Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, teils als Mitglied einer Bande nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Satz, erster und zweiter Fall, (ergänze: teilweise als Beteiligter im Sinn des § 12, zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Ihm wird (zusammengefaßt wiedergegeben) angelastet, am 11.Juli 1989 sowie von Juli 1990 bis Februar 1991 in vielfachen Angriffen Metallteile, Europaletten, Treibstoff, Maschinenteile und andere Gebrauchsgegenstände in einem 500.000 S übersteigenden Wert verschiedenen Firmen und Unternehmen sowie bestimmten Personen teils durch Einbruch bzw Einsteigen in einen Lagerplatz, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, wobei die schweren Diebstähle und Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig und zahlreiche Diebstähle überdies als Mitglied einer Bande jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begangen wurden. Alois F***** beging die Taten zum Teil allein, zum Teil mit den rechtskräftig verurteilten Konrad A***** und Alois O***** als Mittäter in wechselnder Zusammensetzung, zum Teil bestimmte er die beiden Genannten zu solchen Taten. Der Wert der Diebsbeute betrug dabei mindestens (rund) 933.000 S, in einigen wenigen Fällen konnte er nicht mehr festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Die Mängelrüge (Z 5) wirft zu bestimmt bezeichneten Schuldspruchfakten dem Urteil unvollständige und unzureichende Begründung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen vor und macht im wesentlichen geltend, jene Feststellungen, die die Tatrichter entgegen der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt auf die Aussagen der Mitangeklagten getroffen hätten, seien damit nicht ausreichend begründet. Im wesentlichen wendet sich die Mängelrüge dagegen, aus den Aussagen von Konrad A***** und Alois O***** könne dem Beschwerdeführer weder Bestimmungstäterschaft noch seine Mittäterrolle in jenen Fällen abgeleitet werden, in denen ihm gemeinsame Tatausführung mit den Mitangeklagten angelastet wird.
Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil Konrad A***** und Alois O***** bereits eingangs ihrer Verantwortung im Sinn der Anklage, die den drei Tätern (auch) die von der Beschwerde bekämpften Schuldspruchfakten in der dort beschriebenen Tatausführungsweise vorwirft, ein vollinhaltliches Schuldbekenntnis abgelegt haben (AS 306/III). Zur gesamten Tatbeteiligung deponierte A*****, daß die Vorgangsweise vorher vereinbart gewesen ("ausgemacht worden") war, der Beschwerdeführer die jeweilige Diebstahlsmöglichkeit ausgekundschaftet habe und die Tat dann jeweils zu zweit oder zu dritt begangen worden ist ("F***** hat sich das angeschaut und jeweils zu zweit ode zu dritt haben wir es dann gemacht", AS 326/III). Dabei traf der Beschwerdeführer die Auswahl der Beutestücke (AS 327/III), der gesamte Taterlös ging zunächst an ihn ("jeder Schilling ist zum F***** gegangen", AS 329/III), weil das Geld für den Aufbau seiner Firma gedacht war (AS 330/III). O***** bezeichnete dabei den Beschwerdeführer als Initiator der Taten, der die Vorschläge für die Diebstähle der einzelnen Tatobjekte machte (AS 334, 335/III) und auch über die Möglichkeit der Beuteverwertung Bescheid wußte, wobei Tatablauf und Beuteverwertung ohne den Betrieb des F***** gar nicht möglich gewesen wären (AS 336/III).
Bereits diese Aussagen bildeten für die Tatrichter eine ausreichende Feststellungsgrundlage zur Rolle des Beschwerdeführers (auch) bei den von ihm bekämpften Schuldspruchfakten (US 69), die durch ihre Angaben zu den einzelnen Fakten noch ergänzt und präzisiert wurden (US 77 ff). Das Schöffengericht ist bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes berechtigterweise somit von der Gesamtschau der Verantwortung der beiden Mitangeklagten ausgegangen.
Der Beschwerdeeinwand, die von O***** in der Hauptverhandlung zum Faktum I/1 (Diebstahl zum Nachteil der Pyhrnautobahn Aktiengesellschaft) wiedergegebene Äußerung des Angeklagten stelle keine ausreichende Grundlage für die schöffengerichtliche Feststellung seiner Bestimmungstäterschaft dar, geht fehl, weil auch diese Äußerung im Zusammenhang mit den übrigen oben bereits wiedergegebenen Angaben zu werten ist. So gesehen trifft es nicht zu, daß O***** eine "Anstiftung in Abrede" gestellt hat. Entgegen den weiteren Beschwerdeeinwänden hat sich das Erstgericht in besonders ausführlicher und sorgfältiger Weise mit den Umständen der Beuteverwertung bei der Firma G***** beschäftigt, ist aktengetreu und denkmöglich davon ausgegangen, daß die Beute nicht nach jedem Diebstahl sofort verkauft wurde und deswegen die über den Verkauf von gestohlenen Metallteilen vorgefundenen schriftlichen Unterlagen zeitlich und mengenmäßig keineswegs stets mit den einzelnen Tatbegehungen korrespondieren, wobei es in lebensnaher Weise eine fallweise andere Beuteverwertung nicht ausschließen konnte (US 77 bis 82).
