VwGH Ro 2014/21/0054

VwGHRo 2014/21/005425.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des GB in W, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 10/5.2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Dezember 2013, Zl. UVS-FRG/56/1617/2013-13, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44b Abs3 idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44b Abs3 idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. Dezember 2013 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) gegen den Revisionswerber, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (idF des FrÄG 2011) eine Rückkehrentscheidung; unter Einem erging gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG (in der genannten Fassung) ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides iSd § 2 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst; der Bescheid ist der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers iSd Abs. 3 der genannten Bestimmung am 17. Februar 2014 nach dem ZustellG zugegangen. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 2 VwGbk-ÜG an, dass innerhalb von sechs Wochen ab dem genannten Zeitpunkt in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Revision Gebrauch gemacht.

Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, der belangte UVS habe verkannt, dass ein beinahe zehnjähriger Inlandsaufenthalt gegeben sei, der schon für sich ein gewichtiges Indiz für das Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich sei. Damit sei von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden, wobei der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, und vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, verweist.

Richtig ist, dass sich der zuletzt zitierten Entscheidung (unter anderem mit dem Hinweis auf das erstgenannte Erkenntnis) entnehmen lässt, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) ausgegangen worden, außer der Fremde habe die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich -

sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Das trifft auf den vorliegenden Fall, in dem sich der Revisionswerber hier etwa achteinhalb Jahre aufhält und ihm neben der Begehung der (wenn auch nur geringfügig sanktionierten) Straftat des versuchten Betruges auch die Ausübung einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Beschäftigung zur Last liegt, nicht zu. Ein Abweichen von der in der Revision zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.

Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters noch vorgebracht, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG (idF des FrÄG 2011) dem Fremden ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verschaffe. Das sei nach Ansicht des Revisionswerbers zu bejahen, sodass er wegen seines noch nicht erledigten Antrags auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe.

Dabei übersieht der Revisionswerber aber die auf den vorliegenden Fall noch anwendbare Bestimmung des § 44b Abs. 3 NAG (idF des FrÄG 2011), die klar bestimmt, dass (u.a.) Anträge gemäß § 41a Abs. 9 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten können (vgl. dazu etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0114). Im Übrigen ist die den Überlegungen in der Revision zugrundeliegende, im ausdrücklichen Widerspruch zu § 20 Abs. 2 erster Halbsatz NAG stehend Prämisse, ein solcher Aufenthaltstitel werde rückwirkend für den Zeitpunkt der Antragstellung erteilt, nicht nachvollziehbar.

Somit ergibt sich, dass die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. April 2014

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