OGH 6Nc5/08z

OGH6Nc5/08z8.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Amir A***** E*****, geboren am *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. März 2008, GZ 43 P 4/08a-U-25, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Fünfhaus wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.

Text

Begründung

Der Minderjährige ist das eheliche Kind Niloufar J***** und Abdol R***** E*****. Die Obsorge kommt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. 10. 2005 der Mutter zu, bei der der Minderjährige lebt.

Mit Beschluss vom 25. 3. 2008 übertrug das Bezirksgericht Salzburg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Fünfhaus. Der Minderjährige halte sich mit seiner Mutter jetzt ständig im Sprengel dieses Gerichts auf; es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Fünfhaus die Pflegschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Fünfhaus übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Salzburg mit dem Bemerken zurück, dass über den Antrag des Minderjährigen auf Unterhaltsfestsetzung sowie seinen Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Unterhalts gemäß § 382a EO noch nicht entschieden worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Salzburg verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (RIS-Justiz RS0047300). Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist anzunehmen, dass das Kind auch zukünftig im Sprengel des Bezirksgerichts Fünfhaus wohnen wird. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS-Justiz RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (4 Nc 15/05a ua).

Die vom Bezirksgericht Salzburg im Rechtshilfeweg gepflogenen Erhebungen - der Vater wohnt in Linz - führten noch nicht zur Entscheidungsreife. Nach der Aktenlage ist kein hinreichender Grund ersichtlich, der eine Entscheidung über die offenen Anträge durch das bisher zuständige Gericht zweckmäßiger erscheinen ließe.

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