OGH 6Nd512/95

OGH6Nd512/958.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Prückner als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Freistadt zu P 52/90 geführten Pflegschaftssache des mj. Michael G*****, geboren am 27.11.1987, in Obsorge der Mutter Brigitte S*****, 1070 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die vom Bezirksgericht Freistadt verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache des mj.Michael G***** an das Bezirksgericht Josefstadt in Wien wird genehmigt.

Text

Begründung

Nach Scheidung der Ehe der Eltern des Kindes im Jahr 1988 wurde die Pflegschaftssache zunächst vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt. Die Mutter und das Kind hatten ihren Wohnsitz in der Schottenfeldgasse im 7. Wiener Gemeindebezirk. Während aufrechter Ehe hatten die Eltern des Kindes ihren gemeinsamen ehelichen Aufenthalt im 13. Wiener Gemeindebezirk.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache mit Beschluß vom 31.7.1990 an das Bezirksgericht Freistadt, weil die Mutter mit dem Kind im Sprengel dieses Gerichtes Aufenthalt genommen hatte (ON 29). Das Bezirksgericht Freistadt übernahm die Zuständigkeit (ON 31).

Die Mutter des Kindes wohnt mit diesem nunmehr wieder in der Schottenfeldgasse im 7. Wiener Gemeindebezirk (ON 81) und befürwortet eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Josefstadt (ON 87).

Mit Beschluß vom 18.7.1995 übertrug das Bezirksgericht Freistadt die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt - Wien (ON 88). Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Das Bezirksgericht Josefstadt verweigerte die Übernahme der Pflegschaftssache unter Hinweis auf den Umstand, daß die Mutter und das Kind an der Adresse Russweg 16, 1130 Wien gemeldet seien (ON 92). Am 16.10.1995 übermittelte das Bezirksgericht Freistadt den Akt neuerlich dem Bezirksgericht Josefstadt unter Hinweis darauf, daß die Mutter und das Kind in der Schottenfeldgasse wohnhaft seien und daß es sich bei der Anschrift Russweg 16, 1130 Wien um den seinerzeitigen ehelichen Wohnsitz der geschiedenen Ehegatten Genner handle (ON 96). Das Bezirksgericht Josefstadt regte die Einholung der Genehmigung des übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes im Sinne des § 111 Abs 2 JN an (ON 96). Das Bezirksgericht Freistadt legt nunmehr die Akten mit dem Ersuchen vor, die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß der Lebensschwerpunkt der Mutter und des Kindes nunmehr wieder im 7. Wiener Gemeindebezirk liegt, also im Sprengel des Bezirksgerichtes Josefstadt. Die Übertragung der Zuständigkeit ist daher im Interesse des Kindes gelegen (§ 111 Abs 1 JN; 3 Nd 503/94 mwN). Die Übertragung der Pflegschaftssache in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Josefstadt ist daher zu genehmigen.

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