Normen
ABGB §1392;
ABGB §1395;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
EStG §19;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §1392;
ABGB §1395;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
EStG §19;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- (EUR 908,41) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand vom 1. Jänner 1985 bis 30. April 1988 und vom 16. Mai 1988 bis 30. September 1989 als Sekundararzt in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Wiener Gebietskrankenkasse.
Nachdem dem Beschwerdeführer antragsgemäß ab 7. März 1991 Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe gewährt worden war, beantragte er neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe. Für seine Anträge vom 6. August 1993 per 4. August 1993, vom 21. Juli 1994, 3. August 1995, 18. Juli 1996 und 24. Juli 1997 verwendete er wie vorgesehen das bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular. Die vorgesehenen Fragen nach einer Beschäftigung (4. Ich stehe derzeit in Beschäftigung. Wenn ja, Art der Tätigkeit (z.B. Dienstnehmer, Hausbesorger, Mitarbeiter im Familienbetrieb, Geschäftsführer)), nach einer selbstständigen Tätigkeit (5. Ich war bzw. bin selbstständig erwerbstätig. Wenn ja, haben sie die Gewerbeberechtigung zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angemeldet?) und nach einem Einkommen (8. Ich habe ein eigenes Einkommen. Wenn ja, welcher Art (z.B. Alterspension, Invaliditätspension, Rente aus der Kriegsopferversorgung oder aus der Opferfürsorge, Unterhaltsleistung, Alimente, Erziehungsbeitrag, Unfallrente, Einkommen aus Vermietung oder Hausbesorgertätigkeit u.ä.)) verneinte er. Seinen ordentlichen Wohnsitz gab er jeweils mit "1190, D. Hauptstraße Nr. ..." an. Er unterfertigte die Anträge in dem hiefür vorgesehenen Teil, der deutlich abgegrenzt ist und folgenden einleitenden Text aufweist:
"Ich bekräftige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,
a) dass falsche Angaben oder die Verschweigung maßgebender Tatsachen durch die Nichtbeantwortung von Fragen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistungen bewirken, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann,
b) dass bei Nichtannahme einer vom Arbeitsamt vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird,
c) dass alle Änderungen vorstehender Angaben dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen sind,
d) dass bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung bzw. eines Insolvenz-Ausfallgeldes hiefür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für diese Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu refundieren hat,
e) dass der Erhalt einer Urlaubsabfindung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unverzüglich zu melden ist."
Auf Grund dieser Anträge wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Notstandshilfe für 364 Tage zuerkannt und wurden ihm vom 4. August bis 31. Dezember 1993 Notstandshilfe von insgesamt S 53.085,--, im Jahre 1994 von insgesamt S 132.422,--, vom 1. Jänner bis 1. August 1995 von S 79.427,70 und vom 2. August bis 31. Dezember 1995 S 54.872,--, im Jahr 1996 S 135.163,80, 1997 S 134.794,50 und vom 1. Jänner bis 30. Juni 1998 S 66.843,30 ausbezahlt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juli 1998 neuerlich Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe stellte, nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine interne Datenabfrage vor. Daraus war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1973 selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Daraufhin richtete das Arbeitsmarktservice an das - für den Beschwerdeführer nach seiner in den Anträgen angegebenen Anschrift zuständige - Finanzamt für den 19. Wiener Gemeindebezirk eine Anfrage, ob für den selbstständig erwerbstätigen Beschwerdeführer bereits eine Veranlagung im Sinne des Einkommensteuergesetzes erfolgt sei, gegebenenfalls sollten Einkommensteuerbescheide samt zugehöriger Einkommensteuererklärung ab 1991 bis laufend übermittelt werden. In Beantwortung dieser Anfrage übermittelte das Finanzamt für den 2. und 20. Wiener Gemeindebezirk Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide betreffend den Beschwerdeführer für die Jahre 1991 bis 1996. In diesen Einkommensteuererklärungen ist die Anschrift des Beschwerdeführers nicht mit Wien IX., D. Hauptstraße, angegeben, sondern mit 1020 Wien, S-Gasse.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm mit dem Beschwerdeführer am 26. November 1998 eine Niederschrift zum "Gegenstand der Verhandlung: Selbstständigkeit" auf. Demnach führte der Beschwerdeführer aus:
"Ich, ... (Beschwerdeführer), erkläre, dass ich das
Unternehmen mit meinen Geschwistern von meinen Eltern geerbt habe.
Der Name der Firma lautet: B & Co ist eine Schuhhandelsfirma; wurde an ein österreichisches Unternehmen verpachtet seit 1973. Das Einkommen aus den Pachtverträgen wird an die Bank weitergeleitet. Ich habe den Gewerbebetrieb nicht angegeben, da ich daraus kein Einkommen gehabt habe. Den Pachtvertrag kann ich nicht erbringen, weil es Daten von Geschwistern betrifft."
Die regionale Geschäftsstelle holte daraufhin Auszüge aus dem Firmenbuch per 16. Dezember 1998 ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter und seit 23. Februar 1973 gemeinsam mit einem zweiten Gesellschafter für die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betriebene Firma Josef R, Import-Export-Gemischtwarenhandel en Gros en Detail einschließlich Lebensmittel vertretungsbefugt ist, ferner persönlich haftender Gesellschafter und seit 19. September 1969 gemeinsam mit einem zweiten persönlich haftenden Gesellschafter Vertretungsbefugter der in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft betriebenen Firma W Schuhmoden, Einzelhandel mit Schuhen und Strümpfen, Sidonie R; ferner persönlich haftender Gesellschafter und seit 23. Februar 1973 gemeinsam mit einem zweiten Gesellschafter Vertretungsbefugter der in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen Firma Ferdinand B & Co OHG ist.
