Rechtssatz
Hat das zuständige Gericht die bedingte Entlassung widerrufen und spricht vor Rechtskraft dieses Beschlusses das unzuständige Gericht rechtskräftig aus, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden sei, so hebt der OGH diesen gesetzwidrigen Beschluss, obwohl er zum Vorteil des Verurteilten ist, dennoch auf, weil er nur deklarativen Charakter hat und gegenüber dem bereits ausgesprochenen Widerruf der bedingten Entlassung wirkungslos ist (vgl KH 3553, 3976; EvBl 1952/409 S 613).
9 Os 163/63 | OGH | 21.01.1964 |
Veröff: EvBl 1964/236 S 330 |
14 Os 156/87 | OGH | 02.12.1987 |
Beisatz: Hier: Auch Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft ("ne bis in idem"). (T1) |
15 Os 51/89 | OGH | 06.06.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Urteilsmäßiger Ausspruch des OGH, dass der gesetzwidrige Beschluss wirkungslos ist. (T2) |
14 Os 117/90 | OGH | 04.12.1990 |
Vgl; Beisatz: Aufhebung nur im Fall von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen, nicht aber bei Beschlussfassung auf endgültige Strafnachsicht trotz (weil in Unkenntnis der) Verlängerung der Probezeit. (T3) |
13 Os 3/91 | OGH | 30.01.1991 |
Vgl; Beisatz: Beis wie T3; Beisatz: Keine Bindungswirkung mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes. (T4) |
13 Os 94/91 | OGH | 16.10.1991 |
Beisatz: Das Gesetz wird (nur) in dem in XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt, wenn der angefochtene Beschluss erst zu einem Zeitpunkt gefasst wird, zu dem eine über denselben Gegenstand ergangene (gegenteilige) Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist. (T5) |
15 Os 132/92 | OGH | 12.11.1992 |
Beisatz: Widerruf der bedingten Strafnachsicht. (T6) |
13 Os 165/94 | OGH | 09.11.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträglicher Strafausspruch nach § 15 JGG (Abs 1 einerseits und Abs 3, letzter Satz, andererseits). (T7) |
15 Os 17/97 | OGH | 20.03.1997 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6 |
14 Os 97/97 | OGH | 05.08.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Obwohl diese Beschlüsse keinerlei Rechtswirkung entfalten können, waren sie aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. (T8) |
14 Os 113/98 | OGH | 15.09.1998 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bei gesetzwidriger Endgültigerklärung der Strafnachsicht vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit muss es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben; weil anders als bei "endgültiger Strafnachsicht" nach (wenn auch nicht rechtskräftigem) Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde über den Entscheidungsgegenstand noch nicht in unvereinbarer Weise abgesprochen. (T9) |
12 Os 171/98 | OGH | 21.01.1999 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9 nur: Bei gesetzwidriger Endgültigerklärung der Strafnachsicht vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit muss es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben. (T10)<br/>Beisatz: Der Beschluss, mit dem die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe festgestellt wurde, bleibt rechtswirksam. (T11) |
15 Os 103/00 | OGH | 25.01.2001 |
Vgl; Beisatz: Feststellung der Gesetzesverletzung. (T12) |
11 Os 30/03 | OGH | 18.03.2003 |
Vgl; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8 |
14 Os 66/03 | OGH | 03.06.2003 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11 |
12 Os 126/03 | OGH | 15.01.2004 |
Auch; Beisatz: Der verfehlte Beschluss auf endgültige Entlassung/Strafnachsicht ist zur Klarstellung zu beseitigen und der zu Grunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. (T13) |
13 Os 23/04 | OGH | 07.04.2004 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit ist durch die endgültige Strafnachsicht wirkungslos geworden. (T14) |
14 Os 39/05z | OGH | 10.05.2005 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Bei Identität des Entscheidungsgegenstands kann nur der zeitlich vorangehende Beschluss Wirksamkeit entfalten; diesem kommt eine Sperrwirkung auch dann zu, wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. (T15) |
14 Os 93/07v | OGH | 28.08.2007 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht, der nach rechtskräftiger endgültiger Strafnachsicht erging (Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft). (T16) |
11 Os 81/07g | OGH | 21.08.2007 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung eines Beschlusses über die neuerliche Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. (T17) |
14 Os 130/07k | OGH | 13.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Feststellungsbeschluss über die endgültige Strafnachsicht, der angesichts der Bindungswirkung eines zeitlich vorangegangenen, den identen Entscheidungsgegenstand betreffenden Widerrufsbeschlusses keine Rechtswirksamkeit entfaltet, ist aus Gründen der Rechtsklarheit zu beseitigen. (T18) |
12 Os 42/08f | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T16 |
12 Os 67/09h | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Der zeitliche frühere Beschluss des Landesgerichts auf Widerruf der in Rede stehenden bedingten Nachsicht eines Teils der Geldstrafe entfaltete eine Sperrwirkung, sodass das Oberlandesgericht ohne vorangegangene Aufhebung des Widerrufsbeschlusses über den gleichen Entscheidungsgegenstand nicht neuerlich absprechen durfte. Wegen der Bindungswirkung des Widerrufsbeschlusses kann der dennoch ergangene Beschluss auf Verlängerung der Probezeit keinerlei Rechtswirkung entfalten. Zur Klarstellung sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die letztgenannte Entscheidung zu beseitigen und die auf eine neuerliche Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 StPO abzielende Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. (T19) |
13 Os 64/09z | OGH | 23.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Probezeitverlängerung trotz bereits rechtskräftigen Beschlusses, mit dem bedingte Entlassung für endgültig erklärt wurde: klarstellende Beseitigung des Verlängerungsbeschlusses nicht geboten, weil der Entscheidungsgegenstand nicht (mehr) existent ist. (T20) |
15 Os 97/10v | OGH | 11.08.2010 |
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung durch Unterlassen der gemäß § 494a Abs 7 StPO vorgeschriebenen unverzüglichen Verständigung des Vollzugsgerichts vom Probezeitverlängerungsbeschluss. (T21) |
12 Os 98/12x | OGH | 28.08.2012 |
Vgl |
11 Os 16/13g | OGH | 19.03.2013 |
Auch; Beisatz: Hier zweifache Probezeitverlängerung. (T22) |
11 Os 60/21i | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Da der in einem anderen Verfahren (inzwischen rechtskräftig) gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO auch ohne Aufhebung des zeitlich zuvor getroffenen Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung begrifflich und rechtslogisch ohne Weiteres vereinbar ist, war der hier betroffene Entscheidungsgegenstand – Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den letztgenannten Beschluss – materiell erledigt, sodass über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden war. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19640121_OGH0002_0090OS00163_6300000_001
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