Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 23. August 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. August 1999 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Kämpfer der Hezb-e Wahdat gewesen. Diese hätten zweimal Gefangene mit den Taliban ausgetauscht. Sein Gesicht sei daher den Taliban bekannt. Falls sie seiner habhaft würden, würden sie ihn umbringen. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers seien von den Taliban bereits ermordet worden. Die Hezb-e Wahdat würden glauben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter sei und irgendwann zurückkehre. Wegen Desertion habe er daher nichts zu befürchten.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz ab und erklärte gemäß § 8 Asylgesetz seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für nicht zulässig.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes nach § 7 Asylgesetz fanden vor der belangten Behörde am 23. Februar 2000, am 24. Februar 2000 und am 25. Juli 2000 mündliche Verhandlungen statt. Dabei legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er als Kämpfer an einem Gefangenenaustausch mitgewirkt habe. Er habe die auszutauschenden Gefangenen eskortiert. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nur einmal bei einem Gefangenenaustausch anwesend gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, im Hinblick darauf, dass er die Front verlassen habe, habe er auch in den Gebieten der Nordallianz mit Konsequenzen zu rechnen. Des Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Taliban ihn kennen würden, weil die Kämpfer Talibangefangene bei sich gehabt hätten. Die Taliban wüssten zwar nicht seinen Namen, könnten ihn aber nach dem Gesicht erkennen. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen und habe nicht voll erfassen können, worum es gehe. Als Sold habe er monatlich 15.000 Afghane bekommen. Bei seiner Rekrutierung seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Ebenso sei ein Foto von ihm angefertigt worden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides findet sich eine umfassende Wiedergabe von Quellen, größtenteils aus dem Jahr 1999, betreffend die Lage in Afghanistan, die Existenz eines Staates auf dem Gebiet von Afghanistan, die Entstehung der Taliban, die Möglichkeit der Einreise nach Afghanistan, den Umgang mit sprachlichen und religiösen Minderheiten, Zwangsrekrutierungen, Desertionen, Sippenhaft und Blutrache. Hervorzuheben sind folgende Begründungselemente: Die belangte Behörde hat festgestellt, dass es eine "sichere Fluchtalternative" gegenwärtig im Nordosten Afghanistans (dem Gebiet der Nordallianz) nicht gebe. Verwiesen wird ferner auf ein Sachverständigengutachten vom 16. Juli 2000, wonach im Talibangebiet Verfolgung gegen jene politischen und militärischen Gruppen sowie Personen stattfinde, die sich gegen die Taliban aktiv betätigten und den Regeln nicht folgten, die per Dekret von Radio Scharia als "Politik und Regierung" proklamiert würden. Hingewiesen wird weiters auf einen Satz im genannten Sachverständigengutachten, wonach Talibanführer Mullah Mohammad Omar gesagt habe, wer sich den Talibantruppen ergebe und ihre Autorität anerkenne, dem werde vergeben und der werde geschützt. Dies sei ein Angebot einer Generalamnestie an die Bevölkerung in "Oppositionsgebieten" angesichts einer angeblichen Flüchtlingswelle gewesen. In der Bescheidbegründung wird ferner festgehalten, der Beschwerdeführer habe selbst überhaupt nicht behauptet, dass ihm Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität jetzt noch zwangsläufig drohten. Er habe lediglich Belästigungen und Beeinträchtigungen "des allgemeinen Lebens von Seiten der Taliban" geltend gemacht. Der Beschwerdeführer könne sich mit der derzeitigen Situation nicht abfinden und in ihr seine Zukunft nicht gestalten. Möglicherweise würden die Taliban, denen er nach einem "Gefangenenaustausch" bekannt sei, ihn verfolgen. Habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich als sonstiger Beteiligter des Konfliktes an einem (kleineren) Gefangenenaustausch mitgewirkt, so könne mangels Dokumentationsmöglichkeit (und Usance) nicht festgestellt werden, dass sein "Gesicht" (Daten seien nicht ausgetauscht worden) zwangsläufig dazu führe, dass seine Identität den Taliban bekannt sei. Eine allfällig strenge Bestrafung besäße höchstens Relevanz in einem Verfahren betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung. Nach den Feststellungen im Verfahren seien jene Personen von Ressentiments und Repressalien der Taliban bedroht, die sich im Verlaufe des Bürgerkrieges aktiv (kämpfend oder unterstützend) auf die Seiten des Bürgerkriegsgegners der Taliban gestellt hätten oder eines solchen Verhaltens konkret verdächtigt würden (soweit nicht durch "Umschichtung", Gruppenübertritt zu den Taliban oder "Seitenwechsel" die Bürgerkriegsereignisse implizit eine Versöhnung ergeben hätten). In der Bescheidbegründung wird weiters festgehalten, politische Verfolgung