Weiters wurde auf Grund einer Erhebung bekannt, dass der Beschwerdeführer Geldleistungen von der Wiener Ärztekammer bezieht.
Mit dem im 1. Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1999 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 38 i.V.m. § 24 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 4. August 1993 bis 30. Juni 1998 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde, und verpflichtete gemäß § 38 i.V.m. § 25 Abs. 1 AlVG den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von S 656.609,--. In der Begründung wurde nach Gesetzeszitaten ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 4. August 1993 bis 30. Juni 1998 zu Unrecht bezogen habe, weil er seine selbstständige Tätigkeit verschwiegen habe und auf Grund der vorliegenden Einkommensteuerbescheide Arbeitslosigkeit auszuschließen sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Jänner 1999 gab die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1. Juli 1998 gemäß § 33 i.V.m. den §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung vom 25. März 1999. Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens gab der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 15. Juni 1999 zu den drei oben genannten Unternehmen Folgendes an:
"Die Firma Josef R entfaltet etwa seit 1950 keinerlei Tätigkeit, eine Löschung aus dem Firmenbuch wurde nie beantragt. Neben den beiden oben erwähnten Firmen bin ich noch Gesellschafter der GesbR Schuhpassage B. Diese und die beiden oben angeführten Firmen sind seit geraumer Zeit (Pachtverträge werden vorgelegt) an die Firma D verpachtet. Eine aktive Gesellschaftstätigkeit habe ich daher nie entfaltet."
Zu dem Bezug von der Wiener Ärztekammer führte der Beschwerdeführer aus:
"Zur Frage der Invaliditätsvorsorge gebe ich an, dass diese erstmals, nachdem durch meinen Bruder die ausständigen Kammerbeiträge gezahlt wurden, diese mit Bescheid vom 23.8.1993 im Nachhinein zugesagt wurde. Die gesamte Vorsorge wurde jeweils immer für ein Jahr im Nachhinein zugesagt, zuletzt wurde sie auf 3 Jahre zugesagt."
Weiters gab der Beschwerdeführer zu den in den Einkommensteuerbescheiden angeführten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an:
"Zu den in den Einkommensteuerbescheiden des Jahres 1996 bis 1997 angeführten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führe ich an, dass dies von Liegenschaften, die teilweise vermietet wurden, welche meine Mutter bzw. mein Vater vererbt hat, herstammt, jedoch habe ich trotz der angegebenen Einnahmen auch von diesen Einkünften auf Grund Verbindlichkeiten zu der Hausverwaltung nichts erhalten. Weiters habe ich als Eigentümer notwendige Reparaturaufträge an diesen Liegenschaften durchzuführen, welche etwa das Ausmaß von S 4 Mio. umfasst."
In der Folge brachte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze ein und legte umfangreiche Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Jänner 1999 betreffend den Widerruf und die Rückforderung des Bezuges der Notstandshilfe vom 4. August 1993 bis 30. Juni 1998 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. In diesem Aufhebungsbescheid führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, unter selbstständiger Erwerbstätigkeit seien Arbeitsleistungen zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckten. Bei einer mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, z.B. Vermietung eines Hauses, liege keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Genauso werde nach einhelliger Judikatur das bloße Eigentum an Gesellschaftsanteilen als keine selbstständige Erwerbstätigkeit angesehen. Der Beschwerdeführer sei zwar Gesellschafter der genannten drei Firmen, leiste jedoch in diesen Firmen keinerlei Tätigkeit. Es erfolge somit eine bloß mittelbare Vermögensnutzung. Eine solche Nutzung führe jedoch dazu, dass keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit vorliege. Weiters führte die belangte Behörde aus, sie sehe keine Notwendigkeit, von einer Einkommensanrechnung der Einkünfte aus der Verpachtung (gemeint: der Verpachtung der angeführten Unternehmen) abzugehen, weil der angesprochenen Judikatur Sachverhalte zu Grunde gelegen seien, welche vor der "Gesetzesnovellierung des § 36a AlVG" verwirklicht worden seien, somit andere gesetzliche Grundlagen diese Judikatur ermöglicht hätten.
Mit Bescheid vom 5. April 2000 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice daraufhin gemäß § 38 i. V.m. § 24 Abs. 2 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 4. August 1993 bis 30. Juni 1998 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und gemäß § 38 i.V.m. § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe von S 656.609,-- verpflichtet werde. In der Begründung wurde hiezu nach Gesetzeszitaten ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil sein Einkommen die ihm an sich gebührende Notstandshilfe überstiegen habe.
Der Beschwerdeführer erhob neuerlich Berufung. Darin führte er aus, der bekämpfte Bescheid sei sowohl im Spruch als auch in der Begründung rechtswidrig, grob mangelhaft und inhaltlich unrichtig. Die Behörde erster Instanz habe den von der Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheid mit der einzigen Abänderung, dass dem Berufungswerber an sich die Notstandshilfe gebühre, wiederholt; sie habe die Rückforderung des genannten Betrages ausgesprochen, ohne anzugeben, auf welchen Rückforderungstatbestand sie sich stütze. Nach Wiedergabe seiner Einkommensverhältnisse und Darlegung seiner Gesellschafterstellung in den verschiedenen Unternehmungen führte er aus, die steuerlich bzw. nach dem GSVG bestehende gewerbliche Tätigkeit bestehe darin, dass er persönlich haftender Gesellschafter der aufgezählten Firmen sei, deren Unternehmen seien seit jeher verpachtet, eine darüber hinaus gehende gewerbliche Tätigkeit liege nicht vor. Zufolge von Zessionen sei ihm tatsächlich kein Einkommen aus den Unternehmen zugeflossen. Die Steuerbescheide zeigten lediglich das steuerliche ermittelte Einkommen, nicht jedoch das tatsächliche Einkommen bzw. die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AlVG bzw. der Notstandshilfeverordnung liege nicht vor.
