Rechtssatz
Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu geschaffene (StRÄG 1987 BGBl 1987/605) Nichtigkeitsgrund gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig.
13 Os 56/88 | OGH | 21.07.1988 |
Veröff: EvBl 1989/24 S 85 = SSt 59/51 = NRsp 1988/296 |
12 Os 86/88 | OGH | 06.10.1988 |
nur: Dieser neu geschaffene (StRÄG 1987 BGBl 1987/605) Nichtigkeitsgrund gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. (T1) |
16 Os 2/89 | OGH | 01.02.1989 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässig. (T2) |
12 Os 168/88 | OGH | 02.02.1989 |
nur: Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu geschaffene (StRÄG 1987 BGBl 1987/605) Nichtigkeitsgrund gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. (T3) |
15 Os 9/91 | OGH | 07.02.1991 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 |
11 Os 29/91 | OGH | 09.04.1991 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gegen Urteile von Kollegialgerichten ist eine Schuldberufung nach wie vor nicht zulässig. (T4) |
15 Os 4/91 | OGH | 07.03.1991 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2 |
15 Os 131/91 | OGH | 15.05.1992 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu § 345 Abs 1 Z 10a. (T5) |
13 Os 77/92 | EGMR | 21.10.1992 |
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11 Os 38/93 | OGH | 09.06.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Als Folge des verfassungsgesetzlich verankerten Grundsatzes der Laienbeteiligung ist die Beweiswürdigung von Kollegialgerichten nach wie vor grundsätzlich unanfechtbar. (T6) |
13 Os 93/93 | OGH | 25.08.1993 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5 |
15 Os 132/93 | OGH | 11.11.1993 |
nur: Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. (T7) |
14 Os 10/95 | OGH | 07.02.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Die Kritik an der Bewertung der Beweiskraft einer Aussage und damit der Beweiswürdigung der Tatrichter ist auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässig. (T8) |
15 Os 135/97 | OGH | 25.09.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Die Wertung einer Aussage als glaubwürdig oder unglaubwürdig ist mit dem angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar. (T10) |
13 Os 143/97 | OGH | 24.09.1997 |
nur T1; Beisatz: Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien (wegen entgegenstehender Verantwortung des Angeklagten) unglaubwürdig. (T11) |
11 Os 165/98 | OGH | 15.12.1998 |
nur: Dieser Nichtigkeitsgrund gestattet nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig. (T12) |
11 Os 116/00 | OGH | 20.03.2001 |
Auch; Beisatz: Der Anfechtungstatbestand dieser Gesetzesstelle ist unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereiht und kommt daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleich. (T13) |
15 Os 104/03 | OGH | 21.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Keine erheblichen Bedenken werden geltend gemacht, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden. (T14) |
14 Os 4/05b | OGH | 15.02.2005 |
Auch; nur: Dieser Nichtigkeitsgrund gestattet nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. (T15) |
14 Os 2/08p | OGH | 19.02.2008 |
Beis wie T9; Beisatz: Wird versucht, aus einzelnen Beweisergebnissen für den Angeklagten günstigere als die von den Geschworenen gezogenen Schlüsse abzuleiten, wird damit deren Beweiswürdigung außerhalb der Anfechtungskriterien des § 345 Abs 1 Z 10a StPO in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft. (T16) |
11 Os 4/09m | OGH | 17.02.2009 |
Auch; Beisatz: Prozessordnungsgemäße Geltendmachung der Tatsachenrüge nur dann wenn Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen vorgenommen wurde. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19880721_OGH0002_0130OS00056_8800000_002
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