VwGH Ra 2016/22/0010

VwGHRa 2016/22/001011.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. November 2015, VGW-151/022/6683/2015-8, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revisionswerberin wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 11 Abs. 3 NAG. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0189, mwN).

Das Verwaltungsgericht berücksichtigte sowohl die Dauer des inländischen Aufenthaltes der Revisionswerberin als auch ihre strafrechtliche Unbescholtenheit, ihr Familienleben mit einem in Österreich Aufenthaltsberechtigten seit 6. August 2010 sowie dessen Gesundheitszustand und das Erfüllen der Integrationsvereinbarung. Welche integrationsbegründenden Umstände das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hätte, wodurch es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und inwiefern keine "verfahrensrechtliche einwandfreie Grundlage" für eine Interessensabwägung vorliege, lässt die Revision in ihrer Darlegung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG offen.

Die Revisionswerberin zeigt auch nicht konkret auf, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abweiche. Eine in der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2013, B 880/12, gerügte unzureichende Interessenabwägung kann fallbezogen - wie oben ausgeführt - nicht erkannt werden; auch wurde das Bestehen eines Familienlebens - anders als in dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2011, U 75/11, zugrunde liegenden Verfahren - im gegenständlichen Fall berücksichtigt. Dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Interessenabwägung keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitierte, stellt jedenfalls keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Februar 2016

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