Aufwandersatz
§ 47.
(1) Die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der §§ 47 bis 59.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen hat einen Anspruch auf Aufwandersatz
- 1. der Revisionswerber im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst;
- 2. der Rechtsträger im Sinne des Abs. 5 im Fall der Abweisung der Revision.
(3) Mitbeteiligte haben einen Anspruch auf Aufwandersatz im Fall der Abweisung der Revision.
(4) In den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 8 B-VG haben der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Abs. 5 keinen Anspruch auf Aufwandersatz.
(5) Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40254656
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