OGH 13Os110/91-10 (13Os111/91-10)

OGH13Os110/91-10 (13Os111/91-10)8.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L*****, Adolf R***** und Karl S***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6.Februar 1992, GZ 23 Vr 752/89-91, sowie über den Antrag des Angeklagten Karl S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Angeklagten Karl S***** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Richard L*****, Adolf R***** und Karl S***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Richard L*****, Adolf R***** und Karl S***** des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in der Zeit zwischen 1984 und 1989 in Feldkirch als Mittäter gewerbsmäßig die in den Nachtlokalen "T*****" und "M*****" beschäftigt gewesenen Animierdamen aus Thailand, Brasilien, Nigeria, Columbien und der Dominikanischen Republik, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt, und zwar

1) Richard L*****, indem er als Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Cafe A***** GmbH" den Zweitangeklagten Adolf R***** dazu bestimmte, die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Maßnahmen, wie das Vorhandensein zur Ausübung der Prostitution williger ausländischer "Tänzerinnen" zu treffen, mindestens 80 nach Österreich verbrachten Ausländerinnen die Ausübung der Geheimprostitution in den Nachtlokalen "T***** und "M*****" durch deren Anstellung als "Tänzerinnen" ermöglichte, die dafür zu entrichtenden Preise festsetzte, für die teilweise Ausstattung der Prostituierten mit Präservativen Sorge trug und durch die Zurverfügungstellung für die zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs eingerichteten bzw. hiefür ausgestatteten Separees die Voraussetzungen für die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Inland schuf;

2) Adolf R*****, indem er als Angestellter der "Cafe A***** GmbH" über in- und ausländische Agenturen zumindestens

80 Ausländerinnen, seit 1987 großteils aus der Dominikanischen Republik, als "Tänzerinnen" unter Vertrag nahm, teils beim Arbeitsamt für die jeweiligen Einzelzusicherungen als "Tänzerinnen" sorgte, diese über die Preise für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs, Verwendung von Schutzgummis, Höchstaufenthaltsdauer in den Separees unterwies und dafür Sorge trug, daß sie dort jeweils ungestört der Geheimprostitution nachgehen konnten;

3) Karl S*****, indem er im Auftrag und für die "Cafe A***** GmbH" zumindestens 80 Ausländerinnen, seit 1987 großteils aus der Dominikanischen Republik, die für die Einreise nach Österreich erforderlichen Visa in Zürich besorgte und diese zur Ausübung der Prostitution in seinem PKW von der Schweiz nach Feldkirch brachte bzw. daß er sie dort in Empfang nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten Richard L*****, Adolf R***** und Karl S***** bekämpfen dieses Urteil mit getrennt ausgeführten, auf die Z 4, 5, 9 lit. a und 10, Adolf R***** auch auf die Z 5 a und Richard L***** auf die Z 2 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Den Strafausspruch fechten sie jeweils mit Berufung an. Auch die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der drei Angeklagten Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe erhoben.

A) Zum Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten

Karl S*****:

Dieser Angeklagte hat gegen das Urteil rechtzeitig die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 410/III). Eine Urteilsausfertigung wurde seinem Verteidiger am 22. Juli 1991 zugestellt, sodaß die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels am 5.August 1991 endete. Erst am 19.August 1991 überreichte der Verteidiger eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel und stellte gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. In diesem Antrag wird vorgebracht, daß das Urteil während des Urlaubes des Verteidigers zugestellt worden und daß die erfahrene und sonst zuverlässige Kanzleileiterin Ruth K***** der Anweisung des Verteidigers, die in seiner Abwesenheit wahrzunehmenden Rechtsmittelfristen dem Rechtsanwalt Dr. Felix G*****, Feldkirch, als seinem Vertreter bekanntzugeben, nicht nachgekommen sei und auch die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel nicht in den Vormerkkalender eingetragen habe. Erst nach seiner Urlaubsrückkehr am 7.August 1991 habe der Verteidiger bei Durchsicht der Akten diese Unterlassung festgestellt. Dies wurde durch die gerichtliche Vernehmung der Kanzleileiterin Ruth K***** bescheinigt, die das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestätigte (S 527 f/III).

Das Wiedereinsetzungsbegehren ist berechtigt.

