VwGH 94/20/0836

VwGH94/20/083627.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M & S OEG, S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Oktober 1994, Zl. 4.345.111/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 2. September 1994 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. September 1994 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner am 26. September 1994 vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer im wesentlichen an, er stamme aus einer finanziell gut gestellten Familie, beide Geschwister studierten, auch er habe studieren wollen. Er habe am 5. Oktober 1989 in Istanbul mit dem Studium begonnen. Dort sei er mit Gleichaltrigen in Kontakt gekommen. Diese hätten ihn mit der "Kurdenproblematik" erstmals in Berührung gebracht, er sei oft in Gespräche verwickelt worden, er habe damals erst richtig begonnen, sich mit der politischen Situation der Kurden zu befassen und es habe "ihn fasziniert". Er sei Mitglied der YGK geworden, habe jedoch anfangs keine aktive Rolle gespielt. Im nächsten Studienjahr (1990) habe die Hochschülerschaft zu einem Boykott aufgerufen, weil die Hochschule nach "faschistoiden Grundsätzen geleitet" worden sei. An diesem Boykott habe er sich beteiligt. Anläßlich einer Polizeikontrolle in der Kantine sei er auf Grund von Eintragungen in seinem Studienausweis mit sechs anderen Personen festgenommen und zur politischen Polizei gebracht worden, wo er 35 Stunden festgehalten und gezwungen worden sei, zuzugeben, daß er für den Boykott Flugblätter affichiert und unter die Menge geworfen habe. Des weiteren sei ihm vorgeworfen worden, er habe Studenten und Lehrer gehindert, zum Unterricht zu gehen. Am nächsten Tag abends - am 7. November 1990 - sei er nach einer Einvernahme durch das Gericht freigelassen worden, "weil ich Student war". Er habe sich dann einen befreundeten Rechtsanwalt als Vertreter genommen, es habe eine Verhandlung gegeben und er sei als "nicht schuldig" freigesprochen worden. Dennoch habe er für 15 Tage vom Studentenheim Hausverbot erhalten; das Studium habe er fortsetzen können, doch sei er auch von Lehrkräften zu diesem Ereignis befragt worden. Im folgenden Schuljahr (1991) habe er etwas für die YGK tun wollen, dabei sei er als eine Art Bibliothekar von der PKK eingesetzt worden. Darüberhinaus habe er auch an Veranstaltungen der HET teilgenommen und sich sehr intensiv engagiert. Ab dem Studienjahr 1991/92 sei er auch infolge dieses Engagements nicht mehr allzu oft in Vorlesungen erschienen. Damals sei er immer wieder von der Polizei kontrolliert worden. Er sei der einzige gewesen, der einmal verhaftet gewesen und vor Gericht gestanden sei, er sei zu Hause in Elazig im Sommer 1992 sogar telefonisch bedroht worden, er solle mit der Polizei zusammenarbeiten, sonst würde er umgebracht. Tatsächlich sei in Kovacilar der Sohn des Bezirksleiters umgebracht, dieser selbst angeschossen worden. Er selbst habe sich damals gefürchtet und sei nicht mehr auf die Straße gegangen. Am 13. September 1992 sei er zusammen mit einem Freund in Palu gewesen, auf dem Rückweg sei er Ziel eines Überfalles und angeschossen geworden. Diesen Überfall hätten sie der Polizei nicht gemeldet, weil sie vermutet hätten, die Täter steckten mit der Polizei "unter einer Decke". Dadurch sei der Beschwerdeführer so eingeschüchtert worden, daß er zu Verwandten nach Adana gegangen sei. Dort habe er von den Angriffen der Regierung auf die Dörfer und Landbevölkerung nicht nur erfahren, sondern dies selbst miterlebt. Er habe überhaupt das erste Mal aus Gesprächen mit geflohenen Kurden von dem staatlichen Druck, den Foltermethoden gegenüber der kurdischen Landbevölkerung gehört. Nach seiner Rückkehr nach Istanbul sei er von der YGK in ein fünfköpfiges Gremium als Finanzbeauftragter bestellt worden. Er sei damals faktisch rund um die Uhr von der Zivilpolizei observiert worden. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer für die Vorträge der Guerilla der PKK zu interessieren begonnen, was letztlich in seinem Eintritt bei der PKK am 23. Juni 1993 gipfelte. Dies sei in Diyarbakir erfolgt, wo er 15 Tage verblieben sei, danach habe er in Akdag eine dreimonatige politische und militärische Ausbildung mitgemacht. Er sei auch dort als eine Art Bibliothekar eingesetzt worden, jedoch auch für Veröffentlichungen zuständig gewesen, er habe Nachrichten, Meldungen usw. entgegennehmen müssen. Er habe auch die Ausweise neuer Mitglieder verwahrt. Im Umgang mit der Waffe habe er jedoch "Hemmungen" gehabt. Da Akdag in der Nähe seines Heimatortes gelegen sei, habe die Polizei "Wind von ihm" bekommen und auf seine Familie Druck ausgeübt. Angesichts des Lebens in der Guerilla mit Märschen über mehrere Tage, eingeschränkten Essensmöglichkeiten sowie der Bombardements kurdischer Dörfer auch durch die PKK habe er sich entschlossen, doch fertigzustudieren und aus der PKK wiederum