Spruch:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. August 2001, 33 P 1869/95v-83, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache des Philipp ***** V***** an das Bezirksgericht Pottenstein wird nicht genehmigt.
Text
Begründung
Mit dem obgenannten Beschluss übertrug das Bezirksgericht Innsbruck die Zuständigkeit dem Bezirksgericht Pottenstein. Der Vater halte sich ständig E***** auf; es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Pottenstein diese Pflegschaftssache führe.
Das Bezirksgericht Pottenstein lehnte es ab, die Zuständigkeit zu übernehmen. Der Vater des Philipp ***** V***** halte sich nach Auskunft der Marktgemeinde E***** bereits seit einiger Zeit nicht mehr E***** auf, sei hier auch nie gemeldet gewesen und betreibe an diesem Ort auch kein Unternehmen mehr. Im Übrigen sei auf den Aufenthaltsort des Kindes und nicht auf jenen des Vaters abzustellen.
Das Bezirksgericht Innsbruck legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Bezirksgericht Innsbruck verfügte Übertragung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt; es kommt nur auf den Lebensmittelpunkt des Pflegebefohlenen an; grundsätzlich nicht auf jenen der Eltern. Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN restriktiv auszulegen (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 111 JN Rz 1 f mwN; Fucik in Fasching**2 I § 111 JN Rz 2 f mwN).
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Pottenstein sind nicht gegeben, weil besondere Umstände, dass dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz zweifelsfrei besser als bisher verwirklicht werden kann, nicht hervorgekommen sind.
Die Übertragung war daher gemäß § 111 Abs 2 JN nicht zu genehmigen.
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