III. Teil: Bescheide
Erlassung von Bescheiden
§ 56
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)