Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Gerald K***** enthält - wurde Johannes K***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gerald K***** in der Nacht zum 2. Februar 1995 in Stegersbach fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in der Höhe von 44.090 S, Verfügungsberechtigten der Firma "F*****", und zwar der Sieglinde S*****, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl durch Einbruch begingen, indem sie durch ein zuvor von ihnen entriegeltes Fenster in ein Gebäude, nämlich das Gasthaus Senninger, einstiegen, sich von dort zu einem im Speisesaal abgestellten Glückspielautomaten begaben und dessen Kasse, somit ein Behältnis, aufbrachen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Johannes K***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die unbegründet ist.
Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf Einvernahme des Inhabers des Schuhgeschäftes G***** als Zeugen sowie der Antrag auf "Vorlage der Originalurkunden" nicht zum Beweis dafür gestellt, daß die sichergestellten Schuhe "nicht am 18. Februar 1995 erworben wurden", sondern zur Klärung, "wann" diese Schuhe gekauft wurden (456). Angesichts der bereits vor dieser Antragstellung gegebenen Beweislage, die durch eine klare Datierung des Schuhverkaufes durch die Verkäuferin F***** mit dem 18. Februar 1995 gekennzeichnet war (454), hätte der Antragsteller darlegen müssen, weshalb durch die verlangte Beweisaufnahme überhaupt ein anderes Ergebnis erwartet werden könne (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19). Da derartige Hinweise unterblieben sind, durfte das Schöffengericht - ohne damit vorgreifend zu würdigen - von der Untauglichkeit des Beweisbegehrens ausgehen, an den Entscheidungsgrundlagen etwas zu ändern oder diese zu erweitern. Durch die Ablehung des Beweisantrages wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Der Mängelrüge (Z 5) ist zwar einzuräumen, daß die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Täter den Speisesaal nach Aufsperren mit dem außen steckenden Schlüssel betreten haben, in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findet. Es handelt sich aber bei der Frage, ob der Schlüssel außen oder innen steckte, um keine entscheidungswesentliche Tatsache. Angesichts der objektivierten Spuren besteht für spekulative Überlegungen über den tatsächlichen Tatablauf kein Anlaß. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach beim Betreten des Raumes auf eine andere Weise die vorgefundenen Fingerabdruckspuren und Fußspuren keinen Beweiswert hätten, ist unzutreffend. Der Indizcharakter dieser Spuren hängt nicht davon ab, inwieweit hier die einzelnen Phasen des Tatgeschehens rekonstruierbar sind. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob die Spuren beim Betreten oder beim Verlassen des Gebäudes entstanden sind. Ein entscheidungswesentliche Tatsachen betreffender Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.
Schließlich ist die Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5a), die eine isolierte Betrachtung der Indizien anstrebt und die Aussagekraft der objektivierten Spuren in ihrer Gesamtheit solcherart übergehen will, auch im Lichte der gesamten Aktenlage nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. In Wahrheit laufen die Ausführungen auf eine auch unter diesem Aspekt unzulässige (NRsp 1994/176) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.
Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu erkennen hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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