OGH 15Os114/90 (15Os116/90)

OGH15Os114/90 (15Os116/90)20.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert M*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil sowie über seine Beschwerde gegen den gleichzeitig damit verkündeten und ausgefertigten Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31.Mai 1990, GZ 33 Vr 3262/87-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert M*** (zu I.1-9) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und § 15 StGB, (zu II.1-5) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 (unrichtig zitiert: "Abs. 1 und") Abs. 2 StGB, (zu III.1 und 2) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 161 (im Tenor irrig: 169) Abs. 1 StGB sowie (zu IV.) des Vergehens nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er

I. Darlehen, Warenlieferungen, Vorschüsse und Kredite, teils unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, in acht Fällen, teils in wiederholten Angriffen, betrügerisch herausgelockt und in einem weiteren Fall herauszulocken versucht, wodurch er einen insgesamt 500.000 S weit übersteigenden Schaden herbeiführte;

II. in fünf Fällen verfälschte Zahlungsbelege zum Nachweis vorgetäuschter Zahlungen gebraucht;

III. als (zeitweise nur faktischer) Geschäftsführer der D***-T*** GesmbH (1.) fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, und zwar insbesondere durch die Gründung und den Betrieb ihres Unternehmens trotz mangelnder Eigenkapitalausstattung und unter unverhältnismäßiger Kreditbenützung, sowie (2.) danach in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte; und schließlich

IV. in derselben Eigenschaft Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, "9", 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Soweit er damit in der Rechtsmittelausführung auch den Schuldspruch lt. den Pkten I.3, 5, 6 und 8 anficht, ist die Beschwerde überhaupt unzulässig (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1 StPO), weil er jene Teile des Urteils ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen hat (ON 66).

Gegen den Schuldspruch lt. Pkt IV. hinwieder hat er die Nichtigkeitsbeschwerde zwar (ohne Bezeichnung von Gründen) angemeldet, aber nicht ausgeführt, sodaß darauf gleichfalls keine Rücksicht zu nehmen war (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Im übrigen aber ist dieses Rechtsmittel, welches jegliche Zuordnung des Beschwerdevorbringens zu den nur eingangs ziffernmäßig aufgezählten Nichtigkeitsgründen vermissen läßt, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung derartiger Gründe (§ 285 Abs. 1 StPO) auch inhaltlich großteils einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

So ist die Ausführung einer Rechtsrüge (Z 9 lit. a, 9 lit. b, 9 lit. c, 10 oder 11) darin überhaupt nicht vorzufinden, und auch die formellrechtlichen Nichtigkeitsgründe (Z 5 und 5 a) werden damit der Sache nach nur zum Teil geltend gemacht.

Denn mit allen jenen Einwänden, mit denen der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen einfach als unrichtig bezeichnet sowie ohne Bezugnahme auf bestimmte Verfahrensergebnisse einen anderen Sachverhalt behauptet und dessen Konstatierung begehrt, unternimmt er gar nicht den Versuch, formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) darzutun oder aus den Akten gegen die Richtigkeit der jeweils den Schuldspruch tragenden Tatsachenannahmen erhebliche Bedenken zu erwecken (Z 5 a), sondern lediglich Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor unzulässigen Schuldberufung.

In Ansehung seiner einzelne Feststellungen zu den Fakten I.1, 2, 4, 7 und 9 betreffenden Behauptung des Fehlens jeder Begründung hiefür im Urteil (Z 5 a) aber genügt es, ihn an die nach Faktengruppen getrennte Zitierung der vom Erstgericht verwerteten jeweiligen Verfahrensergebnisse auf US 9, 11, 14, 15 und 16 zu erinnern.

Rechtliche Beurteilung

Die insoweit im besonderen gerügte Konstatierung, daß der Angeklagte in den Betrugsfällen keine realistische Möglichkeit hatte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, konnte das Schöffengericht ungeachtet der mit dem Beschwerdevorbringen aus dem Zusammenhang gerissenen Bekundungen des Sachverständigen Dr. C*** in der Hauptverhandlung sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich auf dessen Gutachten (S 143/II iVm ON 53) stützen; inwiefern die darüber hinaus bekämpften Feststellungen nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung aus den angeführten Beweismitteln nicht sollten abgeleitet werden können, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Z 5).

Mit seinen Hinweisen auf bestimmte Verfahrensergebnisse schließlich, mit denen er die Konstatierung seines Schädigungsvorsatzes zu den relevierten Betrugs-Fakten sowie die Annahme seiner Fahrlässigkeit beim Faktum III. in Zweifel zu ziehen trachtet, vermag er gegen die Richtigkeit der diese Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken zu erwecken (Z 5 a). Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt teils als offenbar unbegründet und teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, sodaß sie nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Zur Erledigung sowohl der Berufung als auch der Beschwerde ist demgemäß das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

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