VwGH 99/20/0203

VwGH99/20/02038.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des OK in Wien, geboren am 25. Dezember 1978, vertreten durch Mag. Otto Unger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. März 1999, Zl. 206.433/0-XI/33/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
EMRK Art3;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem zweiten, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone feststellenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein seinen Angaben nach am 26. August 1998 in das Bundesgebiet eingereister Staatsangehöriger von Sierra Leone, beantragte am 1. September 1998 Asyl. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10. September 1998 gab er seine Fluchtgründe im Wesentlichen wie folgt an:

Sein Vater habe der Geheimgesellschaft "UKBONI" angehört. Am 20. Juni 1998 habe er am Begräbnis seines Vaters teilgenommen, bei welcher Gelegenheit drei Angehörige der erwähnten Geheimgesellschaft mit der Aufforderung an ihn herangetreten seien, dieser Organisation beizutreten. Er habe an sich keine Kenntnisse über diese Geheimgesellschaft und sich zu Lebzeiten seines Vaters auch nie dafür interessiert. Als Katholik habe er es auch abgelehnt, dieser Gesellschaft beizutreten. Diese Männer hätten ihn daraufhin festgehalten und ihm eine Markierung am linken Oberarm und am Rücken zugefügt. Für diese Zeremonie hätten die Männer weite Überhemden übergezogen und breite Gürtel angelegt. Sie hätten ein Zeichen auf dem Hemd getragen, welches auch sein Vater an der Tür gehabt habe. Dies sei alles, was er über diese Gesellschaft sagen könne. Er sei schließlich aus der Gegenwart dieser Männer geflüchtet. Ein Freund seines Vaters habe ihm erklärt, dass "die UKBONI überall in ganz Afrika vertreten" seien und ihn "sicher umbringen würden, wenn ich nicht beitrete". Außerdem hätten ihn "die Rebellen" aufgegriffen und dazu gezwungen, bei Ihnen Mitglied zu werden. Dazu führte der Beschwerdeführer näher aus:

"Der Krieg ist in meiner Heimat ein Problem. Jede Person, die dich sieht, hält dich fest. Ich sagte Nein, auf Grund meiner Religion bin ich nicht interessiert daran, jemanden zu töten. Sie haben mich geschult und trainiert, weil Krieg ist und sie nach Leuten suchten."

Er habe schließlich eine Gelegenheit zur Flucht genützt.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone sei zulässig.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer zunächst wieder allgemein auf die schon geschilderte Bedrohung durch die "Rebellen" und die "Ogboni-Mitglieder", welche seiner Auffassung nach als asylrelevant zu qualifizieren sei. Zu dem Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte er noch näher aus:

"Die allgemeine Lage in Sierra Leone scheint der Behörde bekannt zu sein. Es gibt keinen Rechtsstaat, rivalisierende Gruppen kämpfen und terrorisieren die Bevölkerung. Es gibt zahllose Beispiele von Zwangsrekrutierungen. Ich habe dargelegt, dass auch ich Opfer einer solchen wurde. Dass ich dennoch fliehen konnte, beweist nicht, dass ich nicht sehr wohl wieder aus diesem Grund verhaftet und misshandelt werden kann. Ich bin genau in dem Alter, in dem man Personen zum Kampf aussucht, und kann auf Grund meines Glaubens, der mir Blutvergießen verbietet, nicht bei einer der kämpfenden Gruppen mitmachen. Die Behörde übersieht nicht nur die asylrechtliche Relevanz der aus einem Bürgerkrieg entstehenden allgemeinen Gefahren - meine konkrete Verfolgung, die von anderen Stellen ausgeht, bei fehlender staatlicher Zentralgewalt - sondern sie vermeint auch mit Sicherheit sagen zu können, dass ich im Falle einer Rückkehr keinen in § 57 FrG umschriebenen Gefahren ausgesetzt bin. ... Ich bin sehr wohl bei meiner Rückkehr nach Sierra Leone der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt."

In dem die Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG abweisenden Bescheid der belangten Behörde stellte diese fest, "der Asylwerber ist vor der Ogboni-Geheimgesellschaft geflohen und im Rahmen seiner Flucht von Rebellen zwangsrekrutiert worden. Ende Juli 1998 ist der Asylwerber aus Sierra Leone endgültig geflohen und mittels eines Schleppers auf dem Seeweg bzw. einem LKW nach Österreich gelangt".

Über die Sekten betreffende Situation in Sierra Leone sei festzustellen,

"dass es in den Erkenntnisquellen der Behörde (UNHCR Country Report; amnesty international Jahresbericht 1997, 1998; U.S. Department of State Report 1997; ICG Situation Analysis 9.1.1998) keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte über Sekten im Heimatland des Asylwerbers gibt. Sekten und die Ogboni Gesellschaft existieren nur in Nigeria, wozu angemerkt wird, dass nach Angaben der Österreichischen Botschaft in Lagos (Schreiben vom 11.09.1997, Zahl 4.600/46/97), in Nigeria Hunderte von Sekten und Religionsgemeinschaften bestehen, die für europäische Verhältnisse mehr oder weniger sonderbare Rituale pflegen. ... Von einer Verfolgung durch die Ogboni Gesellschaft in Gesamtafrika lässt sich aus diesen Materialien nichts entnehmen."

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Angaben "des Asylwerbers betreffend der Ogboni-Sekte einer Objektivierung nicht zugänglich" seien bzw. stellten diese Angaben "bloße Behauptungen dar, die mangels Untermauerung durch entsprechende Bescheinigungsmittel in keiner Weise geeignet" seien, die angebliche aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Bedrohung sei aber

"selbst dann, wenn man sie als glaubhaft gemacht ansehen würde, also im für den Asylwerber bestmöglichen Fall, keine unter die GFK subsumierbare, weil sie nicht dem Staat zuzurechnen wäre, ergibt sich doch aus dem Vorbringen des Asylwerbers nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die von ihm beschriebene Gefahr, Bedrohung bzw. Verfolgung - wenn sie gegeben wäre - vom Staat ausginge oder von ihm zumindest gebilligt würde. Eine Gefahr, Bedrohung bzw. Verfolgung aber, die lediglich von Privatpersonen (und sei es auch in Gestalt einer Geheimorganisation) ausgeht, vermag aber unter die Bestimmungen der GFK nicht subsumiert zu werden".

Voraussetzung für eine asylrelevante Verfolgung sei weiters, dass die staatliche Verfolgung auf Grund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung) erfolge.

"Wird jedoch die Verfolgungshandlung ausschließlich, d.h. ungeachtet der oben genannten Eigenschaften des Asylwerbers, etwa durch die religiöse Überzeugung des Täters geleitet, so vermag eine asylrelevante Verfolgung nicht erkannt zu werden. Vielmehr sind derartige Übergriffe - mögen sie auch religiös motiviert sein - nicht anders zu beurteilen, als solche gewöhnlicher Krimineller bzw. krimineller Organisationen".

An sich sei eine Verfolgung dem Heimatstaat sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von seinen Organen direkt gesetzt würden, als auch dann, wenn der Heimatstaat nicht in der Lage und nicht gewillt sei, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen

"zu versuchen, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen und andererseits weder der Berufungsbehörde entsprechende Hinweise für eine Schutzverweigerung vorliegen noch solche vom Asylwerber bescheinigt werden konnten. Kein Staat der Welt ist in der Lage, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen; dies unabhängig davon, ob man lediglich von einem im Einzelfall nicht jedem Staatsbürger präventiv ermöglichbaren Schutz gegen ein allfälliges Vorgehen einer bewaffneten staatsfeindlichen Gruppierung oder bereits von einer konkreten Bürgerkriegssituation, in welcher der Schutz des Staates naturgemäß nicht jedem Staatsbürger zukommen kann, ausgeht".

