OGH 15Os110/94

OGH15Os110/948.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.März 1994, GZ 1 b Vr 12.917/93-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die angemeldete "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A.) und der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 "Abs 1" [insoweit rechtsirrig - jedoch im Ergebnis den Angeklagten nicht beschwerend - weil einfacher Hausfriedensbruch nach Abs 1 und schwerer Hausfriedensbruch nach Abs 3 zwei einander ausschließende Deliktsfälle darstellen - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 109 RN 1, 33; Bertel im WK § 109 Rz 1, 49 -] Abs 3 Z 1 StGB (B.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (C.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (D.) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (E.) schuldig erkannt und gemäß § 43 a Abs 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Dem Angeklagten liegt zur Last, in Wien und anderen Orten Österreichs

(zu A.) am 24.September 1993 Isabella F***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben, indem er sie schlug und würgte, bis sie keine Luft mehr bekam, ihr sodann die Kleider vom Leib riß, sich auf das (ihm körperlich weit unterlegene) Opfer legte, es am Hals ergriff, ihm sodann ein Handtuch auf das Gesicht legte, daß es kaum mehr Luft bekam, und in weiterer Folge mit ihm einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durchführte;

(zu B.) am 24.September 1993 sich den Eintritt in die Wohnstätte der Isabella F***** mit Gewalt erzwungen zu haben, wobei er beabsichtigte, gegen die dort befindliche Person (Isabella F*****) Gewalt zu üben, indem er sich mit dem Körper so lange gegen die Türe warf und mit den Füßen dagegen trat, bis sie aufsprang;

(zu C.) im Sommer 1993 wiederholt Isabella F***** gefährlich mit dem Tode bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er

1. einmal im Marchfeld die im Auto sitzende Isabella F***** mit dem Sicherheitsgurt würgte, während er ihr ankündigte, sie umzubringen, und darauf hinwies, "dass sie die achte Prostituierte sei, der solches geschehe";

2. ihr ein andermal in seiner Wohnung eine Schreckschußpistole gegen den Kopf anhielt und ankündigte, sie umzubringen;

(zu D.) zwischen dem 27.September 1993 und dem 6.Oktober 1993 in zahlreichen Angriffen versucht zu haben, Isabella F***** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Rückziehung der von ihr wegen der Fakten A.-C. erstatteten Polizeianzeige zu nötigen, indem er ihr erklärte, "es werde alles nichts bringen, er kenne genug Leute, die ihm mehr glauben werden als ihr, er werde dafür Sorge tragen, dass sie in den Gugelhupf komme, zudem wäre es ansonsten ihr sicherer Tod";

(zu E.) im Jahre 1993 bis 25.September 1993, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, nämlich vier Stück Springmesser, unbefugt besessen zu haben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Der Rechtsmittelantrag des Beschwerdeführers geht zwar dahin, "das angefochtene Urteil aufzuheben", bezieht sich somit (uneingeschränkt) auf alle Urteilsfakten.

Zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (E.) lassen die Beschwerdeausführungen jedoch eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände vermissen, worin die behauptete Nichtigkeit gelegen sein soll, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß § 285 a Z 2 StPO iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen war.

In gleicher Weise war mit der angemeldeten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (S 274) zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

Fehl geht die Verfahrensrüge (Z 3), die eine Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO darin erblickt, daß dem Beschwerdeführer "die über 13 Seiten protokollierten Aussagen der Zeugen [Isabella F***** in der Hauptverhandlung vom 3.Februar 1994 nur] in groben Zügen bekannt gegeben wurden", die angekündigte Bekanntgabe der "vollen Aussage bei der nächsten Hauptverhandlung" (178) jedoch unterblieben sei.

Nach gefestigter Rechtsprechung müssen indes gemäß § 250 StPO dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten nicht alle Details einer während seiner Abwesenheit gemachten Angaben wiederholt werden, es sind vielmehr - auf eine im Ermessen des (der) Vorsitzenden liegenden Weise - nur die wesentlichen Punkte mitzuteilen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 250 E 5). Zudem wurden in der (innerhalb der Frist des § 276 a StPO) fortgesetzten Hauptverhandlung vom 17. März 1994 (vgl ON 33 und 39) in Gegenwart des Angeklagten "gemäß § 252 vorl Absatz StPO die beantragten und notwendigen Verlesungen und Feststellungen vorgenommen" (273) und sonach die vermißte Mitteilung noch vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen (Mayerhofer/Rieder aaO E 8). Im übrigen wäre es dem Nichtigkeitswerber und/oder seinem Verteidiger freigestanden, im Verlaufe des Verfahrens auf eine ihnen notwendig erscheinende Ergänzung der Information des Angeklagten hinzuwirken, um sich für den Fall der Abweisung eines darauf abzielenden Antrages durch das Schöffengericht die Legitimation zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu verschaffen, was aber nicht geschehen ist.