Bei den im Steuerbescheid angeführten Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit handle es sich um die Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien. Diese Leistungen seien ihm gemäß § 18 der Satzung des Wohlfahrtsfonds ab 1. August 1992 in einer monatlich bestimmten Höhe gewährt worden. Es handle sich um Leistungen, die über jeweiligen Antrag im Nachhinein gewährt worden seien. Diese Invaliditätsversorgung sei keinesfalls als anrechenbares Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe heranzuziehen.
Zu den in den Steuerbescheiden angeführten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1971 gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern Eigentümer bestimmter Liegenschaften zu einem Drittel. Mit der bloßen Vermietung sei keine weitere Tätigkeit verbunden. In den Jahren 1991 bis 1995 ergäben sich diesbezüglich aus den Einkommensteuerbescheiden Einkünfte mit S 0,-- bzw. Verluste. In den Jahren 1996 und 1997 ergäben sich positive Einkünfte. Für das Jahr 1998 habe die Steuerberatungskanzlei Judith S. in einem Schreiben vom 23. Juli 1998 festgehalten, dass aus den Einkünften des Jahres 1998 kein Ertrag zu erwarten sei, weil Renovierungen und Instandhaltungen vorzunehmen seien. Tatsächlich seien solche getätigt worden; die Steuererklärungen bzw. Bescheide für das Jahr 1998 seien noch ausständig.
Der Beschwerdeführer habe auch in den Jahren 1996 bis 1998 tatsächlich kein Einkommen aus der Vermietung erhalten. Dies deshalb, weil die steuerlichen Guthaben auf dem Hausverwaltungskonto liegen geblieben seien, um dringend notwendige Sanierungs-, Erhaltungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen.
Ungeachtet der Tatsache, dass er aus der steuerlich selbstständigen Tätigkeit und aus der Vermietung keine Bezüge für seinen Lebensunterhalt erhalten habe, sei die Einkommensteuer laut den Steuerbescheiden angefallen. Wenn die Berufungsbehörde zur Ansicht gelange, dass die Invaliditätsversorgung als Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen sei, wäre die jährliche Einkommensteuer jedenfalls in Abzug zu bringen.
Nach Ausführungen zu seiner persönlichen Situation machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, dass er mit der Invaliditätsversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer ohne das Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht in der Lage gewesen wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Zur Rückforderung führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine falschen Angaben gemacht oder maßgebenden Tatsachen verschwiegen. Wenn die Berufungsbehörde zu einer anderen Ansicht gelange, wäre ihm dies keinesfalls vorwerfbar und hätte er diese Angaben in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht. Eine objektiv unrichtige Verneinung von Fragen nach Beschäftigung oder Einkünften begründe für sich allein nicht die Verpflichtung zum Rückersatz.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst die in Betracht kommenden Gesetzesstellen wieder und stellte das Verwaltungsgeschehen dar. Sodann traf sie - zusätzlich zum eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt - folgende weitere Feststellungen:
Nach der Antragstellung auf Zuerkennung der Notstandshilfe am 30. Juni 1998 habe das Arbeitsmarktservice erfahren, dass der Beschwerdeführer beim Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien, welches für die dem AMS gegenüber angegebene Wohnanschrift nicht zuständig sei, zur Einkommensteuer erfasst werde. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern Dritteleigentümer der Liegenschaft in 1020 Wien, S-Gasse (...), 1060 Wien, P-Gasse (...), und in 1180 Wien, W Straße (...) und (...). Um an der Adresse Straße (...) und (...) Wohnungseigentum begründen zu können, hätte der Beschwerdeführer mit seinen beiden Geschwistern eine OEG gegründet. Grundbücherlicher Eigentümer dieser beiden Liegenschaften sei seither die OEG.
Nach dem Firmenbuchauszug sei der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter der in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft geführten Josef R, Import-Export-Gemischtwarenhandel, en Gros en Detail einschließlich Lebensmittel, persönlich haftender Gesellschafter der in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft geführten W Schuhmoden, Einzelhandel mit Schuhen und Strümpfen, Sidonie R, weiters persönlich haftender Gesellschafter der Ferdinand B & Co OHG sowie Gesellschafter der Schuhpassage B. Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers habe sich wie folgt dargestellt:
Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 31. Juli 1995 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 318.390,--, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von S 99.960,--, sohin einen Gesamtbetrag der Einkünfte von S 418.350,--, Sonderausgaben (insgesamt) von S 291.140,--, sohin Einkommen von S 127.210,-- und eine Abgabenschuld von S 19.584,-- aus. Die einbehaltene Lohnsteuer habe S 17.844,-- betragen. Mit Bescheid der Ärztekammer für Wien seien dem Beschwerdeführer für 1993 monatliche Bezüge von S 8.830,-- zuerkannt worden.
Ausgehend von einem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, unter Hinzurechnung der Sonderausgaben, unter Außerachtlassung der veranlagten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, abzüglich Abgabenschuld ergebe sich
ein rechnerisches Monatseinkommen von S 24.900,50 ein rechnerisches Einkommen von täglich S 818,64 die zuerkannte Notstandshilfe habe täglich S 353,90 betragen.
Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 23. Oktober 1996 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 135.370,--, aus nichtselbstständiger Arbeit von S 68.880,--, aus Vermietung und Verpachtung S - 66.024,--, sohin Gesamteinkünfte von S 138.226,-- aus, weiters Sonderausgaben (insgesamt) S 31.920,--, Einkommen S 106.306,--, eine Steuergutschrift von S 4.801,--, Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG) S 500,--. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit seien die von der Ärztekammer Wien für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 1994 bezahlten Bezüge, die davon einbehaltene Lohnsteuer habe S 4.801,20 betragen. Die Bezüge von der Ärztekammer Wien für 1. Jänner bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 30. September 1994 hätten monatlich S 11.480,--, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1994 monatlich S 11.150,-- betragen.
Ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte, unter Außerachtlassung der veranlagten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zuzüglich S 11.480,-- bzw. S 11.150,-- monatlich (Bezug Ärztekammer) ergebe sich ein
rechnerisches Monatseinkommen von S 17.258,83
rechnerisches Einkommen von täglich S 597,41
die zuerkannte Notstandshilfe habe täglich S 362,80 betragen.
Für 1995 weise der Einkommensteuerbescheid vom 7. April 1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 233.958,--, aus nichtselbstständiger Arbeit S 0,--, aus Vermietung und Verpachtung S - 3.492,--, sohin Gesamteinkünfte von S 230.466,-- aus; Sonderausgaben von insgesamt S 31.920,--, Einkommen von S 198.546,-
- sowie eine Steuergutschrift von S 2.520,--. Die Bezüge von der Ärztekammer Wien hätten vom 1. Jänner bis 30. April S 67.890,-- brutto, nach dem Bescheid vom 16. Februar 1996 vom 1. Jänner bis 30. September monatlich S 11.190,-- und für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1995 monatlich S 10.830,-- betragen.
Ausgehend vom Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich S 11.190,-- bzw. S 10.830,-- monatlich (Bezug Ärztekammer) ergebe sich ein
rechnerisches Monatseinkommen von S 27.735,50 (27.375,50) rechnerisches Einkommen von täglich S 911,85 (900,01) die zuerkannte Notstandshilfe habe täglich S 372,90 bzw. (361,--) betragen.
Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 9. September 1998 enthalte Einkünfte aus Gewerbebetrieb S 459.297,--, aus nichtselbstständiger Arbeit S 125.550,--, aus Vermietung und Verpachtung S 259.282,--, Gesamtbetrag der Einkünfte S 844.129,--, Sonderausgaben (insgesamt) S 11.920,--, Einkommen von S 832.209,-- und eine Steuergutschrift von S 25.700,--. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit stellten die Bruttobezüge der Ärztekammer Wien für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 dar, die anrechenbare Lohnsteuer habe S 6.446,70 betragen.
Ausgehend vom Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 unter Außerachtlassung der veranlagten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zuzüglich S 10.560,-- bzw. S 10.170,-- monatlich (Bezug Ärztekammer) ergebe sich ein
rechnerisches Monatseinkommen von S 69.448,25 (69.058,25) rechnerisches Einkommen von täglich S 2.276,99 (2.264,20) die zuerkannte Notstandshilfe habe täglich S 369,30 betragen.
Der Einkommensteuerbescheid 1997 weise Folgendes aus:
Einkünfte aus Gewerbetrieb S 355.317,--, aus nichtselbstständiger Arbeit S 88.920,--, aus Vermietung und Verpachtung S 105.159,--, Gesamtbetrag der Einkünfte S 609.396,--, Sonderausgaben (insgesamt) S 16.450,--, Einkommen von S 592.946,-- und eine Abgabenschuld von S 152.737,--. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit stellten die Bruttobezüge der Ärztekammer Wien dar, die anrechenbare Lohnsteuer habe S 1.280,70 betragen.
Ausgehend vom Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 unter Außerachtlassung der veranlagten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit minus Abgabenschuld zuzüglich S 9.980,-
- bzw. S 9.470,-- monatlich (Bezug Ärztekammer), errechne sich ein
rechnerisches Monatseinkommen von S 39.254,08 (38.744,08) rechnerisches Einkommen von täglich S 1.290,54 (1.273,77) die zuerkannte Notstandshilfe habe täglich S 369,30 betragen.
Der Einkommensteuerbescheid 1998 weise folgende Beträge aus:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb S 218.434,--, aus nichtselbstständiger Arbeit S 109.920,--, aus Vermietung und Verpachtung S 299.005,--, Gesamtbetrag der Einkünfte S 527.350,--, Sonderausgaben (insgesamt) S 15.552,--, Einkommen von S 611.808,-- und eine Abgabenschuld von S 12.910,--. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit handle es sich um die bezahlten Bezüge der Ärztekammer Wien von Brutto S 156.650,--; ab 1. Jänner 1998 hätten diese monatlich S 9.880,-- betragen. Für dieses Jahr lägen auch zwei Bescheide vor, mit denen die Anteile des Beschwerdeführers an gemeinschaftlich erzielten Einkünften mit S 0,-- bzw. S - 10.997,-- festgestellt worden seien.
Ausgehend vom Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 unter Außerachtlassung der veranlagten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Verrechnung mit S - 10.997,-- minus Abgabenschuld S 12.910,-- zuzüglich S 9.160,-- monatlich (Bezug Ärztekammer) ergebe sich ein
rechnerisches Monatseinkommen von S 24.794,66
rechnerisches Einkommen von täglich S 815,16
die zuerkannte Notstandshilfe habe täglich S 369,30 betragen.
