StGB § 64 Abs 1 Z 7, StGB § 65 Abs 1, StGB § 65 Abs 4, StPO § 270 Abs 1 Z 5, Schweizerisches StGB Art 28, Schweizerisches StGB Art 29, Schweizerisches StGB Art 30
Daß eine Straftat im Tatortstaat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden kann, ist für den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit ohne Belang; die Zurückziehung eines solchen Antrags bewirkt demnach auch kein Erlöschen der Strafbarkeit in Österreich.