Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruchfaktum II/1 (Diebstahl zum Nachteil der Firmen P***** und I*****) sowie in der rechtlichen Unterstellung der Diebstahlsfakten unter die Bestimmung des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen; im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Aus Anlaß der kassatorischen Entscheidung wird auch der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Dezember 1991, GZ 33 Vr 1.590/91-20, mit welchem die bedingte Nachsicht der mit dem Urteil desselben Gerichtes vom 22. Februar 1991, GZ 26 Vr 1.942/90-51, verhängten zehnmonatigen Teil-Freiheitsstrafe widerrufen wurde, aufgehoben.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der Angeklagte Helmut S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB schuldig erkannt (Punkte I/1, 2 und II/1, 2 des Urteilssatzes).
Rechtliche Beurteilung
Nur die Schuldsprüche in den Urteilsfakten I/1 und II/1 bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten verwarf, beim versuchten Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der "K***** Zeitung (I 1), zwar am Tatort im Auto gewartet, jedoch weder gewußt noch zugestimmt zu haben, daß (der Mittäter) Gerhard SCH***** einen Kleinanzeigerbriefkasten aufbreche, legte es denkfolgerichtig und auch sonst mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der belastenden Angaben des Mittäters in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) aufgezeigt. Die vom Erstgericht für die in Rede stehenden Feststellungen gegebene Begründung ist zureichend, lebensnah und nimmt auch auf den relevierten Umstand, daß der Angeklagte den Mittäter SCH***** nach der Tat nicht wieder in das Fahrzeug einsteigen ließ, ausdrücklich beweiswürdigend Bedacht.
Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten S*****, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich, soweit sie das Faktum I/1 betreffen, der Sache nach insgesamt nur in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Als berechtigt erweist sich die Mängelrüge (Z 5) jedoch hinsichtlich des Schuldspruchfaktums II/1.
Zutreffend releviert der Beschwerdeführer ua als Unvollständigkeit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe, daß das Schöffengericht jede Erörterung seiner Verantwortung unterlassen habe, für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firmen P***** und I***** schon deswegen nicht als Täter in Frage zu kommen, weil er sich zur (ihm vorgehaltenen) Tatzeit in der Nacht vom 9. auf den 10.Oktober 1991 bei einem gewissen Manfred G***** aufgehalten und auch dort geschlafen habe (S 174 f).
In dem sich aus diesen Ausführungen ergebenden Umfang ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung sohin nicht zu vermeiden und kann eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache noch nicht eintreten.
Es war daher insoweit mit teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie aus dem Spruch ersichtlich - vorzugehen (§ 285 e StPO).
Mit seiner durch die teilweise Urteilsaufhebung, insbesonders auch des Strafausspruches, gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Aus Anlaß des kassatorischen Erkenntnisses war ferner auch der mit dem aufgehobenen Strafausspruch im sachlichen Zusammenhang stehende - im Spruch näher bezeichnete - Widerrufsbeschluß des Erstgerichtes aufzuheben.
Mit seiner den diesen Beschluß betreffenden Beschwerde war der Angeklagte ebenfalls auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
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