OGH 13Os8/97 (13Os9/97)

OGH13Os8/97 (13Os9/97)12.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mihai G***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 30.April 1996, GZ 18 U 527/90-11 und einen weiteren Vorgang zu 27 Vr 2311/95 des Landesgerichtes Linz nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, und des Verteidigers Dr.Peter Vögel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Es wurden verletzt

1. § 494 a Abs 7 StPO durch Unterlassung der unverzüglichen Verständigung des Bezirksgerichtes Linz zu 18 U 527/90 vom Beschluß des Landesgerichtes Linz auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht vom 1.Februar 1996, GZ 27 Vr 2311/95-41;

2. §§ 494 a Abs 4, 498 StPO durch den Beschluß auf endgültige Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Linz vom 30.April 1996, GZ 18 U 527/90-11. Dieser wird aufgehoben und der Antrag des Bezirksanwaltes auf endgültige Strafnachsicht abgewiesen.

Text

Gründe:

Mihai G***** wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 16. November 1990, GZ 18 U 527/90-3 (rechtskräftig seit 21.Dezember 1990), wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen (zu je 30 S, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

In weiterer Folge wurde er mit Strafverfügung desselben Gerichtes vom 16. März 1992, GZ 17 U 56/92-3 (rechtskräftig seit 8.April 1992), wegen Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (zu je 30 S, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren 18 U 527/90 dieses Gerichtes gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (siehe ON 8 in diesem Akt).

Wegen des während der verlängerten Probezeit (am 9.September 1994) begangenen Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB wurde G***** vom Landesgericht Linz (Urteil vom 1. Februar 1996, GZ 27 Vr 2311/95-41) zu einer (zum Teil bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO wurde dabei die bedingte Nachsicht der seinerzeit vom Bezirksgericht Linz zum AZ 18 U 527/90 verhängten Geldstrafe widerrufen. Das Urteilsgericht unterließ jedoch die unverzügliche Verständigung des Bezirksgerichtes. Erst am 2.September 1996 hat die Geschäftsabteilung die Abfertigung der am 28.Februar 1996 diesbezüglich ergangenen Verfügung durchgeführt (ON 44 und 45).

In Unkenntnis des vorangegangenen rechtskräftigen Widerrufsbeschlusses wurde deshalb die bedingt nachgesehene Geldstrafe über Antrag des Bezirksanwaltes mit Beschluß vom 30.April 1996 vom Bezirksgericht Linz endgültig nachgesehen (ON 10 und 11 in 18 U 527/90).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators releviert zu Recht Gesetzesverletzungen, weil einerseits die Verständigung vom Widerrufsbeschluß ohne Rücksicht auf dessen Rechtskraft sogleich nach der Entscheidung zu erfolgen hat (§ 494 a Abs 7 StPO), andererseits aber der Widerrufsbeschluß ab seiner Verkündung insoweit bindend ist, als ohne Aufhebung dieses Beschlusses nicht über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abgesprochen werden darf (§§ 494 a Abs 4, 498 StPO; Mayerhofer, StPO4; § 494 a E 20, § 498 E 7). Der gesetzeskonforme (von der Beschwerde auch gar nicht betroffene) rechtskräftige Widerrufsbeschluß bleibt bestehen, die (zeitlich nachfolgende) gesetzwidrige endgültige Strafnachsicht hingegen nicht und war demzufolge (auch aus Gründen der Rechtsklarheit) aufzuheben.

Das Bezirksgericht Linz wird von seinem wirkungslosen und nunmehr aufgehobenen Beschluß GZ 18 U 527/90-11 das Strafregisteramt zu verständigen haben.

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