Unzutreffend ist der weitere (gleichfalls mit der Z 3 gerügte) Beschwerdeeinwand, die im Urteilsspruch zum Faktum C.1. gewählte "Diktion" bezüglich des Hinweises des Angeklagten auf in der Vergangenheit (durch unbekannte Täter) verübte Prostituiertenmorde weiche "im Sinngehalt" von jener in der Begründung entscheidend ab und komme einer "Auslassung gleich, die im Sinne des § 260 StPO nichtig ist".

Abgesehen davon, daß bei vernünftiger und sachbezogener Leseart den beanstandeten Passagen kein gradueller Unterschied zu entnehmen ist, bringt das Erstgericht sowohl im Spruch (C.1.; US 2) als auch in den bezüglichen Entscheidungsgründen (US 4 f) unmißverständlich zum Ausdruck, worin es die allein maßgebende inkriminierte Todesdrohung gegen die Zeugin F***** erblickt, nämlich - was die Beschwerde aber übergeht - in der durch Würgen mit dem Sicherheitsgurt begleiteten Drohung des Angeklagten, er werde sie umbringen. Daß er in diesem Zusammenhang zudem noch auf die (allgemein bekannte) Ermordung von sieben Prostituierten hinwies, vermochte beim Opfer gewiß den Eindruck, ihr Begleiter sei tatsächlich gewillt, das angedrohte Übel zu verwirklichen, zu verstärken, doch war diese Äußerung für sich allein für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes nicht ausschlaggebend. In Wahrheit trachtet der Nichtigkeitswerber mit diesem Vorbringen lediglich, der inkriminierten Äußerung durch isolierte Betrachtung einen unbedenklichen Sinngehalt zu unterlegen und solcherart der Sache nach die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Keine Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) ist dem Beschwerdeführer dadurch widerfahren, daß der Schöffensenat über den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 1.März 1994 gestellten Antrag auf "Auswertung der Spermienköpfe zum Beweis dafür, daß die Vergewaltigung nicht stattgefunden hat und die Spermien von anderen Männern stammen" (245), nicht abgesprochen, sondern (nach Meinung des Angeklagten) ihn mit Stillschweigen übergangen hat.

Zwar hätte der Gerichtshof prozeßordnungsgemäß (§ 238 Abs 1 StPO) über den - schon vom Ansatz her verfehlten - Beweisantrag sofort entscheiden müssen; doch tut selbst die Nichterledigung des Antrages nichts zur Sache, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die gerügte Formverletzung nach Lage des Falles auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligten Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO); denn das von ihm angestrebte Beweisergebnis, daß die auf dem Leintuch asservierten Spermienspuren nicht von ihm stammten, würde seine Täterschaft keinesfalls ausschließen, zumal er den (nach seiner Behauptung mit Zustimmung der Isabella F***** begangenen) Geschlechtsverkehr an sich wiederholt zugegeben hat (vgl ua 39, 93, 156, 159, 162 f). Überdies erklärten Angeklagter und Verteidiger in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 17.März 1994 über Befragen der Vorsitzenden, "ausdrücklich auf weitere Beweisaufnahmen zu verzichten" (273), was der Sache nach einer Rückziehung des Antrages gleichkommt.

Entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Ansicht sind die beiden Urteilsfeststellungen zum Schuldspruchsfaktum C.2., daß der Angeklagte seiner darüber "eher verängstigten" Besucherin (F*****) seine beachtliche Messersammlung zeigte, und die Genannte in der Folge "nachhaltig in Furcht und Unruhe geriet", nachdem ihr Josef G***** eine Schreckschußpistole gegen den Kopf angesetzt hatte (US 5), keineswegs miteinander unvereinbar und in sich widersprüchlich. Dies umsoweniger, als diese Drohgebärde, was die Beschwerde allerdings vernachlässigt, mit der sinngemäßen Äußerung verbunden war, "sie solle lieber sitzen bleiben; wenn sie davonlaufe, würde er abdrücken". Bei der gegebenen Sachlage ist den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß Isabella F***** "mit dem Tode" gefährlich bedroht wurde.

Der Beschwerdeeinwand, die Konstatierung zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (A.), wonach sich F***** "gewaltsam" aufs Bett legen "ließ" (US 6), sei sowohl widersprüchlich als auch undeutlich und lasse nicht erkennen, "ob überhaupt, und wenn, in welcher Form und wieweit hier Anzeichen einer gewaltsamen Handlung seitens des Angeklagten vorliegen", übergeht glattweg all das entscheidende (weitere) Tatsachensubstrat (US 6 vorl Abs), das sich zwanglos unter die Qualifikationserfordernisse des § 201 Abs 1 StGB subsumieren läßt.

