigenes Haus verfügt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Verwandten des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde thematisiert - aufgrund der aktuellen Situation im Gaza-Streifen selbst in bescheidenen Verhältnissen leben und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verwandten beschränkt sein sollte, konstituiert deren Anzahl aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (Eltern und zahlreiche Geschwister) ein hinreichend leistungsfähiges familiäres Netzwerk und kann davon ausgegangen werden, dass zumindest anfänglich eine hinreichende Unterstützung im Wege der Zurverfügungstellung einer temporären Unterkunft und von Gütern des täglichen Bedarfs stattfindet. Dass der im Gaza-Streifen lebende Vater - ebenso wie ein dort lebender Bruder des Beschwerdeführes - zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie regelmäßig einer beruflichen Tätigkeit als Maler nachgehen kann, belegt außerdem, dass die ökonomische Lage im Gaza-Streifen sehr wohl dergestalt ist, dass hinreichend Arbeitsmöglichkeiten bestehen und eine Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit möglich ist. Befürchtete Schwierigkeiten beim Zugang zu Wasser, Strom und Treibstoff im Rückkehrfall wurden nicht vorgebracht, sodass ungeachtet der in den Feststellungen dokumentierten Schwierigkeiten, etwa den Zugang zu sauberem Trinkwasser für alle Bevölkerungsschichten sicherzustellen, nicht mit dahingehenden Einschränkungen im Rückkehrfall zu rechnen ist.
Vor allem ist die Grundversorgung - insbesondere auch durch internationale oder europäische Unterstützung sowie Hilfsorganisationen - grundsätzlich gewährleistet. Insbesondere ergibt sich aus der UNRWA-Registrierungsbestätigung bezüglich der Eltern und den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.11.2021 und 24.02.2022, dass der Beschwerdeführer (ebenso wie weitere Familienangehörige) bei der UNRWA registriert ist und er Anspruch auf das Hilfsprogramm der UNRWA in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen hat. Im Lichte dessen kann daher auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr im Rahmen von UNWRA Unterstützung zuteil wird, zumal ausweislich der Feststellungen UNRWA über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen beschäftigt und registrierten palästinensischen Flüchtlingen sowie anderen Personen innerhalb des Operationsgebietes, wie etwa dem BF, die die Aufmerksamkeit der UNRWA genießen, Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe bietet. Unter anderem wird UNRWA 2022 in Gaza auch Lebensmittelhilfe und kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten. UNRWA kündigte zudem Hilfen für schätzungsweise 10.000 bedürftige Familien an, deren Häuser beschädigt wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Hilfsorganisationen koordiniert, welche im Gazastreifen mit dem Bau von Unterkünften befasst sind, wurden bis Mai 2022 mehr als 44.000 der beschädigten Häuser repariert.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation bzw. die medizinische Versorgung in den palästinensischen Autonomiegebieten schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer selbst ist in Anbetracht seines persönlichen Profils keine in diesem Kontext vulnerable Person. Soweit in den Feststellungen zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, kann trotz dieser Unzulänglichkeiten nicht von einer derart schlechten Versorgungssituation gesprochen werden, dass eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Ungeachtet der prekären Versorgungssituation ist nämlich keine signifikant erhöhte Anzahl von Erkrankungen bzw. Todesfällen infolge Mangelversorgung festzustellen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.
3.2.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in das Herkunftsgebiet für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Zwar charakterisierte der BF auch die allgemeine Sicherheitslage in seiner Heimat als Hindernis für eine Rückkehr in den Gaza-Streifen. Dieser Annahme konnte unter Zugrundelegung der Feststellungen oben auf der Grundlage der vom BFA und von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen länderkundlichen Informationen jedoch nicht gefolgt werden.
So ist betreffend die Sicherheitslage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen - der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Chan Yunis - mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausweislich der Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Israel und den palästinensischen Gebieten zwar wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt ist. Die Sicherheitslage im Gaza-Streifen hat sich in den vergangenen Jahren insoweit verschlechtert und erweist sich als volatil. Die allgemeine Sicherheitslage ist durch den wirtschaftlichen Niedergang auch unübersichtlicher geworden. Es kommt etwa zu Demonstrationen und Zusammenstößen an der Sperranlage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen. Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gaza-Streifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen zudem beeinflussen. Die letzten Jahre sind vor allem geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gaza-Streifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel sowie israelischen Militäroffensiven. Im Frühjahr 2021 kam es schließlich in Ost-Jerusalem zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Palästinensern und Israelis. Anlass war die geplante Zwangsräumung palästinensischer Häuser zugunsten von Siedlern sowie die Stationierung von Polizeieinheiten auf dem Tempelberg. Die Auseinandersetzungen breiteten sich auf die jüdisch-arabisch gemischten Städte in Israel, die besetzte Westbank und den Gaza-Streifen aus und eskalierten zu einem elftägigen Krieg zwischen der Hamas und Israel. Es war der vierte Krieg in vierzehn Jahren [Anm.: nach 2008-2009, 2012 und 2014]. Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gaza-Streifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde.
