Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (§ 285 i StPO).
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Josef H*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (I), des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 (richtig: Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall sowie Abs. 2 dritter Fall) StGB (II und III) und des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB (IV) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu I) am 28.August 1985 in Wörgl mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten einen Dritten, nämlich Ruth P***, unrechtmäßig zu bereichern, Paul J*** und Günther K*** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung einer redlichen Auftragserteilung seitens eines zahlungswilligen und zahlungsfähigen Auftraggebers, zur Durchführung von Reparaturarbeiten an einem LKW der Ruth P*** und zur Herausgabe des reparierten Fahrzeugs verleitet, die ihren Dienstgeber, nämlich die MAN-Nutzfahrzeuge GesmbH, um 208.283,50 S am Vermögen schädigte; (zu II) am 15.September 1987 vor dem Bezirksgericht Greifenburg in der Rechtssache zum AZ 11 Cg 389/86 des Landesgerichtes Innsbruck dadurch, daß er als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache angab "Es gab jedoch vorher an der Grenze in Kiefersfelden Probleme. Mile hat nämlich an der Grenze erklärt, daß bei MAN ein Motor eingebaut wurde. Es gab deshalb Zollprobleme und es ist deshalb telefoniert worden", unter Eid falsch ausgesagt;
(zu III) am 7.Oktober 1986 vor dem Bezirksgericht Kufstein in der Exekutionssache zum AZ E 6646/86 den in § 48 EO vorgesehenen Offenbarungseid falsch geschworen, indem er verneinte, Ansprüche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu haben; und
(zu IV) am 7.Oktober 1986 in Kufstein als Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich seine Ansprüche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegen die Firma TOP-S***, durch deren Verschweigen bei der Ablegung des zuvor bezeichneten Offenbarungseides verheimlicht und dadurch die Befriedigung seines Gläubigers, der Republik Österreich, in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder geschmälert, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 25.000 S nicht überstieg. Der gegen den gesamten Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich über weite Strecken darin erschöpft, der umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer (im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung eine seiner Verantwortung entsprechende andere Würdigung entgegenzusetzen, ohne geradezu ihre (intersubjektive) Nachvollziehbarkeit schlechthin zu bestreiten, kommt keine Berechtigung zu.
Zum Faktum I versucht der Beschwerdeführer, aus den Aussagen der Zeugen G*** und D***
- entgegen der (auch) daraus gewonnenen Überzeugung des Schöffengerichts, daß er zur Zeit des inkriminierten Reparaturauftrags nur die vage und bedingte Möglichkeit einer weiteren Kontoüberziehung bei der R*** A*** gehabt
hätte, in Ansehung deren es zudem den Eindruck gewann, den Genannten sei dabei die wahre wirtschaftliche Lage des bereits zahlungsunfähig gewesenen Unternehmens seiner Lebensgefährtin Ruth P*** zufolge seines cleveren Auftretens noch gar nicht bewußt gewesen; und daß er mit seiner Verantwortung, die Überweisung der Reparaturkosten sei bloß deshalb unterblieben, weil dazu erforderliche Unterlagen von der Firma MAN nicht zur Verfügung gestellt worden seien, nur seinen vorgefaßten Zahlungsunwillen verschleiern wolle,
- zu seinen Gunsten abzuleiten, daß ihm dementgegen doch die Überweisung der Reparaturkosten durch die bezeichnete Bank zugesagt worden sei; daß er die Zeugen keineswegs über die Bonität und über die Zukunftsaussichten des Unternehmens getäuscht habe; und daß die Überweisung des Rechnungsbetrages lediglich wegen des Fehlens der dazu notwendigen Unterlagen des Gläubigers unterblieben sei. Zum Faktum II hinwieder trachtet er, aus den Bekundungen des Zeugen Mile G*** und aus dem prozessualen Geschehen im Verfahren zum AZ 11 Cg 389/86 des Landesgerichtes Innsbruck
- entgegen den (auf seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung am 13.April und am 14.Dezember 1988, auf den Entwurf eine Selbstanzeige und auf die im hier interessierenden Punkt damit übereinstimmende Aussage des genannten Zeugen sowie auf die Aktenlage im Zivilprozeß gestützten) Feststellungen des Erstgerichtes, daß G*** als Fahrer des LKWs beim Grenzübertritt von der Bundesrepublik Deutschland her die dort durchgeführte Reparatur nicht deklarierte, daß aber der Angeklagte im Zivilverfahren bewußt wahrheitswidrig das Gegenteil behauptete, um mit Bezug auf angeblich bei der Deklaration entstandene Zollprobleme wegen des Nichtvorliegens der zuvor relevierten Unterlagen der Firma MAN den damaligen Prozeßstandpunkt seiner Lebensgefährtin zu stützen, wonach die Reparaturkosten deswegen noch nicht fällig seien,
- zu seinen Gunsten wahrscheinlich zu machen, daß dementgegen G*** auch zum hier aktuellen Thema falsch, er hingegen richtig ausgesagt habe; und daß für ihn zudem kein Grund vorgelegen wäre, im Prozeß insoweit falsche Angaben zu machen, weil dort (immer noch) bloß die Auftragserteilung durch Ruth P*** strittig gewesen sei. Zu den Fakten III und IV schließlich hält er jenen Feststellungen des Schöffengerichts, wonach er seine laufenden Lohnansprüche gegen das Unternehmen seiner Lebensgefährtin beim Offenbarungseid wissentlich verschwieg und dadurch zumindest bedingt vorsätzlich die Befriedigung eines Gläubigers in einem anhängigen Exekutionsverfahren vereitelte, nur abermals seine in objektiver und subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung entgegen, die es mit eingehender Begründung als widerlegt ansah.
Mit allen diesen einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Einwänden vermag der Angeklagte indessen gegen die Richtigkeit der damit bekämpften, den angefochtenen Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenannahmen im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken zu erwecken.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
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