VwGH 95/20/0231

VwGH95/20/023124.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des N in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 1995, Zl. 4.319.318/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF litb;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist am 15. Mai 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 24. Mai 1991 einen Asylantrag gestellt.

Bei seiner am 14. Oktober 1991 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:

"Ich bin aktives Mitglied der Jatiya Partei seit 1986. Damals war General Mohammad Ershad Parteipräsident und gleichzeitig Bundespräsident. Meine Aufgabe als aktives Mitglied war Ideenverbreitung, Propaganda und Werbung neuer Mitglieder, Demos zu organisieren und an Versammlungen teilzunehmen. Am 6. Dezember 1990 wurde unser Regime gestürzt und der Präsident ist (seither) in Haft. Alle Mitglieder der Jatiya Partei werden belästigt, verfolgt und verhaftet. Die neue Regierung will uns gnadenlos vernichten, da wir Präsident Ershad unterstützt haben. Es besteht eine Feindschaft zwischen der Jatiya Partei und der BNP. Im April 1987 wurde ich auf dem Weg nach Hause von ca. 4 Mitgliedern der BNP überfallen, weil ich den Präsident Ershad unterstützt habe. Dies wurde mir vorgeworfen. Nachdem ich erklärt habe, daß ich für Präsident Ershad weiter arbeiten werde, wurde ich mit Messern gestochen. Die Narben sind heute noch sichtbar. Am 8. Dezember 1990 habe ich nach einem Streit zwischen Angehörigen der Streitparteien jemanden gestochen. Er lebt aber noch. Ich wurde überfallen von ca. 5 Personen. Mir wurde wieder vorgeworfen, daß ich Präsident Ershad unterstützte. Da ich die Parteiangehörigkeit nicht wechseln wollte, sagten mir diese Leute, daß sie mich töten werden. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe ich einen der Angreifer mit meinem Springmesser verletzt, und dann bin ich geflüchtet. Seither werde ich unter falschem Mordversuchsverdacht gesucht und angezeigt."

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Oktober 1991 wurde (in einem Formularbescheid) festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.

Der die dagegen erhobene Berufung abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 1993 wurde mit hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0422, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" durch den Verfassungsgerichtshof) aufgehoben, sodaß das Berufungsverfahren bei der belangten Behörde wiederum anhängig wurde.

Im fortgesetzten Verfahren räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, "einfache Verfahrensmängel und daraus etwa folgende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz" zu relevieren. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß er sich vor Einreise in das Bundesgebiet in der Volksrepublik China und in Ungarn aufgehalten habe, wo er keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der Mitgliedschaft dieser beiden Staaten bei der Genfer Flüchtlingskonvention vertrete die belangte Behörde die Auffassung, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise vor Verfolgung sicher gewesen sei und deshalb der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vorliege.

Zu diesem Vorhalt äußerte sich der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Berufungsschriftsatz wie folgt:

"Eine konkrete Überprüfung, ob diese Bestimmung tatsächlich eingehalten wurde und wird, wird offenbar nicht für notwendig erachtet.

Diese Auslegung des § 2 (Abs. 2) Z. 3 AsylG 1991 ist rechtsirrig, da es nur darauf ankommen kann, ob zum Fluchtzeitpunkt tatsächlich Schutz vor Verfolgung in den betreffenden Staaten, gegeben gewesen ist. Gerade die Worte des § 2 (Abs. 2) Z. 3 AsylG 1991 auch in Zusammenhang mit § 2 (3) AsylG 1991 deuten darauf hin, daß eine genaue Überprüfung der Sicherheit in diesen Staaten notwendig ist und daß zur Begründung der Sicherheit vor Verfolgung exakt überprüft werden muß, ob nicht trotz der formalen Anerkennung der GFK trotzdem eine Rückschiebung in den Verfolgerstaat gedroht hätte. Jede andere Auslegung hätte ja zum Ergebnis, daß die Behörde nur überprüft, ob auf Grund bestehender internationaler Verpflichtungen der Drittstaat verpflichtet gewesen wäre, für mich sicher zu sein, beinhaltet aber nicht die Überprüfung, ob der Drittstaat tatsächlich für mich sicher war.

Auf Grund dieser Sachlage ist allein der Hinweis, daß Ungarn der GFK beigetreten ist, rechtsirrig, umsomehr der Schluß, daß deshalb auch auf Verfolgungssicherheit zu schließen sei.

Dazu kommt noch, daß nicht alleine auf diesen Aufenthalt im Drittstaat abgestellt werden kann, daß auch überprüft werden muß, ob ich den Behörden dieses Drittstaates gegenüber auch als Aufenthaltswilliger in Erscheinung getreten bin. Nur dann kann eine entsprechende Sicherheit überhaupt angenommen werden.

Weiters ist Vorrausetzung, daß zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle Rückkehrmöglichkeit in diesen Staat besteht. (vgl. im übrigen Fromherz, "Ist Österreich wieder Asylland?", Anwaltsblatt 1993, 810 ff, insbesondere 812 f).