Insoweit herrscht aktuell im Gaza-Streifen jedoch kein landesweiter bewaffneter Konflikt zwischen den genannten Konfliktparteien, der für die Bewohner insgesamt einen Aufenthalt unzumutbar machen würde.
Zwar kommt es gelegentlich zu bewaffneten Konflikten zwischen militanten palästinensischen Gruppierungen und israelischen Militärkräften, die mitunter auch mit zivilen Opfern in geringer Zahl einhergehen. Auch angesichts dessen sowie einer teils schwierigen allgemeinen Versorgungslage stellt sich die Lage im Gaza-Streifen jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder dort Lebende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal laut den herangezogenen Länderinformationsquellen nach der letztmaligen Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen im Mai 2021 nunmehr seit 21.05.2021 eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe herrscht.
Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Gaza-Streifen nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatgouvernement in den Jahren vor seiner Ausreise möglich war, offenbar ohne größere Probleme dort zu leben. Seinem Vorbringen vor dem BFA ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es seine Eltern und Geschwister nicht für erforderlich erachteten die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen zu verlassen. Sie leben nach wie vor dort.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.
3.2.5. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen, wobei in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides offenkundig versehentlich der Herkunftsstaat nicht erwähnt wurde, weshalb dieser Spruchpunkt des Bescheides diesbezüglich zu berichtigen war.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa Ende Juli 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als staatenloser Palästinenser aus den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Der Beschwerdeführer reiste Ende Juli 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich.
Insoweit ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers in Schweden lebt, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was nach VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284, eine Berücksichtigung der Beziehungen in der Interessenabwägung freilich nicht obsolet macht. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, wie etwa gegenseitige Unterhaltsgewährung oder eine anderweitige wechselseitige immaterielle Unterstützung, auf die ein Teil zwingend angewiesen wäre, sind im Verfahren bezüglich dieser Person nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung liegt daher nicht vor, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal darlegte, dass er aktuell mit dem Cousin seines Vaters in Kontakt steht und es mit dieser Person beispielsweise zu Begegnungen bei gelegentlichen Besuchen kommt.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.3.4.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Liegt eine noch eher kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 sowie VwGH vom 19.3.2021, Ra 2019/19/0123, mwN). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl zum unsicheren Aufenthaltsstatus auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142, vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015, vom 06.05.2020, Ra 2020/20/0093 vom 27.02.2020, Ra 2019/01/0471 und zuletzt vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 23.07.2014 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz. Allein durch die Antragstellung konnte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit nunmehr etwa acht Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre. In Anbetracht des Umstands, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über einige soziale Kontakte verfügt, ein Cousin seines Vaters in Schweden aufhältig ist, er mehrere Deutschkurse besuchte und alltagstaugliche Deutschkenntnisse erlangt hat, er von 19.02.2015 bis 25.03.2015 an dem frewilligen Projekt „Förderung der Partizipation männlicher Asylwerber in Niederösterreich der FH Wiener Neustadt/ Studiengang Ergotherapie teilnahm, er sich im Jahr 2018 für etwa acht Monate beim Verein „Menschen lieben“ engagierte, indem er Asylwerber zu Ärzten und Behörden begleitete und dort unterstützte, Mitglied in einem Fitnessklub ist und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Ende Juli 2014 in das Bundesgebiet ein und im Februar 2015 wurde dem BF im Verfahren der - erste abweisende - Bescheid des BFA vom 03.02.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz rund sechs Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085; zuletzt VwGH 20.12.2012, 2011/23/0341). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid des BFA vom 05.10.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, da das Verfahren des BF auf Gewährung internationalen Schutzes mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018 gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 AVG 1991 wieder aufgenommen wurde und als Folge des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt (Hinweis E VS 23.3.1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977, E 13.11.1986, 86/08/0163) und durch den rechtskräftigen Bescheid im wiederaufgenommenen Verfahren mit der Wirkung "ex tunc" ersetzt wird (Hinweis E 12.5.1949, 31 und 32/47, VwSlg 814 A/1949; hier: diese rechtskräftige Feststellung hat gemäß § 58 Abs 3 iVm § 59 Abs 1 ASVG zur Konsequenz, daß auch für jenen Zeitraum, für den die Versicherungspflicht vor der Wiederaufnahme des Verfahrens verneint worden war, ungeachtet des zwischenweiligen Bestehens einer individuellen Norm Verzugszinsen vorzuschreiben sind) (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28. August 2009, Zl. 2007/19/1116).
