VwGH 91/08/0167

VwGH91/08/016712.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der B in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Kärnten vom 21. November 1991, Zl. IVa 7022 B, Vers.Nr. 4238 101141, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1392;
ABGB §1395;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs4;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1392;
ABGB §1395;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs4;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand vom 1. November 1981 bis 24. Februar 1986 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Buchhalterin. Im Anschluß daran bezog sie Arbeitslosengeld bis 31. Juli 1986. Vom

1. August 1986 bis 31. Dezember 1988 war sie als Buchhändlerin selbständig erwerbstätig. Vom 1. Jänner 1989 bis 11. März 1989 bezog sie Arbeitslosengeld.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Notstandshilfe vom 8. März 1989 ab und stellte fest, daß ab 12. März 1989 gemäß § 33 Abs. 2 lit. c AlVG ein Anspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe nicht gegeben sei. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde nachstehenden Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin habe, um Investitionen zu tätigen und Bücher anzuschaffen, bei der N-Sparkasse mehrere Kredite aufgenommen, die im Februar 1989 mit insgesamt S 1,110.714,-- ausgehaftet hätten. Sie sei Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem darauf sich befindlichen Wohnhaus, das größtenteils vermietet sei. Aus der Vermietung erziele sie Mieteinnahmen im Ausmaß von insgesamt S 12.842,50 monatlich. Einen Großteil dieser Mieteinkünfte, nämlich S 11.232,50 monatlich, habe sie mit den Verträgen vom November 1985 und vom November/Dezember 1987 an die N-Sparkasse zur Sicherstellung der angeführten Kredite abgetreten. Es bestehe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, diese Mieteinnahmen für sich selbst zu vereinnahmen, weil "der Abtretungsvertrag" (gemeint: die Abtretungsverträge) einseitig nicht widerrufen werden könne (könnten). In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt nach auszugsweiser Zitierung des § 33 AlVG sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung wie folgt: Der Beschwerdeführerin würde auf Grund ihrer Lohnklasse (§ 21 AlVG) Notstandshilfe im Ausmaß von S 205,90 täglich gebühren. Dies entspreche einer monatlichen Notstandshilfe im Ausmaß von S 6.177,--. Auf diese Notstandshilfe seien ihre Einnahmen aus Vermietung anzurechnen. Stelle man einem Notstandshilfeanspruch von S 6.200,-- monatlich Einnahmen in Höhe von S 12.842,50 gegenüber, so ergebe sich, daß ein Notstandshilfeanspruch nicht gegeben sei. Daran ändere sich nichts Wesentliches, wenn man berücksichtige, daß in den festgestellten Mieteinnahmen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten sei und Aufwendungen vonnöten seien, um die festgestellten Einnahmen zu erzielen. Die Berufung der Beschwerdeführerin stütze sich im wesentlichen auf den Umstand, daß sie ihre Einnahmen aus Vermietung größtenteils an die N-Sparkasse abgetreten habe und deshalb darüber nicht frei verfügen könne, weshalb Notlage gegeben sei. Dazu sei festzustellen, daß das Gesetz nicht zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des Vermögenszuflusses differenziere. Tatsache sei, daß durch die Mieteinnahmen ein Vermögenszuwachs erzielt werde, dies auch dann, wenn die N-Sparkasse größtenteils die Mieteinkünfte vereinnahme. Denn dadurch verringerten sich die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin auf Grund der getroffenen Kreditverträge. Es sei Sache des Arbeitslosen, welche Dispositionen er hinsichtlich eines selbst erzielten Einkommens treffe. Es könne nicht auf die Arbeitslosenversicherung überwälzt werden, wenn sich der Arbeitslose durch seine Dispositionen derart binde, daß er über seine Einkünfte nicht mehr verfügungsberechtigt sei. Wäre das Gegenteil der Fall, so wäre es ein Leichtes, durch entsprechende Gläubigervereinbarungen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung hinfällig zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Notstandshilfe verletzt erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, es habe der Kredit bei der N-Sparkasse festgestelltermaßen der Aufnahme und Fortführung ihrer später mit 31. Dezember 1988 beendeten Gewerbetätigkeit, also dazu gedient, ihr damals ein selbständiges Einkommen zu verschaffen. Die für die Kreditgewährung geforderten Sicherstellungen, nämlich die Abtretung der Mietzinsforderungen, seien bereits in den Jahren 1985 und 1987 erfolgt. Bei Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG sei daher davon auszugehen, daß die seinerzeitige Kreditaufnahme zum Zwecke der Erzielung eines selbständigen Einkommens erfolgt sei und die Kreditaufnahme sowie die Besicherung durch die Abtretung ihrer Mietzinsforderungen damals ein notwendiger Aufwand für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieses Einkommens dargestellt habe. Die laufenden Mieteinkünfte bildeten somit keinen "Vermögenszuwachs", sondern deckten die durch die Kreditschuld manifestierten Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Die abgetretenen laufenden Mietzinse seien daher nicht als gegenwärtiges "sonstiges Einkommen" auf die Notstandshilfe anzurechnen. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Abtretung selbständige Buchhändlerin und keine Arbeitslose gewesen sei, sei die von der belangten Behörde angestellte Vermutung, "die Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung könnte durch entsprechende (gemeint wohl mißbräuchliche) Gläubigervereinbarungen hinfällig gemacht werden", unzulässig und entbinde die Behörde nicht davon, im Einzelfall die Dispositionen des Arbeitslosen über sein Einkommen unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Im Beschwerdefall könne man aber sicherlich nicht behaupten, daß die Forderungsabtretungen in den Jahren 1985 und 1987 unter Bedachtnahme auf einen möglichen künftigen Notstandshilfefall erfolgt wären.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Prüfung der (zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich strittigen) arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bedeutsamkeit der festgestellten Abtretungen von Mietzinsforderungen der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund, daß der Abspruch über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung zeitraumbezogen ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/08/0036, und vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0025), und unter Bedachtnahme darauf, daß nach § 35 AlVG die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 39 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt wird, für den Zeitraum vom 1. März 1989 bis 31. Juli 1989 das AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 364/1989, ab 1. August 1989 in dieser Fassung, und für den Zeitraum vom 1. März 1989 bis 1. August 1989 die Notstandshilfeverordnung (NHV) in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 388/1989, ab 2. August 1989 in dieser Fassung maßgebend.