Für alle Jahre gelte, dass der anzurechnende Betrag höher sei als die überhaupt mögliche und ungekürzt zur Auszahlung gelangte Notstandshilfe. Übersteige aber das eigene Einkommen die mögliche Notstandshilfe, bestehe kein Anspruch auf eine solche. Die ohne Berücksichtigung eigenen Einkommens für den Zeitraum vom 4. August 1993 bis 30. Juni 1998 gewährte Notstandshilfe von insgesamt S 656.609,-- hätte nicht ausgezahlt werden dürfen. Die dennoch erfolgte Gewährung der Notstandshilfe sei darauf zurückzuführen, dass der volle Sachverhalt erst nachträglich, nämlich anlässlich der Antragstellung am 30. Juni 1998 zu Tage getreten sei.
Während des Leistungsbezuges sei die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nie Thema gewesen. Sein Gesundheitszustand sei nur ein einziges Mal und zwar in Zusammenhang mit der erstmaligen Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im März 1991 abgeklärt worden. Es sei damals eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst worden, um die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, und damit eine notwendige Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu prüfen. Der ermittelte Gesundheitszustand im Mai 1991 hätte eine Arbeitsfähigkeit als Arzt ergeben. Die während der folgenden Jahre hindurch stattgefundenen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitsmarktverwaltung hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an der "gesundheitlichen Integrität bzw. Prozessbzw. Handlungsfähigkeit" des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch keine Nachweise vorgelegt. Erst seit dem Ergehen des ersten Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 15. Jänner 1999 bringe der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand argumentativ stark in den Vordergrund. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten verschiedenen ärztlichen Bestätigungen, die wohl in Zusammenhang mit Gerichtsverfahren ab 1991 zu Stande gekommen seien, zeigten, dass Gerichtsverhandlungen anscheinend Extrembelastungen für den Beschwerdeführer dargestellt hätten. Die psychische Belastungssituation aus der Inanspruchnahme durch Gerichtsverfahren sei mit der Situation einer Leistungsbeantragung und sich daraus ergebenden Kontakten mit der Arbeitsmarktverwaltung nicht zu vergleichen. Wenn eine massive Gesundheitsbeeinträchtigung bestünde, würde das die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit und damit des Leistungsanspruches in Frage stellen. Der Beschwerdeführer sei Arzt von Beruf und verfüge daher über eine entsprechende Ausbildung und seien die Fragen in den Antragsformularen so gehalten, dass sie auch von einem unvertretenen Kundenkreis mit teilweise niedrigerer Ausbildung ausgefüllt werden könnten. Bei der Fragestellung hätten sich keine Anforderungen ergeben, die nur in optimaler gesundheitlicher Verfassung zu bewältigen seien. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Einkommenssituation keine entsprechenden Angaben gemacht habe, liege möglicherweise an seinem rechtlichen Standpunkt, aber auch möglicherweise an den sich als Beziehungsgeflecht darstellenden Einkunftsquellen und der Beschäftigung von Steuerberatung und Hausverwaltung.
Die an den Beschwerdeführer an die von ihm genannten Anschriften gesendeten Schriftstücke seien immer wieder zurückgelangt. Er habe dazu niederschriftlich erklärt, Schwierigkeiten mit Gerichten zu haben, weshalb er die Post zurückgehen lasse. Der Beschwerdeführer habe beginnend mit der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 15. Jänner 1999 seinen Standpunkt in Schriftsätzen ausführlich und ausreichend dargetan. Zu einer weiteren Einvernahme sei es mangels Zustandekommens einer Terminvereinbarung nicht gekommen. Bereits im Antragsformular, aber auch auf der Rückseite in der Mitteilung über den Leistungsanspruch und auf Informationsblättern mache das Arbeitsmarktservice auf die bestehenden Meldepflichten aufmerksam. Der Beschwerdeführer habe in den jeweiligen Leistungsanträgen keine Angaben gemacht und auch während der Leistungsbezüge beispielsweise weder anlässlich der Beantragung noch Zuerkennung oder Bezahlung der Bezüge seitens der Ärztekammer Wien eine Meldung im Sinne des § 50 AlVG gemacht. Auch wenn in den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eine GSVG-Versicherung des Beschwerdeführers aufscheine, entbinde ihn dies nicht davon, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und sei der Arbeitsmarktverwaltung kein rechtserheblicher Vorwurf daraus zu machen, dass seinen Angaben gefolgt worden sei. Die Unterlassung der Angaben sei ihm zuzurechnen.