Der BF hält sich seit etwa Ende Juli 2014 etwas mehr als acht Jahre in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat keine Verwandten in Österreich.
Der BF besitzt einen kleinen Freundes- und Bekanntenkreis, dem Menschen aus den palästinensischen Autonomiegebieten und dem Irak sowie eine österreichische Staatsangehörige angehören. Es bestehen keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Der BF brachte auch keine Unterstützungserklärungen in Vorlage. Da die Aktivitäten und Kontakte des Beschwerdeführers zu Menschen aus den palästinensischen Autonomiegebieten und dem Irak wohl vor allem auch dazu dienen, dass er den Kontakt zu seinen Landsleuten erhält bzw. er seine Kultur und Traditionen aus dem arabischen Kulturraum in Österreich fortführen bzw. ausleben kann, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht besonders verstärken. Diese Bekanntschaften und Freundschaften sind jedenfalls erst während des unsicheren Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).
Auch aus der im Zuge der zuletzt am 22.04.2022 erfolgten Einvernahme geschilderten Freizeitgestaltung (Spaziergänge und Fernsehkonsum) ist nicht abzuleiten, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich in nennenswertem Ausmaß schutzwürdig wäre. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einem Fitnessklub besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einem achtmonatigen Engagement beim Verein „Menschen lieben“ im Jahr 2018 - nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig war und ist. Ansonsten nahm der BF einizg von 19.02.2015 bis 25.03.2015 an dem freiwilligen Projekt „Förderung der Partizipation männlicher Asylwerber in Niederösterreich der FH Wiener Neustadt/ Studiengang Ergotherapie“ teil. Eine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts, der Absolvierung mehrerer Deutschkurse und zuletzt der Integrationsprüfung B1 des ÖIF über Deutschkenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, sich im Alltag zu verständigen, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der BF übt in Österreich aktuell keine erlaubte Beschäftigung aus, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Sozialhilfe. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Somit hat er keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich.
Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden ist und wegen der Straftat des Menschenschmuggels mit Urteil eines ungarischen Gerichtshofs vom 30.12.2020 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, und mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 06.04.2022 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 160,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt wurde. Dem BF sind sohin insbesondere diese beiden strafgerichtlichen Verurteilungen anzulasten. Der BF hat ein Fehlverhalten an den Tag gelegt, welches seine privaten Interessen in Österreich zu bleiben, maßgeblich schwächt. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaats.
Auf Grund seiner Straffälligkeit und seines bisherigen rechtswidrigen Verhaltens stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht der erkennenden Richterin eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.
Aus dieser Feststellung resultiert ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: einem Aufenthaltsverbot) entgegenstehen (vgl. u.a. VwGH, 19.01.2012, 2011/23/0255; VwGH, 25.04.2013, 2013/18/0056). Diese Judikatur ist nach Ansicht des BVwG auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung übertragbar (vgl. dazu die Ausführungen des VwGH, 20.03.2012, 2011/21/0298, zur Umsetzung der europ. Rückführungsrichtlinie im FrÄG 2011).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vgl. auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.).
Hingewiesen wird auch auf den Fall Vasquez, EGMR Nr. 1785/08:
Der BF, ein StA von Peru, hielt sich 1992-2008 in der Schweiz auf, 1992 heiratete er eine Staatsbürgerin der Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsgenehmigung. 2001 erfolgte eine Verurteilung wegen eines schweren Sexualdelikts zu 3 Jahren Haftstrafe, außerdem wurden 1995 und 2006 weitere Verfahren wegen sexueller Übergriffe, allerdings ohne Verurteilung, gegen ihn eingeleitet. 2002 erfolgte in erster Instanz eine Ausweisung und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt, dass 2007 in letzter Instanz bestätigt wurde. Im Dezember 2002 wurde der BF auf Bewährung entlassen. 2003 erfolgte eine Eheschließung mit der 2. Ehefrau, welche die Schweizer und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die 2. Ehefrau lebte bis 2005 in Deutschland und zog dann zum BF in die Schweiz, seit 2008 leben beide in Frankreich.
