VwGH Ra 2014/04/0012

VwGHRa 2014/04/001217.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Jänner 2014, Zl. LVwG 30.14-87/2014-13, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005). Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend (vgl. etwa die hg Beschlüsse jeweils vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022, Ro 2014/04/0028 und Ro 2014/04/0030, sowie vom 20. März 2014, Zl. Ro 2014/08/0038).

In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Angelegenheit sei iSd Artikels 133 B-VG zulässig. Sie hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, zumindest aber die Rechtsprechung nicht einheitlich sei.

In der außerordentlichen Revision werden mit diesen Ausführungen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2014

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