Die Gefahr, von den Rebellen zwangsrekrutiert zu werden, sei eine ausschließlich aus der Bürgerkriegssituation und dem Umstand resultierende Gefahr, dass er

"als kampffähiger Mann von einer der rivalisierenden Gruppen zwangsrekrutiert würde. Eine Verfolgung, die ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Asylwerbers resultiert, fällt nicht unter die Gründe der Konvention".

Der Asylantrag sei daher unbegründet (Spruchpunkt I).

Den Spruchpunkt II betreffend die Feststellung gemäß § 8 AsylG begründete die belangte Behörde damit, dass "der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen" habe. Die Gefahr müsse sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und müsse eine drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, d.h. ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Dabei setze "die das Refoulement-Verbot enthaltende Bestimmung voraus, dass die dort umschriebene Gefahr für den Fremden vom Staat" ausgehe. Eine Bedrohung, die "ohne Billigung durch staatliche Stellen nur von Privatpersonen" ausgehe, falle nicht darunter. Wie bereits unter Spruchpunkt 1. dargelegt worden sei, liege im gegenständlichen Verfahren keine staatliche Verfolgung vor, weshalb nach Ansicht der erkennenden Behörde der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 8 AsylG i.V.m. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG nach Sierra Leone zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der fristgerecht erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0836; vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/20/0231; vom 28. März 1995, Zl. 95/19/0041, u.v.a.) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte.

Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch Mitglieder der Geheimgesellschaft "Ukboni" als nicht ausreichend erachtete, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass er auf Grund eines bei ihm vorliegenden asylrelevanten Merkmals, etwa wegen seiner Zugehörigkeit zum Katholizismus bzw. wegen seiner behaupteten religiösen Gesinnung, von den Mitgliedern der behaupteten Geheimgesellschaft bedroht worden wäre. Nach seinen Schilderungen ließe sich lediglich feststellen, dass der Beschwerdeführer dazu genötigt werden sollte, der erwähnten Organisation, bei der es sich nach Inhalt der Beschwerde nicht um die von der belangten Behörde angesprochene "Ogboni-Sekte" handeln solle, beizutreten. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für die Ziele dieser Organisation - wozu sich auch in der Beschwerde keinerlei Ausführungen finden - lassen sich im vorliegenden Fall keine konkreten Rückschlüsse auf die Beweggründe der den Beschwerdeführer nach seinen Angaben bedrohenden Mitglieder des Geheimbundes ziehen. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Angaben zur Struktur, Zusammensetzung, Ideologie und Zielsetzung dieser Gruppierung machen. In der Beschwerde wird auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten, wonach keine Erkenntnisquellen und Berichte über eine derartige Organisation in Sierra Leone bestünden. Der aus den Schilderungen des Beschwerdeführers allein ableitbare Umstand, dass er mangels seiner Bereitschaft, dieser Organisation beizutreten, Nachteile zu befürchten hätte, ist für sich allein nicht ausreichend, eine Verfolgung aus Gründen der Konvention als gegeben anzunehmen.

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse im Falle der Rückkehr in sein Heimatland neuerlich eine Zwangsrekrutierung durch "Rebellen" befürchten, vermag eine Verfolgung aus Gründen der Konvention nicht zu begründen. Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zu. Mangels erkennbarer Bedeutung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gruppen für die geltend gemachte Gefährdung kann es im Beschwerdefall insoweit auch dahingestellt bleiben, ob die behauptete "Zwangsrekrutierung" durch eine der rivalisierenden Bürgerkriegsparteien dem Heimatstaat des Beschwerdeführers als eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 95/20/0332). In dem Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. November 1998, Zlen. 98/20/0309, 0310). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Beschwerdeführers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Solches ist aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen. Danach wurde er lediglich von einer "Rebellengruppe" aufgegriffen, dazu genötigt, sich für Kriegshandlungen ausbilden zu lassen, und ist in weiterer Folge geflüchtet.

Demgemäß kann in dem den Asylantrag abweisenden Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.

Allerdings erweist sich die Beschwerde gegen den Ausspruch gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) im Ergebnis als berechtigt:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 FrG dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass

Stichworte