Der EGMR wog die mehr als 15-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit den Verfehlungen des BF ab. Der BF arbeitete in der Schweiz und lebte mit der 1. und dann mit der 2. Ehefrau zusammen, auch seine Geschwister leben in der Schweiz. Dem standen das Sexualdelikt und die zwei weiteren Verfahren wegen sexueller Übergriffe gegenüber, weshalb auf eine Rückfallgefahr geschlossen wurde. Die 2. Ehefrau wusste bei Eingehen der Beziehung von der Vorstrafe und dem unsicheren Aufenthaltsstatus, außerdem bestünde wegen deren Doppelstaatsbürgerschaft die Möglichkeit des Zusammenlebens in einem EU-Staat. Der BF zeigte keine besonders nahe Beziehung zu seinen Geschwistern in der Schweiz auf und konnte diese Beziehung auch aus Frankreich, nahe der Schweizer Grenze, leicht aufrechterhalten werden. Der BF reiste erst als 27-Jähriger in die Schweiz ein und es bestanden noch familiäre, soziale und kulturelle einschließlich sprachlichen Bindungen zu Peru. Darüber hinaus hätte der BF auch die Möglichkeit gehabt, das unbefristete Einreiseverbot innerstaatlich überprüfen zu lassen oder als Tourist um eine Einreisegenehmigung für die Schweiz anzusuchen. Der EGMR sah nach Interessensabwägung in diesem Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.
Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das aktuelle Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, in welchem dieser die Revision gegen eine Rückkehrentscheidung trotz 17jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet unter dem Sachverhalt von vier unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz, dem Versuch die Behörden durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person mehrfach über Identität und Herkunft zu täuschen um eine Außerlandesbringung zu verhindern, der Missachtung des Aufenthaltsverbotes sowie zweimaliger rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, zurückwies, obzwar der BF an Deutschkursen teilnahm und gelegentlich soziale und berufliche Tätigkeiten verrichtete.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt jedoch die rechtskräftige Verurteilung durch ein - inländisches - Gericht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das aktuelle Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, in welchem dieser die Revision gegen eine Rückkehrentscheidung trotz 17jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet unter dem Sachverhalt von vier unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz, dem Versuch die Behörden durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person mehrfach über Identität und Herkunft zu täuschen um eine Außerlandesbringung zu verhindern, der Missachtung des Aufenthaltsverbots sowie zweimaliger rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, zurückwies, obzwar der BF an Deutschkursen teilnahm und gelegentlich soziale und berufliche Tätigkeiten verrichtete.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, wiewohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. sogar durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, sind durchaus zu erkennen, etwa daran, dass er an mehreren Deutschkursen teilnahm, mittlerweile alltagstaugliche Deutschkenntnisse erworben hat, er im Zeitraum von 01.05.2016 bis 30.09.2016 einer Beschäftigung als Angestellter, von 27.06.2017 bis 10.01.2018 einer Beschäftigung als Arbeiter, von 01.11.2018 bis 03.12.2018 und von 04.01.2019 bis 25.01.2019 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter, von 13.02.2019 bis 01.03.2019 einer Beschäftigung als Arbeiter und von 13.03.2019 bis 25.07.2019, von 24.06.2019 bis 28.06.2019, von 12.07.2019 bis 07.11.2019, von 22.11.2019 bis 29.11.2019, von 04.12.2019 bis 31.12.2019 und von 17.01.2020 bis 20.01.2020 wiederum einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter nachging. Es ist auch anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2018 für etwa acht Monate beim Verein „Menschen lieben“ engagierte und er im Februar und März 2015 an dem frewilligen Projekt „Förderung der Partizipation männlicher Asylwerber in Niederösterreich der FH Wiener Neustadt/ Studiengang Ergotherapie“ im Auftrag der Caritas Wiener Neustadt teilnahm. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht schließlich nicht, dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte, insbesondere zu einer österreichischen Staatsbürgerin, hat und aktuell Mitglied in einem Fitnessklub ist.