Nicht urteilsgetreu setzt sich die Beschwerde mit den Argumenten in der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung (US 8) auseinander. Diesem Teil der Entscheidungsgründe ist nämlich unmißverständlich zu entnehmen, daß der Angeklagte nach Ansicht des Schöffensenates und entgegen der Beschwerdebehauptung in keinem Stadium des Verfahrens geständig war, "die inkriminierten Gewaltdelikte" begangen zu haben, sondern daß der Angeklagte nach dem Polizeibericht vom 25.September 1993, dessen Authentizität er als möglich bezeichnet hat (160 oben), schließlich bloß geständig war, "Isabella F***** 'schnakseln' gewollt zu haben, sie dabei gewürgt zu haben, sie in den Bauch getreten zu haben etc". Keineswegs war es den Tatrichtern verwehrt, diese von den erhebenden Beamten in Berichtsform niedergeschriebenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten, zumal sie sich damit im Urteil - abermals der Beschwerde zuwider - ausführlich auseinandersetzten und nicht mit Stillschweigen darüber hinweggingen.

Bei der gegebenen Beweissituation war das Erstgericht auch nicht gehalten, die "involvierten Polizeibeamten" von Amts wegen zu laden und dazu zu befragen. Dessen ungeachtet wäre es aber dem Beschwerdeführer freigestanden, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, um die ihm vorschwebenden Widersprüche durch Befragung der Beamten zu klären.

Fehl geht die Mängelrüge auch insoweit, als sie eine Aktenwidrigkeit mit dem Hinweis releviert, den vom Erstgericht zitierten Ordnungsnummern 9 und 33 sei die von der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr.Elisabeth F***** gemachte gutächtliche Äußerung, derzufolge die Form des Würgens mit zwei Fingern aus medizinischer Sicht keine sichtbaren Merkmale und Folgen hinterlasse, nicht zu entnehmen. Das ist zwar richtig, jedoch findet sich diese Aussage der Sachverständigen im Hauptverhandlungsprotokoll vom 3.Februar 1994 (176 oben), somit jedenfalls im Gutachten der Sachverständigen, auf das sich das Schöffengericht mit nachvollziehbarer Deutlichkeit bezog. Die bloß ziffernmäßig unrichtige Bezeichnung von Belegstellen im Akt - wie vorliegend - vermag demnach den bezeichneten Nichtigkeitsgrund ebensowenig herzustellen wie die in den Entscheidungsgründen (US 11 erster Abs) dem Angeklagten zu Unrecht zugeschriebene Schilderung, für das Ejakulat eine Papierserviette verwendet zu haben. Betrifft doch dieser zuletzt genannte Beschwerdeeinwand - wie bereits zur Verfahrensrüge nach Z 4 dargelegt wurde - keinen entscheidenden Umstand, weil das Fehlen von Spermaspuren im Vaginalbereich der Isabella F***** mit der konstatierten Täterschaft des Angeklagten zum Verbrechen der Vergewaltigung (A.) ohne weiteres vereinbar ist.

Die sonst noch mit der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Einwände unter dem Aspekt einer aktenwidrigen, unvollständigen, willkürlichen bzw unzureichenden Urteilsbegründung (so etwa sinngemäß: die Angaben der Zeugin F***** seien "im harten Kern" glaubwürdig; der Angeklagte vermeine, die Unglaubwürdigkeit der Zeugin F***** aus der Tatsache abzuleiten, daß sie am 24.September 1993 nicht sogleich nach den Tathandlungen von ihrer Wohnung aus die Polizei anrief, sondern erst am Vormittag des nächsten Tages; das Erstgericht lege dem Angeklagten in den Mund, Isabella F***** habe die ihn belastenden Angaben wider besseres Wissen erhoben und aus Rachsucht Erlebnisse einer früheren Vergewaltigung auf ihn projiziert; das Erstgericht schweige sich über die Art der besonders gearteten Detailumstände aus, die eine Verwechslung der Zeugin F***** mit der seinerzeitigen versuchten Vergewaltigung durch Karl H***** ausschließe) betreffen allesamt keine Tatsachenfeststellungen, sondern bloß Erwägungen, von denen sich die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung leiten ließen. Diese sind aber der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 2 und 26). Das Vorliegen enthält somit der Sache nach (erneut) bloß eine unzulässige und demnach unbeachtliche Kritik an der Lösung der Tat- und Schuldfrage des Schöffengerichtes, das sich mit allen maßgeblichen Beweisergebnissen, vor allem auch mit der Person und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der ihn belastenden Zeugin Isabella F***** eingehend und kritisch auseinandergesetzt, aber auch unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks mängelfrei begründet hat, aus welchen Erwägungen es von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Ein formeller Begründungsmangel haftet somit dem bekämpften Urteil nicht an.

Mit dem Gesagten ist auch schon der Tatsachenrüge (Z 5 a), die weitwendig gegen die vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin F***** ankämpft, die sachliche Basis entzogen. Denn eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht Beweisergebnisse (nach Ansicht des Beschwerdeführers) bedenklich gewürdigt habe. Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer - in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen - Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, eine von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussage (hier: jene der Zeugin Isabella F*****) sei zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 a E 4). Der Beschwerdeführer vermag demnach weder schwerwiegende, unter Außerachtlassen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer/Rieder aaO E 2).

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285 i StPO).

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