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Bindungswirkung eines Widerrufsbeschlusses

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 400 Heft 6 v. 1.6.1989

StGB § 48 Abs 3, StPO § 494a Abs 1 Z 4, StPO § 494a Abs 4, StPO § 494a Abs 7, StVG § 179 Abs 2

Das den Widerruf einer bedingten Entlassung aussprechende Gericht hat unverzüglich, dh ohne die Rechtskraft seiner Entscheidung abzuwarten, alle Gerichte, deren Vorentscheidungen nach § 494 a Abs 1 StPO von ihr betroffen sind, zu verständigen.

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