OGH 10Nd502/95

OGH10Nd502/9520.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj Christoph Alexander P*****, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 28.März 1995, 1 P 160/85-38, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaftssache des mj Christoph Alexander P***** an das Bezirksgericht Floridsdorf, wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Voitsberg übertrug seine Zuständigkeit zur Besorgung der Vormundschaftssache an das Bezirksgericht Floridsdorf, weil der Minderjährige und seine Mutter (der die Pflege und Erziehung übertragen ist) nunmehr im Sprengel dieses Gerichtes ihren ständigen Wohnsitz haben.

Das Bezirksgericht Floridsdorf lehnte die Übernehme unter Hinweis auf einen offenen Antrag (ON 25) ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Daß auf Grund des nunmehrigen Lebensschwerpunktes des Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf dieses am besten geeignet ist im Interesse des Betroffenen Maßnahmen zu setzen, ist nicht zweifelhaft. Die Übertragung der Zuständigkeit an dieses Gericht ist daher jedenfalls im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen (§ 111 Abs 1 JN). Offene Anträge sind nach stR kein grundsätzliches Übertragungshindernis; es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisher zuständige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 41.628, 54.970, 66.886, 3 Nd 506/94, 4 Nd 501/94; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 und 7 zu § 111 JN mwN).

Der hier noch offene Unterhaltserhöhungsantrag spricht nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, weil dem übertragenden Gericht zur Entscheidung hierüber keine besondere Sachkenntnis zukommt (ähnlich 3 Nd 506/94).

Die Übertragung der Zuständigkeit war daher zu genehmigen.

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