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Artikel 8 13. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Verfassungsbestimmung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.

Artikel 8

Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 und 7;
  4. d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20003941

Dokumentnummer

NOR40062439

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