OGH 4Nc6/16v

OGH4Nc6/16v1.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj M***** L*****, geboren am ***** 1998, *****, aufgrund der vom Bezirksgericht St. Pölten verfügten Vorlage zur Entscheidung nach § 111 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040NC00006.16V.0401.000

 

Spruch:

Die vom Bezirksgericht St. Pölten verfügte Übertragung der Zuständigkeit für das Pflegschaftsverfahren an das Bezirksgericht Linz wird genehmigt.

Begründung

Mit Beschluss vom 17. November 2015, ON 69, verfügte das Bezirksgericht St. Pölten nach § 111 JN die Übertragung der Zuständigkeit für die Besorgung der Pflegschaftssache der M***** L***** an das Bezirksgericht Linz, weil sich die Minderjährige nun ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

Das Bezirksgericht Linz lehnte nach einer Melde- und Sozialversicherungsabfrage die Übernahme des Verfahrens ab, weil die Minderjährige in seinem Sprengel weder aufrecht gemeldet sei noch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe (ON 73).

In weiterer Folge gab die Minderjährige dem Bezirksgericht St. Pölten bekannt, dass sie tatsächlich an der bereits im Übertragungsbeschluss genannten Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Linz wohnhaft sei (ON 86). Nunmehr ist sie dort auch gemeldet (ON 88). Das Bezirksgericht St. Pölten legt die Akten zur Entscheidung nach § 111 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung ist zu genehmigen.

Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei nimmt die Rechtsprechung an, dass der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch jenes Gericht gewährleistet wird, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RIS-Justiz RS0047300). Da sich die Minderjährige im Sprengel des Bezirksgerichts Linz aufhält und keine besonderen Gründe für ein Beibehalten der früheren Zuständigkeit sprechen, ist die Übertragung zu genehmigen.

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