Im Zusammenhalt mit der bereits dargestellten Aussage über die allgemeine Abmachung zur Begehung von Diebstählen stellt die von O***** in Ansehung des Palettendiebstahls zum Nachteil der Firma Ö***** (II/1 und 2) wiedergegebene Äußerung des Beschwerdeführers, es lägen dort Paletten herum, die man (eventuell) verkaufen könne (AS 359/III), eine unmißverständliche Bestimmung zur Diebstahlsverübung dar. Sie wird durch die Aussage, F***** habe sicher vom Diebstahl gewußt (AS 360/III) bestätigt, sodaß auch in diesem Fall der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt.
Beim Palettendiebstahl zum Nachteil des Johann D***** (VII) hat das Schöffengericht entgegen den Beschwerdeausführungen ohnehin auf die Differenz in den Angaben von A***** und O***** über die Zahl der gestohlenen Paletten Bedacht genommen und ist in hinreichend konkreter Weise (ca 20; AS 379/III) von der in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Mindestanzahl ausgegangen (US 85).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde beim Diebstahl von Nirostagegenständen zum Nachteil des Ernst W***** (VIII) mit den an die Firma G***** verkauften Mengen von Nirostateilen argumentiert, kann auf die diesbezüglich bereits wiedergegebenen Erwägungen des Schöffengerichtes verwiesen werden, das überdies feststellen konnte, daß in der Folgezeit immer wieder nicht eruierbares Material, aber auch Nirostametallteile an diese Firma verkauft worden sind (US 79 und 80).
Zum Diebstahlsfaktum Firma R***** GesmbH (XIII) hat das Erstgericht ausreichend und mit der nötigen Bestimmtheit begründet, weswegen es die Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall angenommen hat (US 89 und 90). Es hat dazu bloß als (entscheidungsunwesentliches) Tatmotiv die Beschaffung von Treibstoff für eines der bei den Taten verwendeten Fahrzeuge als "offensichtlich" bezeichnet. Dadurch haftet der Entscheidung aber kein Begründungsmangel an.
Auch beim Diebstahl im Herbst 1990 zum Nachteil von Verfügungsberechtigten der Pyhrnautobahn AG (XVII) moniert die Beschwerde den Gebrauch der Wendung "offensichtlich" als Begründungsmangel. Sie übergeht dabei jedoch, daß das Erstgericht den Tatbeitrag des Beschwerdeführers sorgfältig aus den einschlägigen Beweisergebnissen abgeleitet hat, eingehend jene Überlegungen darstellt, die zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten führten und die Beweisergebnisse anführt, auf die es sich dabei stützen konnte, wobei auch Auskundschaften der Tatgelegenheit und Bestimmung zur Ausführung durch die Verantwortung des Mitangeklagten A***** gedeckt ist (AS 407/III). Der behauptete Begründungsmangel liegt somit auch hier nicht vor, weil durch das Wort "offensichtlich" unmißverständlich nur die Zweifelsfreiheit zum Ausdruck gebracht werden sollte.
Entgegen der Beschwerdebehauptung hat das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten beim Diebstahl zum Nachteil der ÖBB Elektrostreckenleitung Linz (XXIV) auf die Aussage des Konrad A***** gegründet (US 97 unten) und konnte auch dabei zutreffend von dessen Aussage in der Hauptverhandlung ausgehen, daß der Diebstahl auf Vorschlag des Beschwerdeführers verübt wurde. Aus der weiteren Aussage, daß die Kupferseile zerkleinert wurden, um sie gemeinsam mit anderem Altmetall zu verkaufen (AS 420 f/III), ergibt sich auch, weswegen schriftliche Unterlagen über den Ankauf von Kupferseilen nicht bei der Firma G***** vorgefunden werden konnten.
Die Feststellungen betreffend den Diebstahl zum Nachteil des Rudolf R***** (XXVII) hat das Schöffengericht richtigerweise auf die Angaben der Mitangeklagten gestützt (US 99), von denen insbesondere O***** in der Hauptverhandlung die detaillierte Aussage dazu vor der Gendarmerie (AS 725 f/II) bestätigte (AS 430/III). Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang das Vorhandensein mit Art und Menge der Beute korrespondierender Ankaufsunterlagen der Firma G***** vermißt, kann auf das oben dazu Ausgeführte verwiesen werden.