Das einmalige Fehlverhalten der sonst verläßlichen Angestellten Ruth K***** war für den Verteidiger Dr. Josef R***** ein nicht voraussehbarer, darnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, die Frist zur Ausführung der beiden Rechtsmittel einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO; vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO3 ENr. 40 f bei § 364). Da der Verteidiger desweiteren innerhalb der Frist des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO um die Wiedereinsetzung angesucht hat, schließlich die Wiedereinsetzung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung, sondern auch wieder die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil bewilligt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages erfüllt.

B) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Richard L*****:

Das Urteil ist nach Ansicht dieses Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 2 StPO nichtig, weil der Untersuchungsrichter bei der zeugenschaftlichen Vernehmung der zuletzt in den Nachtlokalen "T*****" und "M*****" beschäftigt gewesenen Tänzerinnen und Animierdamen entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 3 StPO dem Beschuldigten und seinem Verteidiger keine Gelegenheit gegeben hat, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeuginnen zu stellen, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, daß im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung dieser Zeuginnen die Wahrscheinlichkeit bestand, daß die Protokolle über die Vernehmung in der Hauptverhandlung gemäß dem § 252 Abs. 1 Z 1 StPO zu verlesen sein werden. Außerdem werden unter diesem Grund Verstöße des Untersuchungsrichters bei der Vernehmung dieser Zeugen gegen die Vorschriften der §§ 104 Abs. 3, 105, 162 Abs. 4 und 167 StPO gerügt.

Die Beschwerde versagt schon deshalb, weil ein nichtiger Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt nur dann gegeben ist, wenn das Gesetz einen bestimmten Vorgang ausdrücklich für nichtig erklärt (vgl. Foregger-Serini, StPO4, Erl. zu § 281 Abs. 1 Z 2 StPO, S 363), eine Verletzung der Bestimmung des § 162 Abs. 3 StPO aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist (SSt. 49/29 ua). Damit war auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Untersuchungsrichter allenfalls nach dem § 162 Abs. 4 StPO von der nach Absatz 3 einzuräumenden Gelegenheit im Interesse der Untersuchung Abstand nehmen konnte, nicht einzugehen. Auch die in der Beschwerde angeführten angeblich verletzten Vorschriften der StPO - § 104 Abs. 3 StPO (wörtliche Wiedergabe der Aussage im Protokoll), § 105 StPO (Genehmigung des Protokolls nach dessen Vorlesung oder nach dem Durchlesen durch den Zeugen unter Beisetzen der Unterschrift) und § 167 StPO (zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts durch den Zeugen) - stehen nicht unter einer solche Sanktion.

Unter diesem Grund und auch unter dem der Z 4 - der Verteidiger hatte sich in der Hauptverhandlung gegen die Verlesung der von diesen Prostituierten vor dem Landesgendarmeriekommando (LGK) für Vorarlberg und dem Untersuchungsrichter abgelegten Aussagen ausgesprochen (S 402/III) - behauptet die Beschwerde, daß dem Angeklagten die ihm nach dem Art. 6 MRK zustehenden Rechte nicht zuteil wurden, weil er sich an der Vernehmung dieser Zeugen nicht beteiligen konnte, sodaß daher die Aussagen dieser Zeuginnen in der Urteilsfindung unberücksichtigt bleiben müßten.

Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht.

Da im vorliegenden Falle die Bestimmung des § 281 Abs. 1 Z 2 StPO nicht eingreift, weil eine "nichtige" Beweisaufnahme im Vorverfahren nicht stattgefunden hat und somit eine im Gesetz geregelte Unverwertbarkeit nicht vorliegt, ist - zumal die Fälle eines unverwertbaren Beweismittels im Gesetz abschließend geregelt sind - davon auszugehen, daß eine Verwertung dieser in Rede stehenden Zeugenaussagen grundsätzlich zulässig ist (vgl. JBl. 1979/662; Bertel, Grundriß3, Rz 307 und insbesonders 706; auch 13 Os 144/79, wonach die Verlesung von Zeugenaussagen gemäß dem § 252 Abs. 1 StPO nicht von der vorangegangenen Einhaltung des § 162 Abs. 3 StPO abhängig ist).

