OGH 13Os93/97

OGH13Os93/9718.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Februar 1996, GZ 20 Vr 753/92-73, und eine Verfügung im Verfahren 10 Vr 617/94 des Landesgerichtes Leoben nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs und des Verteidigers Dr. Frizberg, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Es wurden verletzt:

1. § 494 a Abs 7 StPO durch die Unterlassung der unverzüglichen Verständigung des Landesgerichtes Feldkirch zu 20 Vr 753/92 vom Beschluß des Landesgerichtes Leoben auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht vom 12.Dezember 1995, GZ 10 Vr 617/94-208;

2. §§ 494 a Abs 4, 498 StPO durch den Beschluß auf endgültige Strafnachsicht des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.Februar 1996, GZ 20 Vr 753/92-73. Dieser wird aufgehoben und der Antrag des Staatsanwaltes auf endgültige Strafnachsicht abgewiesen.

Text

Gründe:

Karl M***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. August 1992, GZ 20 Vr 753/92-27, des teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG, § 15 StGB, teilweise begangen als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, von der gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Strafteil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12.Dezember 1995, GZ 10 Vr 617/94-208 (rechtskräftig seit 16.Dezember 1995), wurde er wegen zum Teil in der Probezeit begangener Straftaten (Verbrechen nach § 12 Abs 1 und 2 SGG, Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG, Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG, Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) zu einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe sowie zu Geld- und Wertersatzstrafen nach dem Finanzstrafgesetz verurteilt.

Zugleich faßte das Landesgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch gewährten bedingten Strafteilnachsicht.

Die im § 494 a Abs 7 StPO angeordnete unverzügliche Verständigung des von dieser Entscheidung betroffenen Landesgerichtes Feldkirch unterblieb. Sie wurde erst am 29.Februar 1996 nachgeholt (ON 209). In Unkenntnis der Widerrufsentscheidung beschloß das Landesgericht Feldkirch deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 14.Februar 1996 gemäß § 494 StPO die endgültige Strafnachsicht (ON 73).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators releviert einerseits, daß die Verständigung vom Widerrufsbeschluß erst am 29. Februar verfügt wurde (§ 494 a Abs 7 StPO), andererseits daß der Widerrufsbeschluß ab seiner Verkündung insoweit bindend ist, als ohne Aufhebung dieses Beschlusses nicht über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abgesprochen werden darf (§§ 494 a Abs 4, 498 StPO; Mayerhofer, StPO4, § 494 a E 20, § 498 E 7). Zufolge Verletzung der konkret bezeichneten Gesetzesstellen bedarf es nicht (wie die Generalprokuratur beantragt) eines Rückgriffs auf den "Grundsatz der Bindungswirkung". Der gesetzeskonforme (von der Beschwerde auch gar nicht betroffene) rechtskräftige Widerrufsbeschluß bleibt bestehen, die (zeitlich nachfolgende) gesetzwidrige endgültige Strafnachsicht hingegen nicht und war demzufolge (auch aus Gründen der Rechtsklarheit) aufzuheben.

Das Landesgericht Leoben wird von der Wirkungslosigkeit des nunmehr aufgehobenen Beschlusses GZ 20 Vr 753/92-73 das Strafregisteramt zu verständigen haben (sh insgesamt 13 Os 8,9/97-8).

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