vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Mündliche Verhandlung

§ 40.

(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.

Schlagworte

Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40205607

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte