III. Teil: Bescheide
Erlassung von Bescheiden
§ 56.
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12066813
alte Dokumentnummer
N4199812316O
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