Allgemeine Anordnungen
§ 185.
Im Verlassenschaftsverfahren findet ‑ außer im Verfahren über das Erbrecht ‑ kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
Allgemeine Anordnungen
§ 185.
Im Verlassenschaftsverfahren findet ‑ außer im Verfahren über das Erbrecht ‑ kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.