VwGH 95/19/0041

VwGH95/19/004128.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1994, Zl. 4.329.830/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, ist am 3. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 6. September 1991 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner Einvernahme am 10. Jänner 1992 vor der Bundespolizeidirektion Wien führte er im wesentlichen aus, daß sein Vater bei den Lokalwahlen in Nigeria im September 1990 für die "Sozialdemokratische Partei" (SDP) kandidiert habe. Etwa zehn Tage vor den Wahlen sei sein Vater von Aktivisten der Oppositionspartei "National-Republikanisches Convent" (NRC) ermordet worden. Die SDP sei bei den Wahlen als Wahlsieger hervorgegangen. Da der Beschwerdeführer Privatchauffeur seines Vaters gewesen sei, hätten die Parteigegner auch ihm nach dem Leben getrachtet, was er von seiner Mutter und auch vom Stellvertreter seines Vaters erfahren habe. Er habe von der Bedrohung seiner Person nur gehört, zu konkreten Vorfällen sei es jedoch nicht gekommen. Er sei in der Folge im ganzen Land ständig auf der Flucht gewesen und hätte sich - bis zu seiner Ausreise am 15. Jänner 1991 - versteckt gehalten. Er habe in seinem Heimatland niemals Schwierigkeiten mit den Behörde gehabt und sei auch nie inhaftiert gewesen; auch hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit habe er keinerlei Probleme in Nigeria gehabt. Auf seiner Flucht von Nigeria nach Österreich habe er sich in Bulgarien, Rumänien und Ungarn aufgehalten, habe jedoch in diesen Ländern nicht verbleiben wollen, "da dort Armut und Not vorherrschen würden" und ihm daher keinerlei Unterstützung zuteil geworden sei.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Jänner 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht erfülle.

Mit dem Bescheid vom 18. Oktober 1994 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat die Versagung von Asyl damit begründet, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 sei; die Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gehen daher ins Leere, hat die belangte Behörde doch insoweit nur ausgeführt: "Ihre Angaben darüber, daß Sie in Bulgarien, Rumänien und Ungarn nicht hätten bleiben wollen, da dort Armut und Not vorherrschen würden, drängen den Schluß auf, daß Sie aus rein wirtschaftlichen Gründen aus Nigeria ausgereist sind."

Was die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit anlangt, befindet sich der angefochtene Bescheid völlig im Einklang mit der ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nicht von staatlichen Stellen des Heimatlandes eines Asylwerbers ausgehende Verfolgung nur dann von Bedeutung ist, wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, diese Verfolgung hintanzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0169, mit weiteren Nachweisen). Dem hält der Beschwerdeführer nur entgegen, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht, insbesondere wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde und weder in der Lage, noch im Hinblick auf seine begründete Furcht gewillt sei, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Dies gelte umsomehr, als sich der Schutz seines Heimatlandes als äußerst ineffektiv erwiesen habe (Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers). Dem kann eine (staatliche) Verfolgung aus einem der in § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe nicht entnommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 94/19/0096), hat doch der Beschwerdeführer nicht behauptet, sich überhaupt an die Behörden seines Heimatlandes gewandt zu haben, geschweige denn, daß diese nicht willens gewesen seien, ihn vor einer Verfolgung durch Mitglieder der gegnerischen politischen Partei zu schützen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1994, Zl. 94/19/0159 und vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/0180).

Bei diesem Ergebnis muß auf die von der belangten Behörde herangezogene inländische Fluchtalternative nicht näher eingegangen werden.

Die somit insgesamt unbegründete Beschwerde war - da bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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