Zentrale Voraussetzung des Anspruches auf Notstandshilfe sei das Vorliegen von Notlage. Notlage sei ein rechnerischer Begriff, der einerseits von der theoretisch möglichen Notstandshilfe abhänge und anderseits von der Höhe des anzurechnenden Einkommens. Ein Einkommen des grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartners sei dabei ebenso anzurechnen wie eigenes Einkommen. Einkommen eines Lebenspartners sei vorliegendenfalls nicht aktenkundig. Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, nicht selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung seien hingegen anzurechnen. Auch wenn erst seit dem 1. Mai 1995 das Einkommen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechtes ausdrücklich das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sei, sei nach den früheren Rechtslagen bei einem Leistungsbezieher, der mit den Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt werde, von dem kongruenten Einkommensteuerbescheid auszugehen. Damit sei klargestellt, dass bei den zur Einkommensteuer veranlagten Leistungsbeziehern die Einkommenssituation laut Einkommensteuerbescheid für die Beurteilung der Notlage heranzuziehen ist und müsse daher eine Abtretung, weil diese eine bloße Einkommensverwendung darstelle und sohin die Einkünfte weiterhin dem Abtretenden zuzurechnen seien, außer Betracht bleiben. Eine Umwidmung der Einkünfte in andere als die laut Steuerbescheid sei nicht vorzunehmen. Der Aufwand, der zur Erwerbung der Einkommen notwendig sei, finde je nach Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten Eingang in das Veranlagungsergebnis und seien darüber hinausgehende behauptete Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Dies gelte für behauptete Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietobjekten, für behaupteterweise vom Bruder des Beschwerdeführers vorgestreckte, aber nicht rückverrechnete Leistungen und vergleichbare Konstruktionen. Nur bei der Anrechnung von Partnereinkommen seien Freigrenzen zu berücksichtigen, daher auch nur dort Freigrenzenerhöhungsmöglichkeiten gegeben. Dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Opferausweises und Diabetiker sei, ihn Unterhaltspflichten für einen Sohn treffen und er Versicherungsleistungen für eine private Krankenversicherung sowie auch nicht nachgewiesene Kosten im Zusammenhang mit Krankheiten usw. tragen müsse, müsse daher mangels gesetzlicher Möglichkeit zur Berücksichtigung unberücksichtigt zu bleiben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 26. Februar 2001, B 16/01).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben des Widerrufes der Zuerkennung der Notstandshilfe und der Verpflichtung zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 4. August 1993 bis 30. Juni 1998 empfangenen Betrages von S 656.609,-- verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist im zweiten Rechtsgang ergangen. Mit dem (Berufungs-)Bescheid im ersten Rechtsgang hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für den Zeitraum 4. August 1993 bis 30. Juni 1998 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Rechtsstufe zurück. In diesem Aufhebungsbescheid hatte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, unter selbstständiger Erwerbstätigkeit seien bei Beurteilung der Arbeitslosigkeit Arbeitsleistungen zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckten. Bei einer mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, z.B. Vermietung eines Hauses, liege keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Genauso werde nach einhelliger Judikatur das bloße Eigentum an Gesellschaftsanteilen als keine selbstständige Erwerbstätigkeit angesehen. Der Beschwerdeführer sei zwar Gesellschafter der genannten drei Firmen, leiste jedoch in diesen Firmen keinerlei Tätigkeit. Es erfolge somit eine bloß mittelbare Vermögensnutzung. Eine solche Nutzung führe jedoch dazu, dass keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit vorliege. Weiters führte die belangte Behörde aus, sie sehe keine Notwendigkeit, von einer Anrechnung der Einkünfte aus der Verpachtung (gemeint: der Verpachtung der angeführten Unternehmen) abzugehen, weil der angesprochenen Judikatur Sachverhalte zu Grunde gelegen seien, welche vor der "Gesetzesnovellierung des § 36a AlVG" verwirklicht worden seien, somit andere gesetzliche Grundlagen diese Judikatur ermöglicht hätten.
Dieser Aufhebungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen. Die eingetretene Rechtskraft dieses Behebungsbescheides hätte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich zur Folge, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden (d.h. auch die belangte Behörde selbst) und daraus abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle demzufolge auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1982, Slg. 10.744/A). Die Missachtung dieser Bindungswirkung belastete die folgenden behördlichen Entscheidungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1982, Slg. 10.757/A). Dies bedeutet, dass im Beschwerdefall nach Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den Berufungsbescheid vom 6. Dezember 1999 im weiteren Verfahren die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, aber auch die belangte Behörde an die - auch vom Verwaltungsgerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr zu prüfende - Rechtsansicht der belangten Behörde im Aufhebungsbescheid vom 6. Dezember 1999 gebunden waren. Die Behörde erster Instanz hat allerdings den im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid nicht mehr darauf gestützt, dass beim Beschwerdeführer Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG (und nur insoweit vermag der in Rechtskraft erwachsene Berufungsbescheid der belangten Behörde auf Grund der Sache, über welcher die Behörde zu entscheiden hatte, Bindungswirkung zu erzeugen) nicht vorliege, sondern hat den Anspruch nunmehr mangels Vorliegens von Notlage verneint. Da sich die belangte Behörde im ersten Rechtsgang aber nur zur Berücksichtigung von Einkünften bei der Beurteilung von Arbeitslosigkeit geäußert hat und zu äußern hatte, ist insoweit eine Bindungswirkung dieser Entscheidung für die im Gesetz bzw. der Notstandshilfeverordnung vollkommen anders geregelte Frage der Einkommensanrechnung zur Beurteilung der Notlage nicht eingetreten. Eine solche Bindung besteht aber auch nicht in der Frage der Anrechnung abgetretener Pachteinkünfte auf die Notstandshilfe: soweit die belangte Behörde in der Begründung ihres im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheides - wie im Folgenden noch auszuführen sein wird - unzutreffende Auffassung vertreten hat, diese Pachteinkünfte seien auf die Notstandshilfe ungeachtet ihrer Zession anzurechnen (sich also zu einer Anrechnungsfrage im hier maßgebenden Sinne geäußert hat), waren diese Gründe ihres Bescheides für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht tragend: bei Beurteilung der Arbeitslosigkeit sind nämlich Pachteinkünfte irrelevant. Soweit die Begründung eines kassatorischen Bescheides aber Ausführungen enthält, welche die Aufhebung nicht tragen, binden diese Ausführungen weder die Behörde erster Rechtsstufe, noch die belangte Behörde und auch nicht den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 66 AVG, E Nr. 399, zitierten hg. Erkenntnisse).
Zunächst ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der geltend gemachte Anspruch auf Notstandshilfe zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass die in den jeweiligen - frühestens mit der Antragstellung beginnenden und mit der Erlassung des Berufungsbescheides endenden - Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, 97/08/0553).