sei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen oder quasi-staatlichen Ordnung als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes seien in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zeit hinaus nicht erfüllt. Im Rahmen des Verfahrens habe daher kein objektiv maßgebender Grund für die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in seinem Heimatland, welche sich auf Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention zurückführen lasse, festgestellt werden können. Eine bloß subjektiv empfundene Furcht oder bloß "allgemeine Zukunftsangst" genügten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Darüber hinaus legt die belangte Behörde in der Begründung dar, der Beschwerdeführer habe, zu Militärsachverhalten spontan befragt, glaubwürdig gewirkt, es hätten sich aber hinsichtlich des "Austausches" und der Zahl der diesbezüglichen Aktionen Widersprüche ergeben. Somit seien diese "Aktionen" letztlich unglaubwürdig geblieben. Ob der Beschwerdeführer als Zwangsrekrutierter einen regelmäßigen Sold bezogen habe, müsse höchst fraglich bleiben, ebenso, dass Zwangsrekrutierte mitten im Bürgerkrieg mit einem Foto karteimäßig erfasst würden. Somit könne bezüglich dieser Themenkreise dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werden. Glaubhaft sei lediglich, dass der Beschwerdeführer einen Kontakt zum Kriegsgeschehen und bewaffneten Konflikten gehabt habe, da er in diesen Belangen erfahren sei. Auf Grund des Gesinnungswandels der Taliban und der Amnestie sei jedoch eine aktuelle Verfolgungsgefahr auszuschließen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass der Bescheidbegründung, insbesondere wegen der umfangreichen und ungeordneten Wiedergabe verschiedener Quellen zu zahlreichen Themen, die vielfach keinen konkreten Bezug zur gegenständlichen Sache aufweisen, nur schwer zu entnehmen ist, welche Feststellungen die belangte Behörde getroffen und welche rechtlichen Schlüsse sie gezogen hat (vgl. zu mangelhaft begründeten Bescheiden z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl. 2001/20/0250, mit weiteren Nachweisen). Dennoch können der vorliegenden Bescheidbegründung die oben dargestellten Feststellungen und rechtlichen Würdigungen entnommen werden, sodass der vorliegende Bescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht schon mangels Verständlichkeit der Begründung rechtswidrig ist.
Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde ihre Ansicht, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung und seiner Anwesenheit bei dem Austausch von Gefangenen sei unglaubwürdig, ausreichend nachvollziehbar begründet hat. Sie hat jedenfalls festgestellt, "dass es einen Kontakt zum Kriegsgeschehen und bewaffneten Konflikten seitens des in diesen Belangen erfahrenen Jugendlichen gibt". Dass der Beschwerdeführer auf Seiten der Taliban gekämpft hätte, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Eine inländische Schutzalternative im Gebiete der Nordallianz hat die belangte Behörde ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die von ihr angenommene Involvierung des Beschwerdeführers in das Kriegsgeschehen hat sich die belangte Behörde darauf gestützt, dass eine Amnestie der Taliban den Beschwerdeführer vor Verfolgung schütze. Abgesehen davon, dass diese Amnestie von der belangten Behörde nicht näher dokumentiert und konkretisiert wurde, steht in keiner Weise fest, dass der durch die Amnestie zum Ausdruck gekommene Haltungswandel der Taliban nachhaltig ist. Da die belangte Behörde in dieser Hinsicht keine Ermittlungen gepflogen und keine Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid aus den bereits im hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171, genannten Gründen, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Bemerkt wird, dass auch die Ansicht der belangten Behörde, mangels Existenz eines Staates in Afghanistan könne keine staatliche Verfolgung vorliegen, die zur Gewährung von Asyl führen könnte, verfehlt ist. Asylrelevante Verfolgung kann nämlich auch dann vorliegen, wenn sie von privaten Personen ausgeht und eine staatliche Gewalt, die dagegen ausreichend Schutz bieten könnte, aus welchen Gründen immer nicht eingreift (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0434).
Im Übrigen hat sich die belangte Behörde als Spezialbehörde laufend über asylrechtlich maßgebliche Entwicklungen auf dem neuesten Stand zu halten. Sie hat ihren Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen. Auch diesen Anforderungen wurde die belangte Behörde, insoweit sie in der Begründung ihres Bescheides Quellen heranzog, die in keinem zeitlichen Nahebezug zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr standen, nicht gerecht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2001/20/0040).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (der vorrangig wahrzunehmenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. September 2003
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