auszutreten. Allerdings werde der Austritt aus der PKK mit dem Tode bestraft. In den durch eine große staatliche Militäroperation gegen die PKK im März 1994 ausgelösten Unruhen sei ihm gemeinsam mit einem anderen die Flucht nach Elazig gelungen, wo er und sein Kamerad sich getrennt hätten. Er sei nach Izmir weitergefahren und dann nach Istanbul, wo ihm ein falscher Personalausweise auf den Namen Turan Toprak ausgestellt worden sei. Er habe bei Verwandten gelebt und habe dort erfahren, daß sein Fluchtgefährte in Adana verhaftet und in Elazig inhaftiert worden sei und unter der Folter "alles" erzählt habe. Das sei so viel wie ein Todesurteil. Würde ihn nicht die PKK umbringen, würde er nach den §§ 125 und 126 des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt. Müßte er in die Türkei zurückkehren, liefe er ebenfalls Gefahr, sowohl vom Staat, als auch von der PKK bestraft zu werden. Die Strafe für Guerillatätigkeit sei lebenslang. Es gebe wohl eine "Art Reuegesetz", d.h. PKK-Abtrünnige würden in irgendeiner Form begünstigt, doch die Familie desjenigen sei umso mehr der PKK ausgesetzt. Er sei ein friedfertiger Mensch, die PKK jedoch eine kriminelle Organisation.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl im wesentlichen mit der Begründung ab, der geschilderte Feuerüberfall sei nicht mehr von Asylrelevanz infolge des langen seither verstrichenen Zeitraumes und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer sich zur Aufklärung dieses Überfalls der Hilfe des türkischen Staates hätte bedienen können; daß die Polizei mit den Tätern "unter einer Decke stecken", beruhe auf bloßen Mutmaßungen. Im übrigen ergebe sich ja selbst aus der Aussage des Beschwerdeführers, daß der Heimatstaat im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften gesetzliche Bestimmungen auch zugunsten solcher Personen anwende, die sich von einem Engagement für die verbotene PKK zurückziehen wollten. Allfällig zu erwartende Racheaktionen seitens der PKK könnten dem Staat nicht zugerechnet werden. Im übrigen erachtete die Behörde erster Instanz auch den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 als gegeben, da der Beschwerdeführer über Bulgarien, Rumänien und Ungarn eingereist sei, Ländern also, die Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention seien.

In seiner fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer zur Frage seiner Flüchtlingseigenschaft aus, die allenfalls strafrechtlich bestehende Begünstigung schließe noch keinesfalls die Gefahr von Folterungen aus, im übrigen wäre die tatsächliche Rechtslage zu prüfen gewesen. Es fehlten Feststellungen über die tatsächliche allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei betreffend die Behandlung von Kurden. Im übrigen wendete er sich gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit in den Staaten seiner Durchreise.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die belangte Behörde übernahm dabei die Sachverhaltsdarstellung und - betreffend die Flüchtlingseigenschaft - die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz und führte - eingehend auf das Berufungsvorbringen - ergänzend aus, auf die das kurdische Volk betreffenden Pauschalbehauptungen sei nicht näher einzugehen gewesen, da ausschließlich konkrete, gegen die Person des Asylwerbers gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne der im Asylgesetz 1991 taxativ aufgezählten Tatbestände von Relevanz seien. Dazu enthalte das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Das Vorbringen, bei den derzeitigen politischen Gegebenheiten in der Türkei sei auch die mögliche Verfolgung eines ehemaligen PKK-Mitgliedes durch die PKK selbst dem türkischen Staat zuzurechnen und damit asylrelevant, sei nicht nachvollziehbar, da die PKK eine kriminelle Organisation sei, deren Anschläge und illegalen Machenschaften vom türkischen Staat keineswegs gebilligt und geduldet, sondern streng geahndet würden; im übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, daß er den Schutz der staatlichen Behörde gesucht, jedoch nicht erhalten habe. Auch das weitere Vorbringen, er habe auf Grund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK Folter zu befürchten, sei zu unsubstantiiert, um von Relevanz zu sein und darüber hinaus äußerst unglaubwürdig, weil den Angaben weder zu entnehmen gewesen sei, daß der Beschwerdeführer in anderer als untergeordneter Stellung für die PKK tätig gewesen sei, noch daß die türkischen Behörden von dieser Tätigkeit überhaupt Kenntnis gehabt hätten. Da keine konkreten Verfolgungshandlungen angeführt worden seien und die Vermutung, der Beschwerdeführer könnte auf Grund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur PKK verfolgt werden, eines ausreichenden Tatsachensubrates entbehre, sei nicht plausibel geworden, daß sich der Beschwerdeführer aus objektiver Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Insoweit