Die Frage einer Verletzung des Art. 6 MRK stellt sich im vorliegenden Falle aber schon deshalb nicht, weil die Angaben dieser Zeuginnen in der angefochtenen Entscheidung nur als Illustrationsfakten zu werten sind, jedoch keinen Einfluß auf das Ergebnis der Beweiswürdigung hatten und auch nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden sind. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, gründeten die Tatrichter den Schuldspruch ausschließlich auf die Verantwortungen der Angeklagten (vgl. US 15 ff) und die Aussagen der Serviererinnen Erika Z***** (US 17 f) und Rosita K***** (US 18), die in den Nachtlokalen tätig waren, vor der Kriminalabteilung des LGK Vorarlberg. Der Angeklagte L***** hat seine Kenntnis über den Bordellbetrieb in diesen beiden Nachtlokalen ausdrücklich zugegeben (S 10, 12, 13, 145 und 372/III; ferner S 239 und 241/II), ebenso, daß der Mitangeklagte R*****, der für das Funktionieren dieses Betriebes zu sorgen hatte, unter anderem zu diesem Zwecke Mädchen aus dem Ausland engagierte (S 12/III). Auch hat der Angeklagte L***** in der Hauptverhandlung am 11. April 1990 und auch in der letzten Hauptverhandlung am 6. Februar 1991 ausdrücklich zugegeben, daß er aus Gesundheitsgründen den Mädchen Präservative zur Verfügung gestellt hat (S 147 f, 371/III; vgl. auch die Aussage des Mitangeklagten R*****, der diese Darstellung des L***** bestätigte, S 147/III). Der Angeklagte R***** hat angegeben, daß er den Bordellbetrieb in den Nachtlokalen als Angestellter des Angeklagten L***** organisierte und für den klaglosen Ablauf dieses Betriebes, insbesonders durch ausreichende Versorgung dieser Lokale mit Animiermädchen, die sodann auch dort als Prostituierte tätig waren, verantwortlich war (S 275/II, S 24 f, 151, 152 und 373/III). Schließlich hat auch der Angeklagte S***** vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich zugegeben, daß er insgesamt etwa 200 aus dem Ausland stammende Mädchen von der Schweiz nach Österreich zur Ausübung der Prostitution in inländischen Nachtlokalen brachte (S 7/III, vgl. auch S 205/I).

Demgegenüber wurden die Aussagen der Zeuginnen V*****, R*****, M***** und J***** nur illustrativ über die Motive der Mädchen und ihre Behandlung (... sie wurden in den "angemieteten Untermieten allgemein wie Tiere behandelt ..." vgl. US 13 zweiter Absatz) angeführt (US 13) oder darüber, wie die Notsituation einzelner Mädchen vom Angeklagten R***** brutal ausgenützt wurde (vgl. die im Urteil angeführte Aussage der Zeugin O*****, US 13 letzter Absatz, S 14 erster Absatz). Diese zusätzlich angeführten Umstände betreffen aber keine entscheidenden Tatsachen; sie sind deshalb bei Überprüfung des Urteils iS der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht beachtlich (SSt. 45/27).

Auch durch die Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge wurden Verfahrensrechte nicht beeinträchtigt.

Die in der Hauptverhandlung vom 11.April 1990 (S 161, 163 und 165/III) sowie im Beweisantrag vom 27.Dezember 1990 (S 336 f/III) begehrte Einvernahme der dort namentlich genannten Personen als Zeugen - der Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung am 5. Februar 1991 wiederholt (S 402/III) - wurde im Hinblick auf die Mitteilung der Kriminalabteilung des LGK für Vorarlberg vom 31. Juli 1990 (ON 67) mit Recht nicht durchgeführt, weil anzunehmen ist, daß sich keine der beantragten Zeuginnen unter ihrem bisherigen Namen in Österreich aufhält. Angesichts dieser Sachlage konnte das Gericht aber (im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 StPO) zu Recht davon ausgehen, daß eine Ladung dieser Personen nicht mehr bewerkstelligt werden kann und diese Beweismittel mithin für das Gericht unerreichbar sind. Auch hat der Verteidiger des Angeklagten anläßlich der Wiederholung dieser Anträge (S 402/III) eine ladungsfähige Anschrift dieser Zeugen nicht zu nennen vermocht.

Wenn der Verteidiger in seinen Rechtsmittelausführungen es als unverständlich bezeichnet, daß der erkennende Senat zunächst die Hauptverhandlung zur Einholung dieser Beweise vertagte, dann aber diese Beweise plötzlich nicht mehr für erforderlich hielt, übergeht er die vom erkennenden Gericht gegebene Begründung (S 406/III) und den oben angeführten Bericht des LGK für Vorarlberg.

Dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dietmar E***** (eines Beamten der BH Feldkirch, vgl. S 403/III) darüber, daß mangels Eile bei der Abschaffung der genannten Zeuginnen einer Anwendung des § 163 Abs. 3 StPO nichts im Wege gestanden wäre, wurde mangels Relevanz des beantragten Beweisthemas (vgl. die Ausführungen oben) gerechtfertigtermaßen nicht entsprochen.

Auch durch die Ablehnung der begehrten Einvernahme der Zeugen Thomas und Eva W***** darüber, daß er keine der Tänzerinnen zur gewerbsmäßigen Unzucht angeworben oder (einer solchen) zugeführt und auch keine andere Person dazu bestimmt habe, dies zu tun (S 403/III), wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Dies deshalb, weil ihm einerseits nach dem Inhalt des Schuldspruchs eine persönliche Anwerbung der ausländischen Prostituierten gar nicht angelastet wird, er aber andererseits zugegeben hat, daß er Kenntnis von dem Bordellbetrieb in dem von seiner Gesellschaft geführten Nachtlokalen hatte (siehe abermals S 10, 12, 13, 145, 372/III; 239, 241/II), ebenso, daß er sich mit den Prostituierten ab und zu unterhalten, auf die Preisgestaltung keinen Einfluß genommen habe, weil schon aus der Zeit vor der Übernahme des Lokals ein hiefür üblicher Preis bestanden habe (S 144/III) und daß er aus Gesundheitsgründen den Mädchen Präservative zur Verfügung stellte (S 147 f und 371/III). Soweit das Antragsthema vom eigenen Vorbringen ohne Darlegung des Grundes hiefür abweicht, fehlt dem Beweisaufnahmebegehren eine ausreichende Grundlage. Im übrigen war der Zeuge Thomas W***** - wie der Angeklagte in seiner Rüge einräumt (S 478/III) - zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und daher für das Gericht nicht greifbar.

Das vom ORF ausgestrahlte Interview mit dem Angeklagten über seine Nachtlokale war nach den Ausführungen des Urteils Anlaß für ein Einschreiten der Behörden (US 11); zum Inhalt des Interviews wurden aber keine Konstatierungen getroffen und aus der Tatsache der Ausstrahlung auch keine für den Angeklagten nachteiligen Schlußfolgerungen gezogen, sodaß der Beweisantrag daher mit Recht abgewiesen wurde.

Der Vorwurf in der Verfahrensrüge, das Gericht sei in seiner Entscheidung in keiner Weise darauf eingegangen, warum es diese Beweismittel für entbehrlich gehalten habe, übersieht, daß nach dem § 238 Abs. 2 StPO ein Zwischenerkenntnis über die Ablehnung der Parteianträge in der Hauptverhandlung zu verkünden und zu begründen ist. Dieser Vorschrift aber hat das Schöffengericht entsprochen (vgl. S 406 ff/III).

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Aber auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht berechtigt.

Den Beschwerdeausführungen zuwider findet die Urteilsfeststellung, daß die geschlechtliche Hingabe der Mädchen gegen Entgelt an den Besuch eines Separees geknüpft und das Entgelt dafür mit den Getränkeverkäufen verbunden gewesen sei, sodaß letztendlich der überwiegende Teil der Geschäftseinnahmen aus der Prostitutionsausübung resultierte (US 9), in den als Feststellungsgrundlage herangezogenen Verfahrensergebnissen Deckung. Soweit der Angeklagte dazu vorbringt, die Absicht und die Ambition der Verurteilten habe sich nicht auf irgendwelche unzüchtige Handlungen gegen Entgelt, sondern lediglich darauf erstreckt, daß sich irgendwelche Personen mit den Animierdamen des Lokals zwecks zusätzlicher Konsumation in einen abgeschiedenen Raum zurückziehen sollten, wobei er in diesem Zusammenhang auf den Begriff des Separees als abgetrennten Raum verweist, der keine Schlüsse auf einen Bordellbetrieb zulasse, erschöpft sich dieses Vorbringen nach Art einer Schuldberufung in einer versuchten Umdeutung der Verfahrensergebnisse. Dem Vorbringen der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht diese Feststellungen keineswegs allein auf die Eigenschaft des Angeklagten als Alleineigentümer und Geschäftsführer der Cafe "A***** GmbH", sondern auch darauf gestützt (vgl. US 15 f), daß er auf Grund seiner Stellung diesen Bordellbetrieb überhaupt erst ermöglicht und die organisatorischen Voraussetzungen hiefür - insbesonders auch durch die Bestellung des Mitangeklagten R*****, der diesen Bordellbetrieb faktisch als bezahlter Angestellter des Angeklagten führte - geschaffen hat. Der Beschwerdeführer war auch nach den Verfahrensergebnissen der Hauptnutznießer dieses Bordellbetriebes (vgl. hiezu S 15/III). Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nunmehr jede Bestimmung des Mitangeklagten R***** zur Anwerbung der Prostituierten und jede Kenntnis von einem Bordellbetrieb in Abrede stellt, ist auf seine gegenteiligen Angaben im Verfahren zu verweisen, die das Erstgericht seinen Konstatierungen zugrunde legte. Soweit der Angeklagte aus den Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlüsse zieht, bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung, ohne jedoch einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen.

Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer L***** mindestens 80 nach Österreich verbrachten Ausländerinnen die Ausübung der Geheimprostitution in den Nachtlokalen "T*****" und "M*****" ermöglichte (US 3), wurde vom Erstgericht damit begründet, daß in diesen Lokalen ständig 30 Ausländerinnen beschäftigt waren und vom zuständigen Arbeitsamt etwa 200 Beschäftigungsbewilligungen für die Dauer von einem bis zu drei Monaten ausgestellt worden waren (US 14). Diese Annahme findet auch in den Angaben der Mitangeklagten R***** und S***** in der Hauptverhandlung, wonach die überwiegende Zahl der Frauen, die im Deliktszeitraum von 1984 bis 1989 in diesen Nachtlokalen als Prostituierte tätig waren, dorthin direkt aus der Schweiz zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht gebracht wurden (S 373, 375 und 377/III; ON 68/III), ferner in den Aussagen der Zeugen Maria B***** (ON 70/III) und Erika Z***** (ON 64/III) ihre durchaus zureichende Begründung. Die Behauptungen der Beschwerde, es sei in keinem Fall erwiesen, daß auch nur ein einziges Mädchen in den erwähnten Nachtlokalen der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen sei, unbegründet sei auch die Feststellung, daß der überwiegende Teil der Geschäftseinnahme aus der Prostitutionsausübung resultiere, übergehen die vom Erstgericht dafür gegebene Begründung, und zwar die Angaben der Zeugen Erika Z*****, Rosita K***** und Manuela S***** (US 17 f; S 175, 181, 191, 193 f, 207, 213 f/II; ON 72 und S 386/III) sowie des Zeugen Patrick J***** (ON 83/III) und die Tatsache, daß die Angeklagten L*****, R***** und S***** den Bordellbetrieb in diesen Nachtlokalen gar nicht in Abrede stellen konnten. Mit seinen Ausführungen schließlich, das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die ausländischen Mädchen in Österreich einen "gewöhnlichen Aufenthalt" hatten, ist der Beschwerdeführer auf die bezüglichen Urteilsfeststellungen zu verweisen (vgl. US 22, 6/7).

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge hat das Gericht nicht allein aus der Tatsache der "Separeebesuche" der Prostituierten mit ihren Freiern in Verbindung mit einer damit verbundenen Umsatzsteigerung auf die gewerbsmäßige Begehung der Tat geschlossen. Es begründete dies vielmehr damit, es sei dem Beschwerdeführer darauf angekommen, daß durch die Ausländerinnen von Anfang bis zum Ende ihrer Tätigkeit ein entgeltlicher Geschlechtsverkehr ausgeübt werde, um so den Umsatz an Alkoholika zu steigern und um sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Daraus und aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer L***** Hauptnutznießer des Bordellbetriebes war, konnte das Gericht im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung erforderliche Absicht schließen.

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Ausführungen zu den Punkten 11 bis 16 der Mängelrüge (Z 5). In diesem Umfange sind seine Ausführungen als Rechtsrüge deshalb unbeachtlich, weil sie sich als ein auf Korrektur der Urteilsfeststellungen gerichtetes Vorbringen erweisen, auf das bereits im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge eingegangen wurde.

