VwGH Ra 2016/18/0268

VwGHRa 2016/18/026810.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wech, über die Revision des R R S M alias M M, in W, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016, Zl. L508 2129462-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH vom 8. September 2016, Ra 2015/11/0117).

6 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0216).

7 Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit pauschal vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. liege eine solche nicht vor. Zusätzlich wird angeführt, der Revisionswerber sei bereits seit 2001 in Österreich aufhältig und integriert. Außerdem leide er an einer schweren Herzkrankheit und aufgrund des bereits sehr lange andauernden Asylverfahrens an einer permanenten psychischen Anspannung.

8 Damit zeigt die vorliegende Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012).

9 Im Übrigen ist dem Revisionswerber, soweit er auf seinen langjährigen Inlandsaufenthalt Bezug nimmt, zu entgegnen, dass eine Interessenabwägung als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2016/22/0010, VwGH vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0025).

10 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte in seiner Entscheidung sowohl die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Revisionswerbers als auch seine Sprachkenntnisse, seine (gelegentliche) Arbeit bei der Caritas und seine Herz-Kreislauf-Erkrankung. Zu Ungunsten des Antragstellers wertete das Verwaltungsgericht die strafgerichtlichen Verurteilungen, die noch bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat und seiner Familie dort, das Fehlen nennenswerter Integration, den unsicheren Aufenthaltsstatus und die unbegründete zweite Asylantragstellung. Welche integrationsbegründenden Umstände das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hätte, wodurch es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und inwiefern keine verfahrensrechtlich einwandfreie Grundlage für eine Interessenabwägung vorliege oder in unvertretbarer Weise von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen worden sei, legt die Revision nicht substantiiert dar. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht wurde in der Revision somit fallbezogen nicht aufgezeigt.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. März 2017

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