VwGH 2007/19/1116

VwGH2007/19/111628.8.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des R, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 24. September 2007, Zl. 314.629-1/3E-XI/34/07, und 2.) 22. Jänner 2008, Zl. 314.629-2/3E-XI/34/07, jeweils betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers reisten im September 2006 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 26. September 2006 internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 16. November 2006 wies die belangte Behörde die Berufungen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung dieser Anträge festgestellt und die Familienangehörigen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin ausgewiesen worden waren, ab.

Im Juli 2007 gelangte der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet und beantragte am 16. Juli 2007 internationalen Schutz. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2007, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin ausgewiesen worden war, abgewiesen.

Am 9. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2007, mit dem der (weitere) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin ausgewiesen worden war, abgewiesen.

Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Mit Entscheidungen vom 10. Juni 2009 bewilligte der Asylgerichtshof die Wiederaufnahme der eingangs genannten Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und behob gleichzeitig die sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1982, VfSlg. 9328, und das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, VwSlg. 9277/A) und durch den rechtskräftigen Bescheid im wiederaufgenommenen Verfahren mit der Wirkung "ex tunc" ersetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0114, mwN).

Die seinerzeit erlassenen Bescheide der belangten Behörde betreffend die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind somit durch die Bewilligung der Wiederaufnahme außer Kraft getreten und wurden durch die in den wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 verfügte Aufhebung der sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheide mit ex tunc-Wirkung ersetzt. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die Verfahren des Beschwerdeführers durch (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281).

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. August 2009

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