Weiters ist vorweg festzuhalten, dass die Voraussetzung einer Notlage grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen abstellt und nicht darauf, ob der Arbeitslose durch eine bessere Verwertung seines Vermögens (bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen) überhaupt bzw. höhere Einkünfte erzielen könnte. Gegenteiliges ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitslose sich für bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten nur deshalb entscheidet, um einer Einkommensanrechnung zu entgehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Jänner 1993, 91/08/0167, und vom 12. Dezember 1995, 95/08/0133). Gegenstand der Beurteilung bei der Prüfung der Notlage ist daher das Einkommen. Auf die Notstandshilfe anzurechnen sind nicht Ansprüche des Antragstellers auf Geldleistungen, sondern ausschließlich ihm im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2000, 96/08/0354, und vom 20. Dezember 2000, 95/08/0107).
Schließlich ist der Beschwerdeführer einleitend zur geltend gemachten "Erhöhung der Einkommensgrenze" darauf hinzuweisen, dass nach § 6 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen vom Einkommen ein Betrag freizulassen (Freigrenze) ist. Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens dargetan, dass er mit einer Ehefrau oder einer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine "Freigrenze" des eigenen Einkommens des Arbeitslosen ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten.
Die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe werden im § 33 AlVG für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in der Weise festgelegt, dass Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenz(urlaubs)geld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden kann. Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist soweit im Beschwerdefall von Bedeutung, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 leg. cit.). Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG). Die näheren Voraussetzungen, unter denen dies der Fall ist, sind - nach im Gesetz vorgegebenen Gesichtspunkten - durch Verordnung zu regeln (§ 36 AlVG); die Anknüpfung an § 33 Abs. 4 AlVG in § 36 Abs. 2 AlVG ist seit der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 auf § 33 Abs. 3 AlVG zu beziehen.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestimmt § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 388/1989, dass Notlage vorliegt, wenn "das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht". Bei der Beurteilung der Notlage - also der Insuffizienz des Einkommens im zuvor erwähnten Sinn - sind gemäß § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des Arbeitslosen als auch bestimmter mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Personen zu berücksichtigen, wobei der gemeinsame Haushalt weder durch eine bloß vorübergehende Abwesenheit aufgelöst wird noch dann als aufgelöst gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der "Anrechnung des Einkommens" zu entgehen.
Die Anrechnung des Einkommens, das der Arbeitslose selbst erzielt, regelt § 5 Notstandshilfeverordnung. Diese Bestimmung lautet in der bis 30. Dezember 1993 geltenden Fassung:
§ 5 Abs. 1 bis 3 i.d.F. BGBl. Nr. 319/1988
"(1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 6 Abs. 6 findet nicht statt.
(2) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den in § 5 Abs. 2 lit. c des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. § 12 Abs. 3 lit. a AlVG 1977 bleibt dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum als für eine Woche vereinbart wurde.
(3) Die im § 3 angeführten Leistungen, Renten, Zulagen und Beihilfen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 außer Betracht zu lassen. Die übrigen Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Heeresversorgungsgesetz sowie die Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind zur Hälfte anzurechnen."
Der vierte Absatz dieses Paragraphen in der Fassung BGBl. Nr. 429/1990 lautet:
"(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."
Die Absätze 5 und 6 dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 636/1987 und 429/1990 lauten:
"(5) Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, unter Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988), die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 9 und 10 EStG 1988 hinzuzurechnen sind. Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Höhe des Einkommens insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Bruttoeinkommens, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Des Weiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe. Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens.
(6) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen."
§ 5 Abs. 1 bis 4 und 6 Notstandshilfeverordnung in der oben wiedergegebenen Fassung blieben bis zum Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 329/1995, grundsätzlich mit 1. Mai 1995 in Kraft; der Absatz 5 wurde mit BGBl. Nr. 924/1993, in Kraft mit 31. Dezember 1993, dahingehend geändert, dass er lautete:
"(5) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2, 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen."
§ 5 der Notstandshilfeverordnung wurde mit BGBl. Nr. 329/1995 neuerlich geändert. Die geänderte Fassung trat gemäß dem Art. III Abs. 4 leg. cit. mit 1. Mai 1995 in Kraft und galt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt. Diese Regelung gilt daher erstmals für die dem Beschwerdeführer zuerkannten Ansprüche ab 2. August 1995. Ab diesem Zeitraum ist § 5 Notstandshilfeverordnung in der erwähnten Fassung BGBl. Nr. 329/1995 anwendbar, und zwar bis 29. Mai 1996; diese Bestimmung lautet:
"§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. a und Z. 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den in § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. § 12 Abs. 3 lit. a AlVG bleibt dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum als für eine Woche vereinbart wurde.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen."
Abs. 2 dieser Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 240/1996 - in Kraft ab 30. Mai 1996 - dahingehend geändert, dass er lautet:
"(2) Ein Einkommen, das den in § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen."
Diese Bestimmung enthält Einzelheiten darüber, wie bei der Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen vorzugehen ist.
Die belangte Behörde hat auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Streitzeitraum seine Bezüge von der Wiener Ärztekammer, seine "Einkünfte aus Gewerbebetrieb", gemeint die Einnahmen aus der Verpachtung der genannten Unternehmen, und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angerechnet.
