OGH 3Nd503/94

OGH3Nd503/9431.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Maria D*****, geboren *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die vom Bezirksgericht Hernals verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache der Maria D***** an das Bezirksgericht Bruck/Mur wird genehmigt.

Text

Begründung

Die nunmehr bereits knapp 90jährige Maria D***** war ursprünglich in Wien 16 wohnhaft. Für sie war Dr.Alfred S***** mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 19.1.1993 gemäß § 273 Abs.3 Z 3 ABGB zum Sachwalter bestellt worden. Es wurde die Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich. Seit 21.3.1993 ist Maria D***** in einer Seniorenpension in Oberaich wohnhaft. Die frühere Wohnung der Betroffenen wurde bereits im Mai 1993 der Magistratsabteilung 52 der Gemeinde Wien übergeben. Da dem Sachwalter aufgrund des nunmehr ständigen Wohnsitzes der Betroffenen in Oberaich eine hinreichende Kontaktnahme kaum mehr möglich war, wurde er als Sachwalter enthoben und mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 28.12.1993 Monika G*****, eine Enkelin der Maria D*****, zum Sachwalter bestellt.

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 28.Dezember 1993 übertrug das Bezirksgericht Hernals die Zuständigkeit der Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Bruck/Mur, weil sich die Betroffene nunmehr ständig in Oberaich aufhalte.

Dieses lehnte die Übernahme (vorläufig) ab, weil eine Endabrechnung mit dem bisherigen Sachwalter für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.1993 nicht durchgeführt und der Sachwalterschaftsbogen, der keinerlei Eintragungen über die Vermögensverhältnisse enthalte, nicht auf den Stand 31.12.1993 gebracht worden sei.

Darauf legte das Bezirksgericht Hernals den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs.2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Daß aufgrund des nunmehrigen Lebensschwerpunktes der Maria D***** im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck/Mur dieses am besten geeignet ist, im Interesse der Betroffenen Maßnahmen zu setzen, ist nicht zweifelhaft. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Bruck/Mur ist daher jedenfalls im Interesse der Pflegebefohlenen gelegen (§ 111 Abs.1 JN; vgl. 1 Nd 501/92; 8 Nd 504/91; 6 Nd 502/91; 5 Nd 501/91; EFSlg. 66.880 ff uva).

Wenn sogar offene Anträge im allgemeinen die Zuständigkeitsübertragung nicht hindern (EFSlg. 66.885, 1 Nd 501/92 uva), so muß dies umso mehr für den Fall gelten, wenn lediglich eine vom vormaligen Sachwalter vorzunehmende Endabrechnung für einen Zeitraum von nur drei Monaten noch nicht vorgenommen wurde. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß der ehemalige Sachwalter Dr.S***** nunmehr bereits die vom Bezirksgericht Bruck/Mur gewünschte Endabrechnung vorgenommen hat (GZ 8 SW 25/90-38).

Die unvollständige Führung des Sachwalterschaftsbogens kann zur Begründung der Ablehnung ebenfalls nicht herangezogen werden. Maßgeblich für die Übertragung der Zuständigkeit ist immer das Interesse des Pflegebefohlenen (§ 111 Abs.1 JN), und ist eine Aktenführungsvorschrift für die nach § 111 JN zu beurteilenden Verhältnisse grundsätzlich ohne Belang (EFSlg. 66.884).

Die Übertragung an das Bezirksgericht Bruck/Mur ist daher zu genehmigen.

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