ABGB § 1162, ABGB § 1431, ABGB § 1440
Einseitige Einstellung der Betriebspension kommt selbst bei einem Treueverstoß des ehemaligen Arbeitnehmers ohne besondere Vereinbarung nicht in Betracht. Auch bei vereinbarter Treuepflichtklausel berechtigen nur grobe, dh vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße zur Einstellung der Pension.