VwGH Ra 2014/22/0203

VwGHRa 2014/22/020327.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. September 2014, Zl. VGW- 151/065/27541/2014-5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht Wien unter Zugrundelegung des hg. Erkenntnisses vom 17. November 2011, 2010/21/0494, zum Ergebnis gelangt, dass die mitbeteiligte Partei - ungeachtet dessen, dass sie auf Grund ihrer mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr als "Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 1 Z 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt - einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familienzusammenführung habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/22/0062, mwN). Mit ihrem Vorbringen, im gegenständlichen Fall bestehe kein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung und das Verwaltungsgericht Wien habe daher die (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zum Thema Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG" zu Unrecht auf den vorliegenden Sachverhalt ausgedehnt, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des Verwaltungsgerichtes Wien unvertretbar erfolgt wäre. Im Übrigen werden damit keine Fragen dargelegt, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtseinheitlichkeit korrigierend einzugreifen.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2015

Stichworte