Die Behauptung, der Angeklagte habe kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 217 StGB gesetzt, weil er mit den Mädchen nie in Kontakt getreten und auch nie behilflich gewesen sei, für die Verwirklichung des Tatbildes sei aber die Einflußnahme mit Rat und Tat erforderlich, übergeht die Feststellungen über das ihm als Zuführen iS des § 217 Abs. 1 StGB angelastete Tatverhalten. Soweit sich die Rechtsrüge gegen die gewerbsmäßige Tatbegehung richtet, läßt sie jene Konstatierungen im angefochtenen Urteil unberücksichtigt, aus denen das Erstgericht ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten L***** - denkmöglich und frei von gerügten Mängeln - abgeleitet hat (vgl. US 24). Mit den Ausführungen, in Anbetracht der gegebenen großen Arbeitsüberlastung des Angeklagten L***** sowie der nach den Beweisergebnissen nur sporadischen Tätigkeit im Barbetrieb sei sogar eine Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 StGB auszuschließen, werden lediglich Beweisergebnisse einer anderen Wertung unterzogen, als sie das Schöffengericht vornahm. Damit fehlt auch hier eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Richtig ist, daß im Urteilsspruch ohne Zitat des § 12, zweiter Fall, StGB auch von einer Bestimmung des Angeklagten R***** (zum Menschenhandel) die Rede ist. Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB hiedurch nicht beschwert erachten kann, wird die Nichtigkeitsbeschwerde durch das Verlangen nach (zusätzlicher) Aufnahme des § 12, zweiter Fall, StGB in den Urteilsspruch nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt.

Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Grund (Z 10) auch die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung der Tat rügt und dabei auf seine Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a verweist, wird die Rüge aus den bereits oben dargestellten Gründen nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Eine Nichtigkeit aus dem Grund der Z 11 erblickt dieser Angeklagte darin, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Damit wird aber bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht, weil die Entscheidung des Gerichtes, ob eine solche bedingte Strafnachsicht zu gewähren ist oder nicht, ua von der Beurteilung spezial- und generalpräventiver Erwägungen abhängt und damit weitgehend in den Ermessensbereich fällt.

C) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Adolf R*****:

Soweit dieser Angeklagte unter dem Grund der Z 4 eine Verletzung des Art. 6 MRK behauptet, weil die Aussagen der in das Ausland abgeschobenen Zeuginnen nicht im Sinne der Bestimmungen des § 162 Abs. 3 StPO zustandegekommen sind und die Abweisung der Beweisanträge (S 161/III, 336 f/III, ferner S 163 und 165/III) rügt, ist er in diesem Umfange auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** zu verweisen.

Auch der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten R***** kommt keine Berechtigung zu.

Dieser Angeklagte hat zugegeben, daß er den Bordellbetrieb in den Nachtlokalen "T*****" und "M*****" als Angestellter des Angeklagten L***** organisiert und für den klaglosen Ablauf dieses Betriebes, insbesondere durch ausreichende Versorgung dieser Lokale mit Animiermädchen (die dort als Prostituierte tätig waren) verantwortlich war (vgl. S 275/II, S 24 f, 151 f und 373/III). Er hat auch ausdrücklich eingestanden, daß er faktisch der Geschäftsführer des Angeklagten L***** und dessen rechte Hand gewesen sei (S 373/III). Für diese Tätigkeit bezog der Angeklagte R***** ein monatliches Entgelt von 54.000 S (S 134/III). Das Erstgericht konnte somit die für den Schuldspruch des Angeklagten R***** maßgeblichen Urteilsfeststellungen schon auf die insoweit geständige Verantwortung dieses Angeklagten stützen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit des Urteils behauptet, weil sich das Gericht nicht mit den Aussagen der in der Rüge angeführten Zeuginnen auseinandergesetzt habe, so ergeben sich schon aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angaben der Genannten dieser Verantwortung des Angeklagten entgegenstünden.

Die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begründete das Erstgericht damit, es sei auch diesem Angeklagten darauf angekommen, daß die Ausländerinnen mit wechselnden Partnern vom Zeitpunkt ihrer Arbeitsaufnahme bis zum Ende ihrer Tätigkeit entgeltlich Geschlechtsverkehr ausübten und dadurch den Umsatz an Alkoholika, deren Konsum mit der Separeeprostitution obligatorisch verbunden war, steigerten (US 24). Der in der Mängelrüge erhobene Vorwurf einer unzureichenden Begründung übergeht diese Urteilsausführungen und entbehrt damit - weil nicht auf die gesamte Urteilsgrundlage abgestellt wird - einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Den Beschwerdeausführungen zuwider liegen auch keine einander widersprechenden Urteilsfeststellungen vor, weil sich aus den Urteilsgründen einwandfrei ergibt, daß zwar vom zuständigen Arbeitsamt etwa 200 Beschäftigungsbewilligungen für die Ausländerinnen, die in den Nachtlokalen tätig waren, ausgestellt wurden, daß aber - wie im Urteil angeführt - zugunsten der Angeklagten angenommen wurde, es seien diese Straftaten bloß an 80 nach Österreich verbrachten Ausländerinnen begangen worden (vgl. US 14).

Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge schließlich die Urteilsfeststellung bekämpft, daß er für den ungestörten Betrieb der Geheimprostitution in den Separees Sorge getragen habe, und behauptet, das Urteil gebe dafür keine Gründe an, ist er auf seine eingangs erwähnte Aussage zu verweisen, in der er ausdrücklich zugegeben hat, daß er den Bordellbetrieb in diesen Nachtlokalen organisiert hatte.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag im Hinblick auf die oben angeführte Verantwortung des Angeklagten nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalts resultieren müßten. Die Ausführungen der Rüge erschöpfen sich in einer (unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen, vgl. EvBl. 1989/24) versuchten Umwürdigung der Verfahrensergebnisse nach Art einer Schuldberufung.

Die Rechtsrügen des Angeklagten R***** (Z 9 lit. a und 10) entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zumindest 80 Ausländerinnen unter Vertrag genommen, teils beim Arbeitsamt für die jeweiligen Einzelzusicherungen als Tänzerinnen gesorgt, diese über die Preise für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs, Verwendung von Schutzgummis, Höchstaufenthaltsdauer in den Separees unterwiesen und dafür Sorge getragen, daß sie dort jeweils ungestört der Geheimprostitution nachgehen konnten. Vom Angeklagten R***** wurde auch der gesamte Prostitutionsbetrieb überwacht; Beschwerden der Prostituierten über nicht bzw. nicht genügende Bezahlung für die Liebesdienste tat er damit ab, daß er diese strafversetzte, fristlos entließ bzw. sogar mißhandelte. Von der Erteilung bloßer Ratschläge an die ausländischen Prostituierten oder von bloß untergeordneten Hilfsdiensten des Angeklagten R***** ihnen gegenüber, kann entgegen dem Vorbringen zum Grund der Z 9 a im Hinblick auf diese Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Er übergeht weiters die Urteilskonstatierungen, daß zumindest eine erhebliche Anzahl dieser Prostituierten direkt aus der Schweiz zum Zweck der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in das Inland gebracht worden sind (vgl. US 6 ff).

Das Vorbringen, der Tatbestand des § 217 Abs. 1 StGB sei deshalb nicht gegeben, weil die Mädchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätten, übergeht die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 22, erster Absatz, letzter Satz).

Die Ausführungen zum Grund der Z 10 erschöpfen sich in der Bestreitung der gewerbsmäßigen Tatbegehung, wobei aber die im angefochtenen Urteil für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns angeführten Erwägungen und Feststellungen unberücksichtigt gelassen werden. Der Angeklagte R***** vernachlässigt auch, daß er seine Tätigkeit in den Nachtlokalen "T*****" und "M*****" zugegebenermaßen (S 134/III) gegen hohes Entgelt - sein monatliches Einkommen betrug 54.000 S - ausgeübt hat.

D) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Karl S*****:

Unter dem Grund der Z 4 rügt der Beschwerdeführer die (angeblich vom Schöffengericht ausgesprochene) Abweisung des in der Hauptverhandlung am 6.Februar 1991 von seinem Verteidiger gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen Franz Josef W*****. Durch die unterbliebene Aufnahme des beantragten Beweises wurde aber der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, daß der Verteidiger des Beschwerdeführers zwar in dieser Hauptverhandlung zunächst die Einvernahme des Zeugen Franz Josef W***** beantragt hatte (vgl. Band III, S 405 dA), daß aber in der Folge einverständlich (somit auch mit Zustimmung des Beschwerdeführers) auf die (neuerliche) Ladung und Vernehmung dieses Zeugen verzichtet wurde. Damit fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dieser Verzicht als Zurücknahme des Beweisantrages zu werten ist (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO3, ENr. 1 bei § 281 Z 4).

