Normen
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Oktober 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde abgewiesen und er wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 16. November 2006 (rechtskräftig seit 24. November 2006) nach Nigeria ausgewiesen. Ein (weiterer) Antrag auf Asylgewährung wurde mit Bescheid des UBAS vom 21. November 2007 (rechtskräftig seit 27. März 2008) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Revisionswerber wurde neuerlich ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
5 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gerichtete Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber halte sich seit vielen Jahren unrechtmäßig in Österreich auf, habe den gegen ihn erlassenen Ausweisungen nicht Folge geleistet und sei - trotz Vorlage eines Sprachdiploms auf dem Niveau A2 - nicht in der Lage, sich im alltäglichen Leben in deutscher Sprache zu verständigen. Bisher sei der Revisionswerber im Bundesgebiet nicht erwerbstätig gewesen und verfüge über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Ehrenamtliche Tätigkeiten für den "Verband zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender" und für das Wiener Festival SOHO sowie weitere soziale Kontakte - etwa beim Fußball spielen, als Mitglied eines Vereines und mit Freunden und Bekannten - seien in Verbindung mit dem (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) etwa zehn Jahre und acht Monate dauernden Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet nicht geeignet, seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften.
6 Vor diesem Hintergrund werden in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision damit, dass der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelte Rahmen gemäß Art. 8 EMRK und § 11 Abs. 3 NAG in unvertretbarer Weise überschritten worden sei. Dass die im Einzelfall im Rahmen des § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre, vermag der Revisionswerber jedoch nicht aufzuzeigen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN, wonach die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist). Er bestreitet nicht, dass er den gegen ihn erlassenen Ausweisungen nicht Folge leistete, kaum Deutsch spricht und bisher nicht erwerbstätig war. Das VwG durfte bei seiner Abwägungsentscheidung auch die lange Unrechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes sowie den Umstand der zweimaligen Asylantragstellung berücksichtigen (siehe zum letztgenannten Aspekt das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
8 Die Revision legte auch nicht konkret dar, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt in sämtlichen Parametern (siehe etwa eine Lebensgemeinschaft mit einer rechtmäßig im Inland aufhältigen Drittstaatsangehörigen (2011/23/0365), eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin (2013/22/0303) oder die Selbsterhaltungsfähigkeit (2013/22/0290)) einem der ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Den beiden zitierten hg. Erkenntnissen vom 9. September 2013, 2013/22/0161, und vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0075, lagen jeweils Zurückweisungen gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zu Grunde; die dabei zu beantwortende Rechtsfrage stellt sich im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht.
9 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2016
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