Durch die rechtsirrige Auslegung des § 2 (2) Zif. 3 AsylG hat es die belangte Behörde unterlassen, diesbezügliche Ausführungen zu tätigen."

Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer neuerlich darauf, daß er wegen seiner politischen Tätigkeit in Bangladesch verfolgt werde und aufgrund dieser Tätigkeiten von Mitgliedern der BNP mit Messern niedergestochen worden sei. Die derzeitige Lage in Bangladesch sei äußert instabil und die Ausrufung des Notstandes werde befürchtet. Zum Zeitpunkt seiner Flucht habe gerade die mit der "Jatiya-Partei" verfeindete "BNP-Partei" die Macht übernommen gehabt und es hätten überhaupt keine geordneten unabhängigen Machtapparate bestanden, die ihn vor der "BNP-Partei" hätten schützen können. Deshalb habe er sich auch nicht dem Schutz der "staatlichen Autoritäten" unterstellen können.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-) Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verwehrte damit das Asyl.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Handlungen der Anhänger der "BNP" Übergriffe von selbständig handelnden Einzelpersonen seien, die nicht als eine "asylbegründende mittelbare staatliche Verfolgung" gewertet werden könnten. Eine nicht von staatlichen Stellen des Heimatlandes eines Asylwerbers ausgehende Verfolgung sei nur dann von Bedeutung, wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, diese Verfolgung hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer habe keinen Versuch unternommen, in seiner Heimat bei den dortigen Behörden Schutz vor den Verfolgungen "Privater" zu suchen; er habe auch keine Anzeige erstattet. Darüber hinaus könne der geschilderte Angriff aus dem Jahre 1987 mangels eines zeitlichen Naheverhältnisses zur Ausreise nicht zur Asylgewährung führen.

Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er habe ein "BNP-Mitglied" mit einem Springmesser verletzt und er werde seither wegen Mordversuches gesucht. Dabei handle es sich um ein rein kriminelles Delikt, welches "in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich" sei. Wer ", wie Sie, eine Person verletzt hat, muß damit rechnen, daß die Polizei einschreitet und versucht seiner habhaft zu werden, ohne sich damit den Status eines politisch Verfolgten schaffen zu können". Der Asylgewährung stünde in diesem Konnex § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention entgegen. Es bestünden ernsthafte Gründe für den Verdacht, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall um ein schweres, nicht politisches Verbrechen gehandelt habe.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer aber auch deshalb kein Asyl gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt werde, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging - wie schon in ihrem Vorhalt im ergänzenden Verfahren - davon aus, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Geltung der Genfer Flüchtlingskonvention in diesen Staaten nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seine Heimat abgeschoben zu werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Staaten die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das im Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, nicht beachten würden. Zu dieser Annahme Ungarn betreffend verwies die belangte Behörde auf ein dem Beschwerdeführer im ergänzenden Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebrachtes Gutachten des UNHCR für das deutsche Bundesverfassungsgericht vom 4. Juli 1994, aus dem sich auch für nichteuropäische Flüchtlinge die Verfolgungssicherheit ungeachtet der diesbezüglich von Ungarn nur mit Vorbehalt ratifizierten Flüchtlingskonvention ergebe. Es bestünde danach eine "informelle Vereinbarung" zwischen dem UNHCR und der ungarischen Regierung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von nichteuropäischen Asylwerbern. Des weiteren befaßte sich die belangte Behörde mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der ergänzenden Berufungsschrift zur Annahme der Verfolgungssicherheit in Ungarn, die die Behörde als nicht stichhältig ansah.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat bereits in erster Instanz vorgebracht, daß sich seine Flucht aus seinem Heimatland in einer Phase des Regierungsumsturzes ereignet habe, als der von seiner Partei bislang gestellte "Bundespräsident" General Mohammad Ershad (am 6. Dezember 1990) verhaftet worden sei. Es sei damals der politische Gegner, die "BNP"-Partei an die Macht gekommen, die "uns gnadenlos vernichten" wolle. Am 8. Dezember 1990 sei er von Angehörigen der "BNP" überfallen und "wegen seiner Parteizugehörigkeit" mit der Drohung angegriffen worden, daß er getötet werden solle. Die belangte Behörde hat unter Außerachtlassung der in diesem Fall gebotenen Gesamtschau - insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgeübten politischen Tätigkeit und der geschilderten speziellen politischen Situation in seinem Heimatland zum Zeitpunkt seiner Flucht - sich darauf zurückgezogen, die behaupteten "Übergriffe" würden lediglich "selbständige Handlungen von Einzelpersonen" darstellen, die nicht dem Staat zugeordnet werden könnten. Damit hat sie die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt und den Bescheid mit einem "sekundären Verfahrensmangel" belastet, weil sie aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung nicht ausreichend dartut, auf welcher Sachverhaltsgrundlage diese Ansicht beruht. Der Beschwerdeführer hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der von ihm geschilderte Angriff vom 8. Dezember 1990 in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den damaligen politischen Änderungen zu sehen sei. Die Angriffe der Angehörigen des politischen Gegners seien unmittelbar den neuen Machthabern zuzuordnen, weil "uns die neue Regierung gnadenlos vernichten will, da wir Präsident Ershad unterstützt haben". Der Beschwerdeführer hat zur Verdeutlichung der Feindschaft zwischen seiner Partei und der "BNP" einen schon im April 1987 stattgefundenen Überfall geschildert, wonach 4 Mitglieder der BNP auf ihn wegen seiner politischen Gegnerschaft mit Messern eingestochen hätten. Die belangte Behörde hat dies nicht in Abrede gestellt (diesbezügliche Narben von Messerstichen wurden in erster Instanz festgestellt), sondern sich damit lediglich insoweit auseinandergesetzt, als sie darin keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers im Dezember 1990 gesehen hatte. Der Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, Anzeige wegen des Vorgehens der "BNP"-Mitglieder im Dezember 1990 zu erstatten und somit den Schutz der staatlichen Behörden anzufordern, steht in einem unlösbaren Widerspruch zu der nicht weiter überprüften Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen des zu Unrecht erhobenen Vorwurfes des Mordversuches verfolgt worden. Es handle sich dabei um eine Form der Verfolgung durch die an die Regierung gekommene gegnerische Partei, weshalb er sich gerade nicht an die staatlichen Behörden habe wenden können.

Unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen (gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Anhängern der die Regierung stellenden BNP-Partei und der nunmehr in Opposition befindlichen Jatiya-Partei) können auch die gegen den Beschwerdeführer unternommenen gerichtlichen Schritte nicht ohne weiteres als von seiner politischen Gesinnung losgelöst betrachtet werden. Wenn die belangte Behörde ohne jegliche Ermittlungen und ohne Bedachtnahme auf die geschilderten politischen Verhältnisse den gegen den Beschwerdeführer (nach dessen Angaben zu Unrecht) erhobenen Vorwurf des Mordversuches lediglich unter dem Aspekt eines "rein kriminellen Deliktes" behandelt hat, so blieb die zur Begründung dieser Annahme erforderliche Sachverhaltsbasis unvollständig. Eine auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage getätigte Schlußfolgerung ist aber der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugänglich.

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, der Asylgewährung stehe auch der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 entgegen, weil Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Beschwerdeführer anwendbar sei. Gemäß der angeführten Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Art. 1 Abschnitt F lit. b dieser Konvention sieht die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen vor, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie, bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben. Wenn auch der belangten Behörde beizupflichten ist, daß sie nicht gehalten war, das Vorliegen dieses Ausschlußgrundes nachzuweisen, so läßt doch ihre Argumentation jede Auseinandersetzung mit der hinsichtlich dieses Vorfalles im Dezember 1990 getätigten Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nur mit einem Messer gegen fünf Angreifer verteidigt, die ihn hätten töten wollen, vermissen. Dafür, daß das im Zuge von Verteidigungshandlungen erfolgende Verletzen eines Angreifers von vornherein als schweres, nicht politisches Verbrechen zu werten wäre, können weder dem Asylgesetz 1991 noch der Genfer Flüchtlingskonvention Anhaltspunkte entnommen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 94/20/0870). Im übrigen wurde bereits oben ausgeführt, daß die belangte Behörde nicht ausreichend begründet hat, warum sie im vorliegenden Fall den politischen Zusammenhang in Abrede stellt.

Trotz Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft wäre jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, wenn der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vorläge, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Der Beschwerdeführer hat sich in seinem ergänzenden Berufungsschriftsatz nicht nur ausdrücklich gegen die Annahme seiner Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 in Ungarn, sondern auch gegen den Vorhalt der erlangten Verfolgungssicherheit in der Volksrepublik China gewandt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen, die Mitwirkungspflicht einer Partei gehe nicht soweit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier gemäß § 11 und § 16 Asylgesetz 1991 iVm den §§ 39, 40 und 60 AVG) verpflichtet ist (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/20/0043). Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirken der Partei tätig zu werden. Dies trifft auf die im allgemeinen in China und Ungarn beobachtete Vorgangsweise betreffend den Schutz von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat nicht zu (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0179). Auch in der vorliegenden Beschwerde tritt der Beschwerdeführer der aus der Mitgliedschaft Chinas bei der Genfer Flüchtlingskonvention gezogenen Schlußfolgerung, daß das darin verankerte Refoulementverbot von China effektiv in der Praxis beachtet werde, entgegen. Zu der betreffend Ungarn gewählten Argumentation im angefochtenen Bescheid ist auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0288 zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG), wonach diese auch im vorliegenden Fall nicht schlüssig ist.

Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit der wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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