Soweit sich auch dieser Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) gegen die ihm laut Urteilsspruch angelastete Anzahl der Ausländerinnen (zumindest 80) wendet, für die er die zur Einreise nach Österreich erforderlichen Visa in Zürich besorgt und die er sodann in seinem PKW zwecks Ausübung der Prostitution nach Feldkirch gebracht bzw. dort in Empfang genommen hatte und diese Urteilsannahme als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß diese Zahl auf einer ohnedies zugunsten der drei Angeklagten, also auch des Beschwerdeführers, vorgenommenen Schätzung des Schöffengerichtes beruht (vgl. US 14); wurden doch in dem hier relevanten Tatzeitraum ab 1984 (Juli) 1989 nach den durch die Verfahrensergebnissen gestützten Urteilsannahmen - wie bereits erwähnt - für zumindest 200 Ausländerinnen Beschäftigungsbewilligungen im Inland für die "Cafe A***** GmbH" (welche die hier in Rede stehenden Nachtlokale "T*****" und "M*****" in Feldkirch führte) unter teilweiser Beteiligung des Beschwerdeführers erwirkt (US 8). Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich zugegeben, insgesamt etwa 200 aus der Dominikanischen Republik stammende Mädchen aus der Schweiz nach Österreich (zur Ausübung der Prostitution in inländischen Nachtlokalen) gebracht zu haben (S 7/III dA; vgl. auch S 205/I). Er übergeht in diesem Zusammenhang auch die - von ihm in seiner Mängelrüge an sich unbekämpft gebliebene - Urteilsfeststellung, daß er in zumindest 20 Fällen ohne Einschaltung einer Agentur die Vermittlung von Frauen aus der Dominikanischen Republik nach Österreich (zwecks Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in den vorerwähnten Nachtlokalen) selbst vorgenommen hat und hiefür (neben einem Entgelt für den Transport dieser Frauen) auch Vermittlungsgebühren kassiert hatte (US 7 f und 11).

Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Urteilsannahmen über die Entgegennahme von Vermittlungsgebühren und von Beförderungsentgelten (vgl. Ersturteil, Band III, S 427 dA) entbehrten einer näheren Begründung. Daß der Beschwerdeführer gegen Entgelt Zubringerdienste leistete, indem er Ausländerinnen, die vorwiegend aus der Dominikanischen Republik stammten, zu dem auch ihm zugegebenermaßen bekannten Zweck der Ausübung der Prostitution (vgl. S 201 und 202/II sowie S 6 und 7/III dA) aus der Schweiz in das Inland brachte, ergibt sich aus seiner Verantwortung vor dem LKG für Vorarlberg (S 163/II) und vor dem Untersuchungsrichter (S 7/III).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine "Mittäterschaft" hinsichtlich sämtlicher in den beiden Nachtlokalen beschäftigt gewesener Animierdamen dem Urteilsspruch nicht zu entnehmen, sodaß der behauptete Widerspruch zu den Urteilsgründen nicht vorliegt.

Unter dem Grund der Z 9 lit. a behauptet der Angeklagte, von einem "Zuführen" iS des § 217 Abs. 1 StGB könne deshalb keine Rede sein, weil er nur als Kraftfahrer fungiert und nur Sicht- und Einreisevermerke beim Generalkonsulat in Zürich besorgt sowie lediglich im Auftrag der Mädchen Gefälligkeitsdienste verrichtet habe. Damit übergeht der Beschwerdeführer aber die Urteilsfeststellung, daß er in zumindest 20 Fällen die Funktion der (in der Schweiz tätigen) Agentur zur Vermittlung von Ausländerinnen übernommen hat, indem er selbst die Vermittlung von "Dominikanerinnen" nach Österreich bewerkstelligte (US 6/7); ferner auch die Konstatierung, wonach er für den Weitertransfer dieser Prostituierten von der Schweiz nach Österreich zuständig war (US 4 und 6 f). Das Vorbringen hinwieder, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen, übersieht die gegenteiligen Konstatierungen (US 21/22). Diesen zufolge war sämtlichen Angeklagten - und damit auch dem Beschwerdeführer - bewußt, daß insbesondere die Mädchen aus der Dominikanischen Republik im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und direkt vom Ausland in das Inland in die beiden bordellartigen Betriebe vermittelt wurden.

Das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO schließlich erschöpft sich in der Bestreitung einer gewerbsmäßigen Tatbegehung durch den Beschwerdeführer. Hiebei setzt er sich aber über die ausdrückliche Urteilsfeststellung hinweg, daß es auch ihm darauf angekommen war, sich durch seine Vermittlertätigkeit eine fortlaufende Einnahme im Sinne des § 70 StGB zu verschaffen (vgl. Ersturteil, Band III, S 444 dA).

Der Beschwerdeführer vergleicht somit nicht den im angefochtenen Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz, sodaß die Rechtsrügen zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehren.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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