OGH 5Nd504/93

OGH5Nd504/9317.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Thomas D*****, geboren am 20.April 1992, ***** P 246/92 des Bezirksgerichtes Feldkirch, wegen § 111 Abs 2 JN, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Übertragung dieser Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Feldkirch an das Bezirksgericht für ZRS Graz wird genehmigt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den unbedenklichen Angaben der obsorgeberechtigten Mutter des Minderjährigen hält sich dieser mit seiner Mutter seit 30.Oktober 1992 bis voraussichtlich Ende April 1994 an der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Anschrift (Sprengel des Bezirksgerichtes für ZRS Graz) auf. Der Minderjährige und seine Mutter haben bei der mütterlichen Großmutter für die nächsten Jahre ihren ständigen Wohnsitz genommen (ON 3, 4 und 12). Polizeilich gemeldet sind sie dort jedoch nicht.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit auf Antrag oder von Amts wegen - auch zur Gänze - einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, namentlich dann, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten gerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Die Zuständigkeitsübertragung ist daher grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes - wie hier - in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichtes verlagert wird (EFSlg 66.880 ua). Nicht maßgebend ist jedoch, ob die obsorgeberechtigte Mutter den polizeilichen Meldevorschriften bereits nachgekommen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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