sich die belangte Behörde lediglich durch Verweis auf die "zutreffende rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides" stützt, ist ihr - und der erstinstanzlichen Behörde - entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich ist, daß es bereits zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Asylwerber gekommen ist, sondern vom Gesetz lediglich die begründete Furcht vor Verfolgung und deren Glaubhaftmachung verlangt wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0746). Desgleichen hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0703, ausgesprochen, daß ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und entsprechender Feststellungen im Verwaltungsverfahren allein aus einer Tätigkeit für die PKK nicht darauf geschlossen werden kann, daß den Beschwerdeführer selbst ein Vorwurf treffen könnte, der das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - insbesondere im Hinblick auf Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention - ausschließen würde. Feststellungen, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Beschwerdeführer zuträfen, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Auch sprechen die sehr umfangreichen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Ansichten und Einsichten gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Geht die belangte Behörde weiters davon aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien "pauschal" und bezögen sich lediglich auf die derzeitigen politischen Gegebenheiten in der Türkei im allgemeinen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß grundsätzlich auch der Verweis auf allgemeine Zustände individuelle Verfolgung indizieren kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/0291). In diesem Zusammenhang kommt den Umständen des Einzelfalles jeweils ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat nun keineswegs - wie die belangte Behörde meint - nur pauschale Behauptungen, das "kurdische Volk" betreffend, ausgeführt, sondern gleichzeitig darzustellen versucht, daß er als ehemaliges PKK-Mitglied nicht nur von den staatlichen Behörden, sondern auch von dieser Organisation selbst als "Abtrünniger" gesucht und verfolgt werde. Insoweit die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine mögliche Verfolgung eines "ehemaligen PKK-Mitgliedes" durch die PKK selbst sei dem türkischen Staat zuzurechnen und damit asylrelevant, als nicht nachvollziehbar abtut, ist ihr vorzuhalten, daß der Beschwerdeführer gerade mit diesem Umstande geltend gemacht hat, die türkischen Behörden würden "interne Kämpfe" oder Racheaktionen dieser

- verbotenen - Organisation absichtlich nicht hintanhalten oder ahnden. Bietet aber der Staat vor einer von Dritten ausgehenden Verfolgung keinen wirksamen Schutz, sei es, daß er hiezu nicht in der Lage ist, sei es, daß er hiezu nicht gewillt ist, kann diese von Dritten ausgehende Verfolgungsgefahr dem Staat zugerechnet werden und damit Asylrelevanz haben. Wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch vor, er habe gar nicht (erfolglos) den Schutz der staatlichen Behörden gesucht, ist darauf zu verweisen, daß seinen diesbezüglichen Angaben zu entnehmen ist, er habe den Schutz der staatlichen Behörden nicht gesucht, weil "der türkische Staat nicht in der Lage ist, PKK-Überläufern Schutz vor der PKK zu bieten". Es ist nicht erforderlich, die konkrete Verfolgung zu "provozieren". Warum die belangte Behörde die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte auf Grund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK Folter zu befürchten, als "zu unsubstantiiert" abtut, ist ebensowenig nachvollziehbar wie die Schlußfolgerung, die Angaben des Beschwerdeführers seien "äußerst unglaubwürdig", weil ihnen nicht entnommen werden könne, daß er in anderer als untergeordneter Stellung für die PKK tätig gewesen sei und es fraglich wäre, daß die türkischen Behörden von dieser Tätigkeit überhaupt Kenntnis gehabt hätten. Ausgehend von den von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen durch die Behörde erster Instanz hat sich der Beschwerdeführer immerhin auf Grund seiner politischen Betätigungen in Haft befunden und dürfte damit in polizeiliche Evidenz genommen worden sein. Daran ändert auch der anschließende Freispruch nichts. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer schon in seiner Ersteinvernahme darauf, daß sein Fluchtgefährte unter der Folter "alles" erzählt habe. In diesem Punkte erweisen sich die Annahmen der belangten Behörde als aktenwidrig. Die darauf fußenden Erwägungen aber erscheinen zur Beweiswürdigung als nicht schlüssig. Die belangte Behörde wird sich daher neuerlich in nachvollziehbarer Art und Weise mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.

Da von der belangten Behörde somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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