Spruch:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 13. September 1999, GZ 1 P 238/98d-34, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache des Valentin K*****, an das Bezirksgericht Klagenfurt wird gemäß § 111 Abs 2 JN nicht genehmigt.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 17. 4. 1998 (ON 18) übernahm das Bezirksgericht Bregenz die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache des Valentin K***** infolge Verlegung des Wohnsitzes des Betroffenen, nachdem die Pflegschaftsrechnung der damaligen Sachwalterin noch vom bisher zuständigen Bezirksgericht St. Veit/Glan genehmigt worden war (ON 17). Das sodann zuständige Bezirksgericht Bregenz übertrug mit Beschluss vom 13. 9. 1999 (ON 34) die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Klagenfurt, weil sich der Betroffene jetzt ständig in Pischelsdorf aufhalte und es daher zweckmäßiger sei, wenn das Bezirksgericht Klagenfurt diese Sachwalterschaftssache führe. Das Bezirksgericht Klagenfurt sprach mit Beschluss vom 25. 10. 1999 (ON 35) aus, die Zuständigkeit für das Sachwalterverfahren vorerst, nämlich bis nach durchgeführter Genehmigung der Rechnungslegung der in Sachwalterin, nicht zu übernehmen und stellte den Akt dem Bezirksgericht Bregenz zurück. Die Sachwalterin habe ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz, die Rechnungslegumg beziehe sich auf jenen Zeitraum, in welchem sich der Betroffene im Sprengel dieses Gerichts aufgehalten habe. Zur Abklärung allfälliger Fragen könne die Sachwalterin vor das Bezirksgericht Bregenz geladen werden.
Das Bezirksgericht Bregenz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit mit dem Bemerken vor, ein Schlussbericht der bisherigen Sachwalterin könne erst dann entgegengenommen werden, wenn in Klagenfurt ein neuer Sachwalter bestellt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Bezirksgericht Bregenz verfügte (sofortige) Übertragung der Zuständigkeit ist nicht gerechtfertigt:
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (EFSlg 72.832, 75.979, 85.185 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 69.764, 72.832, 75.992, 85.186, zuletzt 1 Nd 501/97 uva; Mayr in Rechberger, § 111 JN Rz 4 mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 66.886, 75.993 uva). Solche besonderen Umstände können auch durch den Wohnsitz des zur Rechnungslegung verpflichteten gesetzlichen Vertreters begründet sein.
Die bisher bestellte Sachwalterin hat am 30. 7. 1999 (ON 32) für den Zeitraum 1. 4. 1998 bis 30. 6. 1999 unter Vorlage umfangreicher Unterlagen Rechnung gelegt. Während des gesamten Rechnungslegungszeitraums von 15 Monaten hat das Bezirksgericht Bregenz die Sachwalterschaftssache geführt; auch hat die Sachwalterin ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichts. Es ist daher unter diesen Umständen zweckmäßig, dass vorerst das Bezirksgericht Bregenz die Pflegschaftsrechung der Sachwalterin ON 32 überprüft und genehmigt, wozu sich allenfalls auch die Vorsprache der Sachwalterin bei Gericht zwecks Klärung allenfalls strittiger Fragen als notwendig erweisen könnte. Erst danach wird die Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Klagenfurt zu übertragen sein. Dieser Vorgangsweise allenfalls entgegenstehende dringende Maßnahmen, die eine sofortige Anwesenheit des Sachwalters am Wohnort des Betroffenen erforderten, sind dem Akt nicht zu entnehmen.
Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Bregenz war daher nicht zu genehmigen.
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