Da nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die strittigen Mietzinse aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der bezüglichen Bestimmungen des AlVG und der NHV resultieren (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zlen. 91/08/0149, 0150), sind diese Bestimmungen im Beschwerdefall ohne Bedeutung.

Demgemäß ist bei der Prüfung der einleitend umschriebenen Frage, zunächst bezogen auf den Zeitraum vom 1. März 1989 bis 31. Juli 1989, von folgenden Bestimmungen auszugehen:

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die u.a. den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist nach § 33 Abs. 2 lit. c AlVG u.a., daß der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Nach § 33 Abs. 4 leg. cit. liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach § 36 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AlVG sind in den vom Bundesminister für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Soziales) nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu erlassenden Richtlinien auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 4 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse u.a. des Arbeitslosen selbst zu berücksichtigen. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrunde liegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Nach § 36 Abs. 3 lit. c AlVG ist bei der Erlassung der Richtlinien zu beachten, daß das sonstige Einkommen des Arbeitslosen (das ist das Einkommen des Arbeitslosen ohne Berücksichtigung der in den lit. a und b des § 36 Abs. 3 genannten Leistungen) nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.

Nach § 2 Abs. 1 der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen NHV liegt Notlage vor, wenn u.a. das Einkommen des Arbeitslosen zur Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung sind bei der Beurteilung der Notlage u.a. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 NHV ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen (die im Beschwerdefall aber ohne Bedeutung sind) anzurechnen.

Durch die AlVG-Novelle BGBl. Nr. 364/1989 sowie die Änderung der Notstandshilfeverordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 388/1989 hat sich an der für die Prüfung der gestellten Frage maßgeblichen Rechtslage nichts geändert.

Wie sich aus § 33 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 33 Abs. 4 AlVG ergibt, hat die Notstandshilfe - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen NHV) - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 21. November 1989, Zl. 89/08/0232) - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Da jedoch das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe - entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Rechtsnatur - nicht davon (zumindest mit)bestimmt wird, ob der Arbeitslose mit ihrer Hilfe in die Lage versetzt wird, seine notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, gebührt Notstandshilfe u.a. schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs. 1 NHV einzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 85/08/0186).

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß dann, wenn die strittigen Mietzinse grundsätzlich (d.h. ungeachtet des genauen Ausmaßes ihrer Anrechenbarkeit: vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zlen. 91/08/0149, 0150) als Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 NHV zu werten wären, der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre; sie bestreitet aber aus den angeführten Gründen eine solche Wertung. (Daß sie sich hiebei auf die nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung des § 36 Abs. 3 lit. c AlVG bezieht, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.)

Diesen Einwänden kommt Berechtigung zu. Sollten nämlich, wovon die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen, die festgestellten Abtretungsvereinbarungen nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen, insbesondere mietrechtlichen (vgl. § 42 Abs. 2 MRG) Bestimmungen (vgl. dazu Ertl in Rummel, ABGB, zu §§ 1392 ff ABGB) wirksam zustande gekommen sein und sie auch noch im relevanten Zeitraum diesbezügliche Rechtswirkungen entfaltet haben, so stellten die davon betroffenen Mietzinse zufolge der an solche Abtretungen geknüpften Rechtswirkungen, nämlich einer Übertragung der Rechtszuständigkeit vom Zedenten an den Zessionar (Ertl in Rummel, Rdz 1 zu § 1392) und des dadurch bedingten Ausscheidens der Forderung aus dem Vermögen des Zedenten unter Zuordnung zum Vermögen des Zessionars (Ertl in Rummel, Rdz 1 zu § 1395), unter Bedachtnahme auf die angeführten Grundsätze bei Ermittlung der Notlage des Arbeitslosen kein Einkommen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 NHV dar. An dieser Wertung ändert es nichts, daß zufolge der Vereinnahmung der Mieteinkünfte durch die N-Sparkasse auf Grund der geschlossenen Abtretungsverträge die Beschwerdeführerin wegen der dadurch verringerten Verpflichtungen nach den getroffenen Kreditverträgen einen rein rechnerischen "Vermögenszuwachs" erzielte.

Anhaltspunkte dafür, daß die mehrfach genannten Abtretungsvereinbarungen zu dem Zwecke geschlossen wurden, um "die Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung hinfällig zu machen", diese Vereinbarungen also Umgehungsgeschäfte (vgl. dazu Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 37 ff zu § 879) darstellten, bestehen, schon auf Grund der festgestellten Zeitpunkte des Abschlusses dieser Abtretungsvereinbarungen, nicht.

Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrem Rechtsirrtum, die mehrfach genannten Abtretungsverträge seien schlechthin für die Beurteilung der Notlage der Beschwerdeführerin unmaßgeblich, die strittigen Mietzinse als Einkommen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 NHV gewertet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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