Rechtssatz
Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. Doch wird es in der Regel den Interessen des pflegebefohlenen Kindes entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (Fasching I 533).
Verlegung
6 Nd 540/77 | OGH | 04.08.1977 |
nur: Doch wird es in der Regel den Interessen des pflegebefohlenen Kindes entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt. (T1) |
4 Nd 504/78 | OGH | 25.04.1978 |
nur T1 |
6 Ob 551/79 | OGH | 14.03.1979 |
nur T1; Veröff: EFSlg 34315 |
6 Nd 504/81 | OGH | 08.07.1981 |
nur T1 |
3 Nd 513/81 | OGH | 08.10.1981 |
nur T1 |
1 Nd 521/81 | OGH | 24.02.1982 |
nur T1 |
1 Nd 503/82 | OGH | 25.02.1982 |
nur T1 |
5 Nd 519/82 | OGH | 04.10.1982 |
nur T1; Beisatz: Sitz des Amtsvormundes ist nicht von Bedeutung. (T2) |
1 Nd 517/82 | OGH | 28.10.1982 |
nur T1 |
6 Nd 521/82 | OGH | 29.08.1983 |
Auch; nur T1 |
1 Nd 513/83 | OGH | 21.12.1983 |
nur T1 |
3 Nd 505/84 | OGH | 03.05.1984 |
Auch; nur T1 |
6 Nd 504/85 | OGH | 29.03.1985 |
Auch; nur T1 |
1 Nd 501/85 | OGH | 30.04.1985 |
Auch |
1 Nd 504/87 | OGH | 05.03.1987 |
nur T1 |
7 Ob 582/87 | OGH | 14.05.1987 |
nur: Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. (T3)<br/>Beisatz: Der Wohnsitz des Vaters kann für sich allein bei der Beurteilung der Frage, ob eine Übertragung der Zuständigkeit vorzunehmen ist, keine Rolle spielen. Im Interesse einer zweckmäßigen Führung der Vormundschaft erscheint es geboten, das Vormundschaftsverfahren weiter von jenem Gericht zu führen, das seit Jahren mit dieser Sache befasst ist. (T4) |
1 Nd 509/87 | OGH | 07.07.1987 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Befinden sich die Pflegeeltern mit dem Kind vorübergehend im Ausland, rechtfertigt dies noch nicht die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht in dessen Sprengel ein Elternteil (hier: Mutter) wohnt, wenn dieser sich um das Kind nicht angenommen hat. (T5) |
3 Nd 510/87 | OGH | 21.08.1987 |
nur T1 |
6 Nd 505/88 | OGH | 06.05.1988 |
nur T1 |
3 Nd 505/90 | OGH | 27.04.1990 |
nur T1 |
3 Nd 504/91 | OGH | 02.05.1991 |
nur T1 |
7 Nd 510/91 | OGH | 10.10.1991 |
nur T1 |
3 Nd 509/91 | OGH | 13.12.1991 |
Auch |
1 Nd 501/92 | OGH | 17.03.1992 |
Vgl auch, nur T1 |
5 Nd 504/93 | OGH | 17.05.1993 |
Auch; nur T1; Beisatz: Nicht maßgebend ist, ob die obsorgeberechtigte Mutter den polizeilichen Meldevorschriften bereits nachgekommen ist. (T6) |
4 Nd 507/95 | OGH | 14.07.1995 |
nur T1; Beisatz: Maßgebend ist immer das Kindeswohl. (T7) |
4 Nd 505/96 | OGH | 23.04.1996 |
Auch; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Schule der Kinder und die Arbeitsstelle der Mutter befinden sich weiterhin im Sprengel des bisher zuständigen Gerichtes - Nichtgenehmigung der Übertragung der Zuständigkeit. (T8) |
4 Ob 2288/96s | OGH | 15.10.1996 |
Auch; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T9) |
2 Nd 502/98 | OGH | 02.07.1998 |
nur T1; Beisatz: Offene Anträge hindern im allgemeinen die Zuständigkeitsübertragung nicht. (T10) |
5 Nd 507/98 | OGH | 15.09.1998 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichts verlagert wird (EFSlg 75.979, 79.100, 82.110). (T11)<br/>Beis wie T10 |
6 Nd 508/00 | OGH | 21.06.2000 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde. (T12) |
10 Nd 509/00 | OGH | 06.07.2000 |
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Nicht entscheidend ist, dass sich nur das Kind, aber kein weiterer Verfahrensbeteiligter im Sprengel des übertragenen Gerichtes befindet. Eine ungewisse Aufenthaltsdauer des Kindes im Sprengel des übertragenen Gerichtes bildet kein Übertragungshindernis, weil ungewisse in der Zukunft vielleicht eintretende Änderungen der Verhältnisse für den Übertragungszeitpunkt keine Wirksamkeit entfalten. (T13) |
5 Nd 517/00 | OGH | 07.11.2000 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T14) |
6 Nd 503/01 | OGH | 07.03.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10 |
9 Nd 514/01 | OGH | 19.10.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nur auf den Lebensmittelpunkt des Pflegebefohlenen an; grundsätzlich nicht auf jenen der Eltern. (T15)<br/>Beisatz: Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN restriktiv auszulegen. (T16) |
2 Nd 508/02 | OGH | 05.06.2002 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T7 |
5 Nc 103/02w | OGH | 15.10.2002 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich T10; Beis wie T12 nur: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T17) |
10 Nc 24/03s | OGH | 10.09.2003 |
Auch; nur T1; Beis wie T13; Beisatz: Es ist kein Hinderungsgrund für die Übertragung der Pflegschaft, dass sich nur das Kind im jeweiligen Sprengel aufhält, weil gerade diesem Umstand die zentrale Bedeutung für die Zulässigkeit der Übertragung zukommt. (T18) |
4 Ob 5/04w | OGH | 20.01.2004 |
Auch; nur T1; Beisatz: § 111 JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. (T19) |
