StGB § 48 Abs 3, StPO § 494a Abs 1 Z 4, StPO § 494a Abs 4, StPO § 494a Abs 7, StVG § 179 Abs 2
Das den Widerruf einer bedingten Entlassung aussprechende Gericht hat unverzüglich, dh ohne die Rechtskraft seiner Entscheidung abzuwarten, alle Gerichte, deren Vorentscheidungen nach § 494 a Abs 1 StPO von ihr betroffen sind, zu verständigen.