Ausgeprägt und mit bedeutsamem Erfolg verbunden sind diese Bemühungen freilich nicht, wenn der Beschwerdeführer zwar mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt im Jahr 2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 des ÖIF erfolgreich abolviert hat, die derartigen Ausbaustufen jedoch bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch – gleichkommt, reichen. Insgesamt kam im Rahmen der Einvernahmen hervor, dass die Deutschkenntnisse des BF allenfalls im Durchschnitt von Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer liegen, was sich auch daran zeigt, dass der BF im Zuge der zuletzt vor dem BFA erfolgten Einvernahme am 22.04.2022 weiterhin eines Dolmetschers bedurfte. Zudem besteht der Bekannten- und Freundeskreis des BF überweigend aus Menschen aus den palästinensischen Autonomiegebieten und besteht – abgesehen von der Mitgliedschaft im Fitnessklub - keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Es darf überdies nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer ab der Antragstellung bis inklusive Februar 2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nahm. Des Weiteren bezog bzw. bezieht er von 01.11.2016 bis 26.06.2017, von 01.02.2018 bis 03.01.2019, von 26.07.2019 bis 31.12.2019 und von 03.03.2020 bis laufend bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe. Wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig ist der Beschwerdeführer aktuell nicht und brachte er weder eine Einstellungszusage noch einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage, weshalb eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, nicht erkannt werden kann. Darüber hinaus muss ihm entgegengehalten werden, dass er bisher keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen hat. Besonders hervorzuheben sind zu dem nochmals die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF.
In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.
Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde etwa achte Jahre und zwei Monate. Die erste behördliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers aus dem Februar 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht im März 2015 aufgehoben. Insofern dem BF im Anschluss mit Bescheid des BFA vom 05.10.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, nahm das BFA im Mai 2018 das Verfahren des BF auf Gewährung internationalen Schutzes wieder auf. Die anschließende behördliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers aus dem Dezember 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2021 aufgehoben. Von der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ca. eineinhalb Monate.
Die Angaben des Beschwerdeführers basieren allerdings auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit dieses Vorbringens und setzte in diesem Zeitraum ebenso wenig Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen hätten können, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau insoweit festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar gewesen wäre.
Dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH 07.10.2010, B950/10 ua bzw. VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua in den Vordergrund treten ließe, womit aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre. In Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engerer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem etwa zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt, während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weder ein ausgeprägtes Privatleben begründet noch sich vielfältig integriert hat. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die doch erheblich unter zehn Jahren liegende Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt sowie darauf, dass keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse, bestehen, zeigt sich daher, dass das Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, das der Beschwerdeführer in Österreich führt, wenig ausgeprägt und – angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde – auch wenig schutzwürdig ist. Den nach Art. 8 Abs. 2 EMRK grundsätzlich zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu (vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und gab vor, von der Hamas bedroht und verfolgt worden zu sein. Dieses Vorbringen erwies sich als nicht glaubhaft und sollte lediglich der Erlangung von Asyl dienen. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig, er war etwa sechs Jahre seines insgesamt ca. achtjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Leistungen aus der Grundversorgung und bedarfsorientierte Mindestssicherung bzw. Sozialhilfe angewiesen. Zudem lässt der Beschwerdeführer nur ein geringes Engagement bei einer sozialen Integration und ein durchschnittliches Engagement beim Spracherwerb erkennen und wurde er zweimal strafgerichtlich verurteilt.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens. Der BF hat seinen Herkunftsstaat im Mai 2014 verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Ausführungen mit den in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen bzw. der Herkunftsregion vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen vertraut und fraglos dazu im Stande ist, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Vor seiner Ausreise erhielt der Beschwerdeführer eine umfassende Schulausbildung mit Maturaabschluus und ging einer beruflichen Tätigkeit als Maler, beim Roten Kreuz und Möbelmonteur nach. Familienangehörige, namentlich die Elten und mehrere Geschwister, leben nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Arabisch und ein bisschen Hebräisch und Englisch. Bei Ersterer handelt es sich um seine Muttersprache. Insoweit scheitern auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den erwachsenen Beschwerdeführer an keiner Sprachbarriere und ist von diesem Gesichtspunkt her möglich. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ist nicht von einer Entwurzelung des BF aus seiner Heimat auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza-Streifen - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine berufliche Eingliederung in die Gesellschaft und beim Erlernen der deutschen Sprache manifestieren.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert - wie dargelegt - abgesehen von den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte, das Gewicht seiner Bemühungen.
Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Wiewohl die Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht gänzlich unerheblich ist, überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen und des wirtschaftlichen Wohles des Landes insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza-Streifen ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch offenkundig versehentlich der Zielstaat der Abschiebung nicht ausreichend präzise angeführt, sodass dieser Spruchpunkt des Bescheides diesbezüglich ebenfalls zu berichtigen war.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung wie auch jene der rechtlichen Würdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist die Entscheidung des BFA vom 12.07.2022 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu zur im Ergebnis inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich § 41 Abs. 7 AsylG 2005, auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
In gegenständlicher Beschwerde wurde zudem darauf verwiesen, dass sich das BVwG allenfalls einen persönlichen Eindruck vom BF machen müsse.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt zwar bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch im Hinblick auf die Beurteilung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu, die Frage der Intensität der Bindungen kann nicht bloß auf Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm).
Diesbezüglich wird nun auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Zl. 2018/21/0052, hingewiesen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung bei geklärter Sachverhaltslage nicht unbedingt notwendig ist:
"Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289)."
Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0007, Folgendes: "Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163)."
Im gegenständlichen Fall traf der BF in seiner Beschwerde keine weiteren wesentlichen Ausführungen zu allfälligen von ihm im Bundesgebiet gesetzten Integrationsbemühungen. Er verwies lediglich abermals auf seine Deutschkenntnisse und soziale Kontakte im Bundesgebiet sowie die erfolgreich absolvierte ÖIF-Integrationsprüfung Niveau B1. Ansonsten erwähnte er die Mitgliedschaft in einem Fitnessklub und die von ihm angestrebte Ablegung einer Prüfung zum Taxifahrer. Unter Berücksichtigung der obigen zur Rückkehrentscheidung getroffenen Ausführungen sowie speziell des Umstands, wonach der BF einmal in Österreich und einmal in Ungarn strafgerichtlich verurteilt wurde, was zeigt, dass der BF das österreichische und ungarische Strafrecht missachtet und insoweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit/ Ordnung darstellt, bestehen - mag er sich mittlerweile auch etwa acht Jahre im Bundesgebiet aufhalten - keine Bedenken, die gegenständlich gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF zu bestätigen.
Die Verschaffung eines "persönlichen Eindrucks" vom BF in einer mündlichen Verhandlung war somit nicht notwendig.
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die getroffenen Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst, den von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.11.2021 und 24.02.2022 sowie den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, basieren, hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung neuerlich zu erörtern.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich die Rechtslage während des Verfahrens in keinem entscheidungswesentlichen Punkt änderte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Des Weiteren ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verfassungsgerichtshofs, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt: Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014, Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015, Ra 2016/20/0235-5 vom 28. Oktober 2016, Ra 2016/18/0268 vom 10.03.2017, Ra 2017/20/0123-15 vom 02.08.2017, Ra 2017/18/0238-4 vom 30.08.2017 sowie Ra 2017/18/0311-6 vom 25. April 2018, Ra 2018/18/0088-7 vom 07. Mai 2018, Ra 2018/18/0220-6 vom 22. Mai 2018, Ra 2017/19/0605-11 vom 24.05.2018, Ra 2018/18/0311 vom 27.06.2018 sowie Ra 2018/19/0396-5 vom 02.08.2018, Ra 2019/20/0172-7 vom 29.04.2019 sowie Ra 2020/14/0011-5 vom 21.01.2020 und VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014, VfGH: E1024/2018/7 vom 11.06.2018, VfGH: E 2354/209-9 vom 24.09.2019, VfGH: E 3248/2019-7 vom 03.10.2019.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Zu verweisen ist auch auf die Entscheidungen des VwGH vom 30.05.2022, Ra 2021/20/0484-11, vom 26.05.2020, Ra 2019/20/0468-10, und vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0075-14, in welchen dieser die Revisionen von Staatenlosen aus den palästinensischen Autonomiebieten zurückgewiesen hat (Themen: UNWRA-Registrierung, Glaubwürdigkeit, Wiedereinreisemöglichkeiten). Vgl. jüngst auch VwGH vom 21.09.2022, Ra 2021/19/0212-12 betreffend eines staatenlosen Palästinensers aus dem Westjordanland welcher in Jordanien bei UNRWA registriert ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum UNWRA-Schutz, zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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