3 Nc 6/06x | OGH | 24.05.2006 |
nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10 |
4 Nc 7/07b | OGH | 26.03.2007 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Eine vorübergehende Unterbringung bei Pflegeeltern außerhalb des Sprengels während laufendem Obsorgeverfahren rechtfertigt die Übertragung der Zuständigkeit nicht. (T20) |
5 Nc 22/07s | OGH | 12.10.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T19; Beisatz: Keine Zuständigkeitsverlagerung, wenn der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Sachwalterschaftssache. (T22) |
4 Nc 9/08y | OGH | 28.07.2008 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T16 |
3 Nc 3/09k | OGH | 06.04.2009 |
nur T1; Beisatz: Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann idR das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel die Pflegebefohlenen wohnen. (T23) |
5 Nc 11/09y | OGH | 13.07.2009 |
Vgl aber; Beisatz: In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten. (T24) |
6 Nc 15/09x | OGH | 05.10.2009 |
Vgl auch; Beisatz: § 111 Abs 1 JN kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Minderjährige den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt. (T25)<br/>Beis wie T19 |
2 Nc 2/11h | OGH | 07.04.2011 |
Auch; nur T1 |
2 Nc 6/11x | OGH | 07.04.2011 |
Auch; Vgl Beis wie T12 |
4 Nc 6/11m | OGH | 14.04.2011 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T17 |
7 Nc 13/13s | OGH | 12.09.2013 |
Auch |
6 Nc 27/13t | OGH | 20.12.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Übertragung nach § 111 JN wurde insbesondere dann bejaht, wenn die neue Umgebung des Kindes erhoben werden soll und wenn jeder Anknüpfungspunkt zum bisherigen Gericht wegfällt. (T26) |
9 Nc 15/14a | OGH | 29.08.2014 |
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T23 |
5 Nc 36/14k | OGH | 24.10.2014 |
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T21 |
5 Nc 4/15f | OGH | 13.04.2015 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T19 |
5 Nc 7/15x | OGH | 10.04.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21 |
8 Nc 31/15y | OGH | 25.06.2015 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Zuständigkeit verschiedener Pflegschaftsgerichte bei Geschwistern. Beide Minderjährigen befinden sich bereits im fortgeschrittenen Alter, ihre Wohnsitze (und die ihrer Eltern) sind getrennt. die Notwendigkeit eines wechselseitigen Abstimmens von Maßnahmen oder ein besonderer Informationsaustausch steht nicht im Vordergrund. (T27) |
8 Nc 44/15k | OGH | 29.10.2015 |
Auch; nur T1; Beis wie T10 |
5 Nc 24/15x | OGH | 09.11.2015 |
Auch; Beis wie T16 |
6 Nc 21/17s | OGH | 09.10.2017 |
Auch; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T25 |
8 Nc 2/18p | OGH | 09.05.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T23 |
10 Nc 10/18d | OGH | 04.06.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Obdachlose betroffene Person. (T28) |
6 Nc 22/18i | OGH | 06.12.2018 |
Auch; nur T1; Beisatz: Darauf. wo das Kind polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an. (T29) |
1 Ob 2/19d | OGH | 23.01.2019 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T16 |
8 Nc 26/19v | OGH | 10.07.2019 |
Beis wie T6; Beisatz: Steht der Lebensmittelpunkt des Kindes noch nicht fest, wird die Übertragung als unzweckmäßig erachtet, wenn der Aufenthalt des Kindes instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist. (T30) |
3 Nc 25/19k | OGH | 28.08.2019 |
nur T1; Beis wie T11; Beis wie T23 |
4 Nc 31/19z | OGH | 07.01.2020 |
nur T1; Beis wie T11; Beis wie T23 |
6 Ob 137/22y | OGH | 29.08.2022 |
Beis wie T27; Beisatz: Hier: Zuständigkeit verschiedener Pflegschaftsgerichte bei Geschwistern. (T31) |
7 Nc 30/22d | OGH | 13.01.2023 |
Vgl; Ähnlich wie T1; Ähnlich wie T19; Ähnlich wie T23; Ähnlich wie T30; Beisatz: Hier: Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen steht noch nicht fest. Übertragung nicht genehmigt. (T32) |
4 Nc 16/23z | OGH | 21.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T21; Beisatz wie T30<br/>Beisatz wie T32: Ist der aktuelle Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt, ist eine Übertragung nicht zweckmäßig. (T33) |
2 Nc 59/23h | OGH | 21.08.2023 |
vgl; nur T1; Beisatz wie T23 |
4 Nc 25/23y | OGH | 27.11.2023 |
Beisatz wie T29; Beisatz wie T30<br/>Beisatz: Eine "gespaltene" Zuständigkeit bei Geschwistern ist nicht zweckmäßig, wenn der Lebensmittelpunkt des nunmehr beim anderen Elternteil wohnenden Kindes noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist und zudem ein Verfahren hinsichtlich aller Geschwister aufrecht ist (hier: Unterhaltsverfahren). (T34) |
7 Nc 6/24b | OGH | 05.03.2024 |
vgl; nur T1; Beisatz wie T23 |
Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0080OB00123_7200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)