Durch die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der Mitangeklagten (AS 442 f/III) standen den Tatrichtern auch im Hinblick auf den Diebstahl von Paletten bei der Firma S***** (XXX) ausreichende Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung, wodurch sie die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansahen (US 101). Ein näheres Eingehen auf die Frage, woher diese Paletten nach der dementsprechenden Verantwortung des Beschwerdeführers stammen sollen, war aber im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) entbehrlich. Dies gilt auch für den weiteren Palettendiebstahl bei der Firma Ö***** (XXXI; US 101; AS 444/III).
Die neuerliche Berufung der Beschwerde auf die Verantwortung des Angeklagten im Fall des Palettendiebstahls zum Nachteil der Firma P***** (XXXII) zielt im Kern bloß auf eine Rüge der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das den eindeutigen Aussagen der Mitangeklagten A***** und O***** folgen konnte (US 101), die den Beschwerdeführer unter Berufung auf ihre Aussage vor der Gendarmerie eindeutig belastet haben (AS 7 ff/IV; 739/II).
Fehl geht das Vorbringen der Mängelrüge zum Diebstahl an der Firma St*****, Filiale für Oberösterreich (XXXIV), weil das Erstgericht entgegen der Beschwerdebehauptung ohnehin von lediglich zehn gestohlenen Paletten ausgegangen ist (US 12).
Die zu den Diebstählen zum Nachteil des Ambros R***** jun., Helmut Z***** und der Firma G***** (XXXIX bis XLI) vermißte Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten im Hinblick auf die gegenteiligen Aussagen der anderen Tatbeteiligten hat das Erstgericht sorgfältig und eingehend in seiner allgemeinen Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen vorgenommen (US 69 ff), sodaß der behauptete Begründungsmangel auch in diesem Fall der angefochtenen Entscheidung nicht anhaftet.
Das Erstgericht konnte sich auch beim Palettendiebstahl zum Nachteil von Verfügungsberechtigten der Kunststofferzeugung F***** und N***** (XLIII) so wie in allen anderen Fällen auf die Gesamtschau der Beweisergebnisse, also insbesondere auf den Gesamtzusammenhang der Aussagen der Mitangeklagten des Beschwerdeführers, stützen, aus der sich die Initiatorenrolle des Angeklagten bei allen Diebstählen ergibt (AS 306 ff, 326 ff/III). Dies trifft auch auf den Diebstahl von 20 Stück Europaletten Ende Februar 1991 zum Nachteil der Firma St*****, Straßen- und Tiefbauunternehmens AG (XLVII) zu. Ebenso wie beim Palettendiebstahl zum Nachteil der Firma St***** AG (XLIII) stellt die von A***** und O***** geschilderte Tatausführung, es sei wie üblich und so wie immer abgelaufen (AS 39/IV), eine ausreichende Feststellungsgrundlage dar.
Die Mängelrüge versagt deswegen insgesamt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken vermöchten. Sie beschäftigt sich insgesamt lediglich mit der Beweiswürdigung der Tatrichter und versucht, in isolierter Darstellung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Ergebnisse des Beweisverfahrens die Beurteilung der Beweiskraft der vom Schöffengericht zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogenen Beweisergebnisse zu unterlaufen. Sie vermag damit aber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung darzulegen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen könnten. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestattet nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit den entscheidenden Feststellungen nicht durch die bloße Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 2 und 4 zu § 281 Z 5 a).
Auch das Vorbringen unter dem Aspekt von Rechtsrügen (Z 9 lit a und Z 10) versagt zur Gänze.
Mit der Behauptung, es widerspreche den Denkgesetzen, daß der Angeklagte durch die ihm vorgeworfenen Delikte Vermögen erworben hätte, wird inhaltlich lediglich das in diesem Zusammenhang bereits zur Mängel- und Tatsachenrüge Vorgebrachte wiederholt. Das Gleiche gilt für die Berufung auf den Umstand, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte mit Ausnahme des von ihm zugestandenen an keinem der ihm angelasteten Delikte beteiligt gewesen wäre.
Mit der Beurteilung der Feststellungen zu den Palettendiebstählen als unwahrscheinlich wird abermals ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung unternommen.
Wenn der Beschwerdeführer des weiteren (Z 10) unter Berufung auf seine Verantwortung eine Tatbeurteilung nach dem § 165 StGB reklamiert, unterläßt er den zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Vergleich mit den tatsächlich vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (vgl insbesondere US 25, 26; 120, 121), sodaß es auch insoweit der Rechtsrüge an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung mangelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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