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Anrechnung des Leistungsbezuges von der Wiener Ärztekammer nicht berechtigt sei, bringt jedoch keine Begründung für diese Auffassung. Der vom Beginn des gegenständlichen Widerrufszeitraumes bis 30. April 1995 in Kraft gewesene § 3 der Notstandshilfeverordnung (aufgehoben mit der Verordnung BGBl. Nr. 329/1995) sah (in Entsprechung des mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, per 30. April 1995 aufgehobenen § 36 Abs. 3 lit. A sublit a AlVG) vor, dass bei Beurteilung, ob Notlage vorlag, bestimmte Bezüge außer Betracht zu lassen waren, nämlich
"a) Leistungen der Sozialhilfe und der freien
Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;
b) die Grundrente, die Unterhaltsrente und die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden- und Führerhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der jeweils geltenden Fassung;
c) die Grund- und Zusatzrente, Elternrente, Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung;
d) zwei Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten- und Witwenrente sowie die Elternrente einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes) und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage;
e) Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;
f) die Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und sonstige vergleichbare Leistungen;
g) im Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige ausländische Leistungen."
Die vom Beschwerdeführer bezogene Invaliditätsversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien entspricht keiner der in dieser Bestimmung aufgezählten Leistungen. Die Anrechnung dieser Bezüge erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Die Anrechnung dieses Einkommens im Sinne des § 5 Notstandshilfeverordnung setzt aber - wie einleitend dargestellt - voraus, dass im jeweiligen Widerrufszeitraum dem Beschwerdeführer diese Beträge tatsächlich zugeflossen sind. Feststellungen darüber hat die belangte Behörde nicht getroffen, sondern sie ist lediglich von den Ansprüchen des Beschwerdeführers in diesen Zeiträumen ausgegangen. Nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung der Auszahlungen vom 29. Juli 1999 (Verwaltungsakt III Blatt 21) erfolgte die Anweisung der Bezüge vom 1. Jänner bis 30. Juni im "12/94, hingegen die Anweisungen für das zweite Halbjahr im 04/95".
Soweit der Beschwerdeführer meint, von diesen Bezügen seien die für die Pachteinnahmen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallende Einkommensteuer abzuziehen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Wie dem § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen "die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese (nämlich die Befriedigung) "unmöglich" ist, d.h. die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann. Die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse ist aber dann nicht "unmöglich", wenn zur Behebung (oder Vermeidung) der Notlage die verfügbaren Bezüge der Wiener Ärztekammer zur Abdeckung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsquelle Verwendung finden. Würde man diese Bezüge gegen Verluste aus den anderen Einkunftsquellen aufrechnen, so käme man im Ergebnis zu einer teilweisen indirekten Finanzierung einer anderweitigen Tätigkeit des Beschwerdeführers durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung. Selbst wenn Verbindlichkeiten aus der Verpachtung der Unternehmen bzw. der Vermietung und Verpachtung einen exekutiven Zugriff auf diese Bezüge zur Folge hätten, genießen die Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers nach den Vorschriften der Exekutionsordnung den Vorrang.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte bei Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die von ihm behaupteten damit verbundenen notwendigen Aufwendungen nicht berücksichtigt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde von dem im jeweiligen Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften ausgegangen ist.
Die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" stellen aber eine Nettogröße dar, d.h. die in diesem Jahr zugeflossenen (§ 19 EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der im § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung angesprochene notwendige Aufwand zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der Einkommensteuer für das jeweilige Jahr hat die belangte Behörde auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt.
Soweit die vom Beschwerdeführer behaupteten Aufwendungen den steuerlich anerkannten Aufwand übersteigen, sind sie nicht als notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung anzusehen.
Der Anrechnung der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" setzt der Beschwerdeführer entgegen, die Pachteinnahmen seien lange vor Gewährung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zediert worden. Die belangte Behörde sei auf die behauptete Zession nicht eingegangen, weil diese lediglich eine Einkommensverwendung darstelle.
Dazu ist Folgendes auszuführen: Auch wenn die belangte Behörde zutreffend den Schluss gezogen hat, dass die diesbezüglichen Pachteinnahmen, die behauptetermaßen an eine Bank gegangen sind, insofern wirtschaftlich dem Beschwerdeführer zugeflossen sind, als damit seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank getilgt worden sind, vermag diese Überlegung allein die Anrechnung dieser Einkünfte noch nicht zu rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Zession von Mietzinsen zur Tilgung von Bankverbindlichkeiten ausgesprochen hat, hat der durch eine solche Vereinbarung bewirkte Übergang der Rechtszuständigkeit an einen Dritten zur Folge, dass die Forderung aus dem Vermögen des Übertragenden (Zedenten) ausscheidet und dem Vermögen des Dritten (Zessionar) zugeordnet wird (vgl. das Erkenntnis vom 12. Jänner 1993, Zl. 91/08/0167). Die insoweit abgetretenen Einkünfte stellten daher kein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers dar. Die belangte Behörde hätte aber unter entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers prüfen müssen, in welcher Höhe Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvorgängers als Gesellschafter der genannten Unternehmen gegenüber der Bank bestanden haben, in welcher Höhe die Bank Rückzahlungen aus den zitierten Pachteinnahmen erlangen konnte und wann daher diese Verbindlichkeiten allenfalls getilgt gewesen sind. Auch wäre der Grund der Verbindlichkeiten festzustellen gewesen und zu prüfen, ob die behauptete Zession nur zum Schein oder nur zum Zwecke der Vermeidung der Einkommensanrechnung im Zusammenhang mit dem Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers getroffen bzw. aufrecht erhalten worden ist. Dies vor allem unter Beobachtung des oben dargelegten Zweckes der Regelungen über die Notstandshilfe.
Da die belangte Behörde bei Vornahme der Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe die dargelegten Grundsätze nicht beachtet hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ist ein Anspruch auf Umsatzsteuer nicht zuzuerkennen.
Wien, am 20. Dezember 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)